Finanzmarktrecht

Das Finanzmarktrecht umfasst die rechtlichen Grundlagen eines Finanzmarktes (z. B. Geldmarkt, Kreditmarkt, Devisenmarkt, Institutionen, Beratung etc.) und die Regelungen bezüglich der Regulierung und Aufsicht dieser Märkte und Einrichtungen.

Finanzmarkt selbst ist ein Oberbegriff für alle Märkte, auf denen ein Handel mit Kapital stattfindet. Das Finanzmarktrecht ist daher der Oberbegriff für die, diese Märkte schaffenden und regulierenden, Rechtsnormen (z. B. Finanzmarktaufsichtrecht, Wertpapierrecht, Devisenrecht, Bankenrecht etc.) und Soft Law (z. B. freiwillige Vereinbarungen zum Schutz der Lauterkeit des Bankensektors). Der Begriff selbst ist jedoch nicht streng abgegrenzt und verändert sich, da es sich beim Finanzmarktrecht um eine typische Querschnittsmaterie handelt und in der Vergangenheit teilweise aufgrund bestimmter (Krisen-)Situationen zur Ad-hoc-Gesetzgebung Anlass gab.

Ziele

Primäres Ziel des Finanzmarktrechtes ist die Stabilität des nationalen oder gemeinschaftlichen Finanzmarkts. Dies wird insbesondere seit der Finanzkrise ab 2007 durch eine (wieder) verstärkte Regulierung und Überwachung der Finanzmärkte, Verbesserung der Verantwortlichkeit und der Transparenz im Finanzsystem verbunden mit umfangreichen Dokumentations- und Publizitätsverpflichtungen zu erreichen versucht, wobei hierbei vor allem zwingende Normen des Finanzmarktrechtes zur Anwendung gelangen und weniger auf z. B. freiwillige Selbstverpflichtungen (Softlaw) gesetzt wird (siehe USA: Dodd–Frank Act).

Gliederung

Das Finanzmarktrecht gliedert sich hauptsächlich in Regelungen:

Das nationale Finanzmarktrecht in den Unionsmitgliedstaaten der Europäischen Union ist maßgeblich durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben geprägt.

Finanzmarktrecht der Europäischen Union

Das Finanzmarktrecht der Europäischen Union umfasst primärrechtliche Bestimmungen in den Verträgen und z. B. folgende darauf aufbauende sekundärrechtlichen Rechtsakte (alphabetische Sortierung, Beispiele):

Daneben existieren zahlreiche weitere Vorgaben der Einrichtungen der Europäischen Union (z. B. der Europäischen Kommission oder der EZB).

Abgrenzung

Siehe auch

Literatur

Anmerkungen und Einzelnachweise

  1. ↑ Zum Beispiel in den Art 26 Abs. 2, 55, 58 ff, 63 ff, 75, 127 ff, 282 ff, 308 ff AEUV.
  2. ↑ „Die Begriffe „Kapitalmarkt“ und „Finanzmarkt“ sowie dementsprechend „Kapitalmarktrecht“ und „Finanzmarkrecht“ werden meist gleichbedeutend verwendet. Tatsächlich ist der Begriff „Finanzmarkt“ umfassender und schließt den Begriff „Kapitalmarkt“ ein.“ Alexander Gancz: Kapitalmarktrecht (Finanzmarktrecht) (Memento vom 23. April 2014 im Internet Archive; PDF; 124 KB)