Der Nutzungswert ist in der Wirtschaft allgemein der Wert für die Nutzung von Sachen oder Rechten, den ein spezifischer Nutzer oder das Steuerrecht dieser Nutzung beimisst.
Der Begriff des Nutzungswerts hat in den verschiedenen Fachgebieten einen unterschiedlichen Begriffsinhalt, weil seine Anwendungsziele variieren. Allen gemeinsam ist jedoch, dass es sich um einen kumulierten Wert handelt, der sich bei einem Nutzungsrecht während seiner Nutzungsdauer ergibt und für die Bilanzierung und/oder Besteuerung beim Nutzer maßgeblich ist. Für Zwecke der Besteuerung sind Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Verpflegung, Waren und sonstige Sachbezüge), mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen (§ 15 Abs. 2 BewG). Pendant zum Nutzungswert ist der Rechtsbegriff des Gebrauchsvorteils.
Bei Privathaushalten spielt – in Deutschland – der Nutzungswert bei privat genutzten Firmenwagen und bei Grundeigentum eine Rolle:
Bei Privathaushalten spielen in Deutschland ausschließlich steuerrechtliche Aspekte eine Rolle.
Bei Unternehmen ist der Nutzungswert im Rahmen der Bilanzierung von erheblicher Bedeutung. Der Begriff des Nutzungswerts entstammt jedoch nicht dem deutschen Handelsrecht, sondern dem internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS (IAS 36.6). Hiernach entspricht der Nutzungswert (englisch value in use) eines Vermögenswerts dem Barwert seines geschätzten zukünftigen Cashflows zuzüglich des Restwerts zum Ende der Nutzungsdauer, vermindert um die Veräußerungskosten. Eine Wertminderung nach IAS 36 kommt zustande, wenn der Buchwert am Bilanzstichtag höher als der Marktwert oder der Nutzungswert ist. Diese IAS-Wertminderung entspricht der außerplanmäßigen Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB.
Während der beizulegende Zeitwert (englisch fair value) einen objektiven Marktwert darstellt, ist der Nutzungswert ein subjektiver Bewertungsansatz, der den individuellen Nutzen für das Unternehmen widerspiegelt. So weist zum Beispiel ein alter Lastwagen für eine Kohlenhandlung möglicherweise einen recht hohen Nutzungswert auf, während der beizulegende Zeitwert des Wagens vergleichsweise gering sein kann.
Erwirbt ein Unternehmen die Vermögenswerte A und B (Marktwert jeweils 1 Mio. €) für insgesamt 6 Mio. €, sind A und B mit jeweils 3 Mio. € ihrem Nutzungswert (dem individuellen Wert für das erwerbende Unternehmen) entsprechend anzusetzen (keine Business Combination im Sinne von IFRS 3; Ansatz gemäß IFRS 3.2 (b)). Erwirbt das Unternehmen hingegen das andere Unternehmen, das die Vermögenswerte A und B besitzt (Marktwert wiederum jeweils 1 Mio. €), sind die Vermögenswerte mit ihrem beizulegende Zeitwert von jeweils 1 Mio. € entsprechend anzusetzen. Der Differenzbetrag in Höhe von 4 Mio. € ist der individuelle Geschäftswert des erwerbenden Unternehmens (Business Combination im Sinne von IFRS 3, Ansatz zum fair value).
Der Nutzungswert ist damit ein unternehmensspezifischer Wert, während der beizulegende Zeitwert auf dem Marktwert beruht. Zudem entsprechen investitionstheoretische Barwertkalküle, wie sie bei der Unternehmensbewertung oder auch der Immobilienbewertung zur Anwendung kommen (Ertragswertverfahren, Discounted Cash-Flow-Verfahren), gedanklich dem Nutzungswertkonzept, wobei zwischen objektiven und subjektiven Bewertungsparametern zu unterscheiden ist.