Der International Accounting Standard 36 (kurz IAS 36) mit dem deutschen Titel Wertminderung von Vermögenswerten ist eine Standardvorschrift zur Rechnungslegung des International Accounting Standards Board (IASB) zur Wertminderung des Anlagevermögens von Unternehmen.
Eine Wertminderung nach IAS 36 kommt zustande, wenn der Buchwert höher ist als der auf dem Markt erzielbare Marktwert oder die den Nutzungswert ergebenden Cashflows (englisch Value in use). Die IAS-Wertminderung entspricht der außerplanmäßigen Abschreibung nach deutschem Handelsrecht. Davon zu unterscheiden sind die Abschreibungen und die Absetzung für Abnutzung nach Steuerrecht, die in jedem Fall einen typisierenden Wertverlust über eine fiktive Nutzungsdauer vorschreiben.
Der IAS 36 erfasst Wertminderungen, also unter dem Buchwert liegende Werte, des
Der Standard ist nicht anzuwenden bei Wertminderung von Umlaufvermögen, also beispielsweise
Wenn der Verdacht auf eine Wertminderung besteht, muss das Unternehmen am Bilanzstichtag einen Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) durchführen.
IAS 36.12 definiert als Anhaltspunkte firmeninterne (Überalterung, Schadensfälle) oder externe Indizien (Börsenkurs, Marktverhältnisse, Zinsentwicklung). IAS 36.13 lässt weitere offengehaltene Gründe zu, die zu einer Wertminderung berechtigen.
Der erzielbare Betrag ist der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert.
Wenn die Werte nicht exakt ermittelt werden können, sind Schätzungen und Durchschnitte erlaubt.
Ein Firmenwert entsteht bei Unternehmenskäufen und ist der Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem Substanzwert eines Betriebs. Dieser Firmenwert muss mindestens einmal jährlich auf seine Wertminderung überprüft werden. (Werthaltigkeitstest)
Die Wertminderung ist als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Möglich ist auch die Fortführung des Sachanlagewertes zum Neubewertungsbetrag. In diesem Fall ist der Wertminderungsaufwand als Neubewertungsrücklage zu verbuchen.
Wenn es nicht möglich ist, den erzielbaren Betrag einem Vermögenswert zuzuordnen, müssen mehrere Vermögenswerte zu einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit zusammengefasst werden. (CGU = Cash generating unit)
An jedem Bilanzstichtag soll überprüft werden, ob die Gründe der Wertminderung noch bestehen. Der Wertminderungsaufwand ist jedoch nur dann rückgängig zu machen, wenn sich Änderungen in den Schätzungen ergeben haben, die bei der Ermittlung des erzielbaren Betrages herangezogen wurden. In diesem Fall ist der Buchwert auf den erzielbaren Betrag zu erhöhen.
Der erhöhte Betrag darf jedoch den ursprünglichen Buchwert abzüglich planmäßigen Abschreibungen nicht übersteigen.