Dienstpass

Der Dienstpass ist ein für das grenzüberschreitende Reisen vorgesehener Pass, der von Staaten für Reisen seiner Repräsentanten in dienstlicher Eigenschaft (und gegebenenfalls mitreisenden Angehörigen) ausgegeben wird. An Diplomaten und andere Amts- oder Mandatsträger in politischer Funktion werden häufig keine Dienstpässe, sondern Diplomatenpässe ausgegeben; die genaue Handhabe ist in den einzelnen Staaten unterschiedlich.

Deutschland

Deutscher Dienstpass

Die Ausstellung von Dienstpässen ist in Deutschland durch die Passverordnung sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland (AVVaP) geregelt. Ebenso wie bei Diplomatenpässen ist einzige Ausstellungsbehörde für deutsche Dienstpässe das Auswärtige Amt. Da die Ausstellung der Dienstpässe allein im öffentlichen Interesse erfolgt, sieht die Verordnung ausdrücklich vor, dass auf die Ausstellung kein Anspruch besteht. In Deutschland gab es bis 2000 noch den in schwarz gehaltenen Ministerialpass, der für Beamte des höheren Dienstes ab der Besoldungsgruppe A 16 anstelle eines Dienstpasses ausgestellt wurde. Er wurde abgeschafft, da er nicht mit den internationalen Gepflogenheiten übereinstimmte.

§ 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland (AVVaP) regelt, welche Personen einen Dienstpass erhalten:

Der Besitz eines Dienstpasses führt – für sich genommen – ebenso wie der Besitz eines Diplomatenpasses nicht zur diplomatischen Immunität (zu den Gründen vgl. den Artikel zum Diplomatenpass).

Für einige Dienstpassinhaber besteht aber das Privileg, dass sie abweichend von den Staatsangehörigen ihres Staates, die einen regulären Reisepass vorweisen, von der Visumpflicht befreit sind. Für die Einreise nach Deutschland ist dies in § 19 und Anlage B der Aufenthaltsverordnung geregelt.

Nach deutschem Recht erfüllt der Besitz eines Dienstpasses die gesetzliche Ausweispflicht. Von Dienstpässen zu unterscheiden sind Dienstausweise, die von verschiedenen Behörden ausgestellt werden, allerdings nur im Inland gültig sind.

Österreich

Österreichischer Dienstpass

Dienstpässe sind gem. § 5 Passgesetz auszustellen für:

Der Passinhaber muss den Dienstpass nach Beendigung der für die Ausstellung des Dienstpasses maßgeblichen Funktion unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückstellen.

Wiktionary: Dienstpass – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. ↑ BAnz AT 14.07.2014 B1
  2. ↑ § 1 Abs. 2 S. 3 PAuswG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 4a PassG.