Exceptio

Die Exceptio (lat. Einrede) bedeutete im Formularprozess der frühen römischen Kaiserzeit zunächst lediglich, dass einem Beklagten ein ihm unter bestimmten Bedingungen günstiger Ausnahmetatbestand zugesprochen wurde (negative Verurteilungsbedingung), deren Fehlen andererseits zu einer Verurteilung geführt hätte. Später entwickelte sich begrifflich daraus das Rechtsinstitut der privatrechtlichen Einrede, deren Wirksamkeit voraussetzte, dass der Beklagte sich auf sie berief. Der Prätor nahm die Einrede dann in die Prozessformel und damit in das Prozessprogramm (litis contestatio) auf.

Wichtige exceptiones des römischen Rechts:

In der nachklassischen Zeit nannte sich die exceptio dann praescriptio. Bekanntes Beispiel ist die Longi temporis praescriptio.

Literatur

Anmerkungen

  1. ↑ Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7. Auflage. Springer, Zürich 2010, ISBN 978-3-642-05306-1, S. 209.