| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung |
| Kurztitel: | Identifikationsnummerngesetz |
| Abkürzung: | IDNrG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Erlassen aufgrund von: | Gesetzgebungskompetenz aus der Natur der Sache |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
| Fundstellennachweis: | 210-9 |
| Erlassen am: | 28. März 2021 (BGBl. 2021 I S. 591) |
| Inkrafttreten am: | Teilweise zum 31. August 2023 (abweichend siehe § 22 RegMoG) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 8f G. vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) |
| GESTA: | B039 |
| Weblink: | Text und Historie des Gesetzes |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Identifikationsnummerngesetz (IDNrG) regelt die Nutzung der Steueridentifikationsnummer (Identifikationsnummer) als eindeutiges Personenkennzeichen mit dem Ziel, Verwaltungsverfahren in Deutschland zu erleichtern.
Das Gesetz wurde als Teil des Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG) erlassen, das die Nutzung der Registerlandschaft in Deutschland vereinfachen soll. Dazu sieht das Gesetz vor, die Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung zu einer Personenkennziffer für alle Verwaltungsverfahren weiterzuentwickeln, um Personen in Verwaltungsverfahren eindeutig identifizieren zu können (§ 1 IDNrG). Dadurch soll das Once-Only-Prinzip umgesetzt werden, also die Vermeidung der erneuten Vorlage von bereits bestehenden Unterlagen durch Abruf zwischen den staatlichen Stellen in der Verwaltung.
Zur eindeutigen Zuordnung der Identifikationsnummer zu einer Person werden nach § 4 IDNrG die Basisdaten dieser Person vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in einem zentralen Register gespeichert. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist als Registermodernisierungsbehörde für den Abruf der Daten und die Weiterleitung an öffentliche Stellen verantwortlich.
Vom Gesetz kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden (§ 15 IDNrG).
In der Anlage des Gesetzes werden die Register genannt, die die Identifikationsnummer zum jeweils vom Bundesministerium des Innern bestimmten Datum zu führen haben. Das jeweilige Datum wird nach § 22 RegMoG im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.