Litiskontestation

Die Litiskontestation (lat. litis contestatio; „gerichtliche Streitbezeugung“) ist eine Prozessrechtsfigur mit Wurzeln im altzivilen römischen Recht. Sie bezeichnet die Feststellung des Streitgegenstandes durch den Gerichtsmagistraten, zumeist dem Prätor, und erfolgt nach Erwiderung des Beklagten auf die ihm gegenüber erhobene Klage.

Nach Bekanntgabe der Klageerhebung (editio actionis) wird der Beklagte dazu aufgerufen, vor Gericht zu erscheinen (in ius vocatio) und Stellung zum gegen ihn erhobenen Vorwurf zu beziehen. Er kann erwidern, mindestens aber muss er sich formell auf das gerichtliche Verfahren einlassen. Seit dem zweiteiligen Formularprozess schließt die Litiskontestation den Verfahrensabschnitt (in iure) mit der Feststellung des Streitgegenstandes ab. Der eigentliche Gerichtsprozess findet vor dem Prozessrichter (iudex) statt (apud iudicem). Der Richter erhebt Beweis zu den Tatsachen und fällt in der Regel eine gerichtliche Entscheidung.

Bedeutung im Römischen Recht

Bereits im frühesten römischen Streitverfahren, dem Legisaktionenverfahren, hat der Beklagte mitzuwirken. Verweigert er seine Beteiligung an der Streitbezeugung (indefensio), kann er persönlich beim Richter vorgeführt werden. Sie ist als manus iniectio haftauslösend. Eine Strafklage (actio iniuriarum) wird so vermieden.

Mit der Einlassung des Beklagte auf den Streit, dazu genügt bloßes Bestreiten der Forderung oder einer Vindikationslage, ist das Verfahren im ersten Verhandlungsschritt abschlussfähig. Gegebenenfalls werden vor der Verfahrensbeendigung noch Zeugen benannt. Dies erfolgt ein in einem besonderen rituellen Modus. Im zweiten Verfahrensabschnitt vor dem Prozessrichter – oder je nach Verfahrensart, einer Richterbank (apud recuperatores) – kommt es zur Parteianhörung und Beweisaufnahme, ggf. zum Urteil. Nach der Streitfestsetzung erneut erhobene Klagen werden denegiert.

Im Formularprozess beendet die Litsikontestation das gerichtsmagistratische Verfahren. Es umfasst nicht zwingend schon die Richtereinsetzung, allerdings tritt in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen bereits Klagerechtsverbrauch ein. Der Beklagte leistet (dare oportere) nämlich nicht mehr auf die gegen ihn gerichtete Forderung im Sinne des ius civile, er wird zur Leistung „überhaupt“ (condemnari oportere) verurteilt. Wie die bloße testatio oder auch das testamentum, werden Erklärungen vor Zeugen abgegeben, was bewirkt, dass diese in Formeln festgehalten werden und der Errichtung einer Urkunde dienen.

Im Kognitionsverfahren, das den Formularprozess weitgehend ablöst, erfolgt die Litiskontestation durch kontradiktorische Sachverträge der Parteien, oder deren gerichtliche Vertreter (cognitores). Entgegenstehende Verfahrenshindernisse sind vorab zu klären. Das betrifft dilatorische oder peremptorische Einreden (exceptiones), Zuständigkeits- und Besetzungsrügen, oder die fehlende Prozessfähigkeit (Minderjährigkeit, Wahnsinn) der Gegenpartei.

Der juristische Klassiker Ulpian hat die Litiskontestation begrifflich auch mit der conventio („Übereinkunft“) in Zusammenhang gebracht (vgl. zudem pacta).

Bedeutungserhalt in der Folgezeit

In ihrer langen Geschichte hat die Litiskontestation ihre Bedeutung für das Prozesswesen bis tief in das 19. Jahrhundert bewahrt. Über die Rezeption des römischen Rechts, die ab dem 12. und 13. Jahrhundert im Hochmittelalter Fahrt aufnimmt, wird sie auch zum unverzichtbaren Formalakt für das deutsche Zivilverfahrensrecht. Mit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung (ZPO) im Jahr 1879 verständigt sich der Zivilprozess auf die gesetzlich geregelte ordnungsgemäße Ladung des Beklagten.

Die Litiskontestation weist erhebliche Ähnlichkeiten mit der deutschrechtlichen „Klagengewere“ auf, bei der es sich um eine dem Beklagten durch den Kläger kraft Prozessvertrages eingeräumte Klagebefugnis handelt. Die deutschrechtlichen Anschauungen basieren vornehmlich auf dem sächsischen Prozessrecht. Nach Auffassung der Rechtsforschung handle es sich dabei allerdings eher um eine juristische Parallelerscheinung, denn entwicklungsgeschichtliche Zusammenhänge der beiden Rechtsinstitute seien nicht feststellbar.

Literatur

Anmerkungen

  1. ↑ Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2010, ISBN 978-3-642-05306-1. Glossar der wichtigsten lateinischen Termini technici, S. 206.
  2. ↑ Raimondo Santoro: Per la storia dell’obligatio. Il iudicatum facere oportere nella prospettiva dell’esecuzione personale. In: Iuris Antiqui Historia. An International Journal on Ancient Law. Band 1 (2009). Pisa, Rom, Fabrizio Serra editores.  81 f.
  3. ↑ Mario Varvaro: Die Legisaktionen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 321–341, hier S. 326 (Rn. 21, 24 und 26).
  4. ↑ Max Kaser: Das römische Zivilprozessrecht. 2. Auflage, neu bearbeitet von Karl Hackl, Beck, München 1996. ISBN 3-406-40490-1. S. 297 und 300.
  5. ↑ Gaius, Institutiones 3,180; 4,106 f.
  6. ↑ Johannes Platschek: Formularprozess: Grundlagen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 342–349, hier S. 346 ff. (insbesondere Rn. 12 und 13) und ebenfalls Johannes Platschek: Formularprozess: Verhandlung in iure. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 372–412, hier S. 381 f. (Rn. 17–19).
  7. ↑ Constantin Willems: Kognitionsprozess. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 492–510, hier S. 502 f. (Rn. 22 f.).
  8. ↑ Max Kaser: Das römische Zivilprozessrecht. 2. Auflage, neu bearbeitet von Karl Hackl, Beck, München 1996. ISBN 3-406-40490-1. S. 490, 584 ff. und 593.
  9. ↑ Ulpian, Digesten 43,24,15; vgl. auch Gerhard Alexander Leist: Conventio. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 1172 f.
  10. ↑ Nicht zu verwechseln mit der sachenrechtlichen Gewere aus dem materiellen Recht.