Erbrecht (Italien)

Das italienische Erbrecht unterscheidet sich in wichtigen Punkten von jenem, das in deutschsprachigen Ländern üblich ist. Zum Beispiel sind, mit geringfügigen Ausnahmen, Erbverträge und ähnliche Konstrukte (gemeinsame oder gegenseitige Testamente) nicht zulässig. Ebenso kann niemand auf Pflichterbteile verzichten (Art. 557 Abs. 2).

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge („successione legittima“) ist im Codice Civile (CC) geregelt (Art. 565–586) und kommt zur Anwendung, wenn der Erblasser keine oder keine wirksame letztwillige Verfügung hinterlassen hat; sie kann auch neben einem Testament bestehen, soweit dieses nur einen Teil des Nachlasses erfasst. Nach Art. 565 CC sind in fester Reihenfolge berufen: der Ehegatte, die Abkömmlinge, die Aszendenten, die Seitenverwandten und die übrigen Verwandten, und in deren Ermangelung der Staat. Die nähere Kategorie schließt die entferntere aus, der Ehegatte tritt jedoch neben mehrere von ihnen.

Die Kinder erben zu gleichen Teilen; an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes treten dessen Abkömmlinge (Repräsentation, Art. 467 ff. CC). Seit der Filiationsreform (Gesetz Nr. 219/2012 und D.Lgs. Nr. 154/2013) sind eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder erbrechtlich vollständig gleichgestellt.

Der Erbteil des überlebenden Ehegatten bemisst sich nach den neben ihm berufenen Erben. Bei einem Kind erhält er die Hälfte, bei mehreren Kindern ein Drittel (Art. 581 CC), bei Zusammentreffen mit Aszendenten und/oder Geschwistern zwei Drittel (Art. 582); ohne solche Verwandten fällt ihm der gesamte Nachlass zu (Art. 583). Unabhängig von seiner Erbquote stehen dem Ehegatten zudem das Wohnrecht an der Familienwohnung und das Nutzungsrecht an deren Einrichtung zu (Art. 540 Abs. 2 CC).

Fehlen Abkömmlinge, erben die Eltern zu gleichen Teilen oder, wenn nur ein Elternteil lebt, dieser allein, ersatzweise die übrigen Aszendenten je zur Hälfte nach väterlicher und mütterlicher Linie (Art. 568 f.). Geschwister erben zu gleichen Teilen, wobei halbbürtige die Hälfte der Quote vollbürtiger erhalten.

Familienverträge

Das Verbot von Erbverträgen ist allerdings durch erlaubte Familienverträge (patto di familia, Art. 768ff) abgemildert. In einem solchen öffentlich beurkundeten Vertrag müssen alle Angehörigen, die einen Pflichtteilsanspruch besitzen, teilnehmen. Auf diese Weise kann ein Besitzer eines Betriebes oder ein Inhaber von Unternehmensanteilen den Betrieb beziehungsweise die Anteile ganz oder teilweise einem oder mehreren Erben übertragen.

Wurde ein Erbe nicht in einen Familienvertrag einbezogen, hat er einen Anspruch auf eine Abfindung, die auf den späteren Pflichtteil angerechnet wird.

Erbunwürdigkeit

Nach Art. 463 ist eines Erbes unwürdig, wer:

Nachkommen einer erbunwürdigen Person verlieren ihren Erbanspruch nicht. Der Erblasser kann in einer öffentlichen Urkunde oder in einem Testament erklären, dass er einer erbunwürdigen Person verziehen hat, und somit wieder den Erbanspruch genießt.

Besondere Regelungen

Literatur und Quellen

Einzelnachweise

  1. ↑ Codice Civile (Anlage 2 des Regio Decreto Nr. 262 vom 16. März 1942). Amtlicher Volltext über das Portal Normattiva.
  2. ↑ Zur Gleichstellung aller Kinder: Gesetz Nr. 219/2012 und D.Lgs. Nr. 154/2013 (Filiationsreform). Zur erbrechtlichen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft: Gesetz Nr. 76/2016 (sog. Legge Cirinnà), Art. 1 Abs. 21.
  3. ↑ Kanzlei Reiss: Erbrecht in Italien & der Pflichtteil für Geschwister?, 17. Juni 2026.