Justizirrtum ist ein allgemeinsprachlicher Begriff für Fehler der Justiz; eine juristische Definition gibt es nicht. Zu Unrecht Verurteilte werden als Justizopfer bezeichnet.
In der öffentlichen Wahrnehmung wird unter einem Justizirrtum in erster Linie eine strafrechtliche Verurteilung Unschuldiger verstanden. Nach juristischem Verständnis kommen Justizirrtümer, oder speziell Fehlurteile, darüber hinaus auch in anderen Rechtsbereichen wie dem Zivilrecht und dem öffentlichen Recht und in jedem Arbeitsgang der Justiz vor. Gründe für einen Fehler der Justiz können in einer unbeabsichtigten Fehlvorstellung der Richter, einer bewussten Irreführung der Richter durch Zeugen, Sachverständige, Anwälte oder sonstige Personen oder einem Verfahrensfehler liegen.
Die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts wird dagegen im Allgemeinen als Rechtsbeugung bezeichnet. Wenn durch solchen Rechtsmissbrauch die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird, wird dies vielfach Justizmord genannt. Von Kritikern der Todesstrafe wird auch die Hinrichtung irrtümlich Verurteilter häufig so bezeichnet.
Ein „Skandal im Bereich der Justiz, des Justizwesens“ wird Justizskandal genannt.
Eine verbindliche Begriffsbestimmung des Begriffs Justizirrtum existiert nicht. Während nach juristischem Verständnis Justizirrtümer nicht nur im Strafrecht, sondern auch in jedem anderen Rechtsgebiet vorkommen können, bezieht sich die mediale Berichterstattung und die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit ganz überwiegend – aber nicht ausschließlich – auf Fehlentscheidungen in Strafprozessen, die zu einer Verurteilung Unschuldiger führen.
Im Unterschied zur Rechtsbeugung, die ein Tatbestand des Strafgesetzbuchs (StGB) ist (§ 339 StGB) und vorsätzliches Handeln erfordert, setzt der Justizirrtum als Irrtum eine Fehlvorstellung des oder der Entscheidenden über die Wirklichkeit voraus. Die Fehlvorstellung kann in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, also entweder im Hinblick auf das anzuwendende Recht oder bezüglich der gerichtlich festgestellten Tatsachen bestehen.
Eine Schwierigkeit zur Abgrenzung von Justizirrtümern ergibt sich daraus, dass das Recht als Maßstab der Entscheidung notwendigerweise eine gewisse Unschärfe (Unbestimmtheit) aufweist, die bei seiner Anwendung (auch in der Feststellung eines Sachverhaltes mit Hilfe des Beweisrechts) sich noch vergrößert: Wenn der rechtliche Gehalt einer Regel feststeht, ist es häufig noch eine Frage der Anwendung durch die Entscheider, ob und welche Folgen die Regel für einen Fall hat. Zwischen dem Justizirrtum als Fehler und einer richtigen Entscheidung ergibt sich deshalb eine Grauzone.
Die Vermeidung von Justizirrtümern, ihre Aufdeckung und Korrektur der Entscheidung selbst oder wenigstens ihrer Folgen ist ein rechtliches Problem, dem viele Regeln gewidmet sind. Dazu gehören insbesondere das Beweisantragsrecht, die Rechtsmittel (Berufung und Revision), die sonstigen Rechtsbehelfe, das Recht der Wiederaufnahme und schließlich z. B. die Gesetzgebung zum Entschädigungsrecht.
Im Beweisrecht, in der Begrenzung von Rechtsbehelfen, im Recht der Wiederaufnahme und im Recht der Entschädigung sind Grenzen erkennbar, die sich auch eine zur Einsicht in die Fehlbarkeit ihrer Justiz bereite Gesellschaft wahrscheinlich auferlegen muss. So wird im Beweisrecht mit höchstrichterlicher Billigung für die richterliche Überzeugung und damit die Feststellung eines Sachverhaltes nur der sogenannte „Maßstab der praktischen Vernunft“ angelegt. Theoretische Zweifel müssen außer Acht bleiben. Bei den Rechtsbehelfen können und dürfen viele Entscheidungen nicht überprüft werden, weil z. B. Fristen versäumt wurden, Beschwergrenzen nicht erreicht werden oder sogar (z. B. im Ordnungswidrigkeitenrecht) eine Einzelfall-Fehlentscheidung vorliegt. Im Recht der Wiederaufnahme muss die Rechtskraft von Entscheidungen geschützt werden, weil ansonsten ein Anknüpfen an frühere Entscheidungen nicht möglich wäre. Und schließlich wird dem einzelnen im Entschädigungsrecht ein Opfer an die Gemeinschaft zugemutet, weil die vollumfängliche Entschädigung aller Fehler (etwa nach dem Prinzip der Totalreparation gem. § 249 BGB) die öffentliche Hand überfordern würde.
Bei einer Untersuchung von 7.482 Todesurteilen von 1973 bis Ende 2004 gelangten US-Forscher zu dem Schluss, mehr als 4 % der zum Tode verurteilten Straftäter seien unschuldig. Dabei bezogen sie sich auf Hochrechnungen aufgrund der Haftdauer und der Tatsache, dass 1,6 % der Todeskandidaten später offiziell entlastet wurden. Richter Antonin Scalia vom Obersten US-Gerichtshof hatte die Fehlerquote 2007 auf nur 0,027 % beziffert.
Deutlich weniger optimistisch schätzte Ralf Eschelbach, ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof, die Lage ein. Im Jahr 2015 ging er davon aus, dass in Deutschland etwa jedes vierte Strafurteil fehlerhaft gefällt wurde. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens kommt es jedoch nur bei einem winzigen Bruchteil dieser Fälle. Eschelbach benennt als Hauptfehlerquellen beispielsweise Irrtümer von Zeugen (z. B. bei der Identifizierung Verdächtiger) und falsche Geständnisse.
Seit 2020 bietet das Innocence Project Deutschland eine Anlaufstelle für rechtskräftig verurteilte Personen in Deutschland, die von ihrer Unschuld überzeugt sind. Nach dem Vorbild des US-amerikanischen Innocence Projects prüft der Verein kostenfrei die Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeantrags und vermittelt ehrenamtlich tätige Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger für rechtlichen Beistand im Wiederaufnahmeverfahren.
Die wissenschaftliche Untersuchung von Justizirrtümern ist durch die Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen tatsächlichen Fehlern und richtigen Entscheidungen behindert. Im Bereich des Strafprozessrechts hatte in Deutschland eine Untersuchung von Karl Peters, Fehlerquellen im Strafprozess, erheblichen Einfluss. Intensiv wird auch an der Validierung von Beweismitteln geforscht (Glaubwürdigkeitsforschung zur Zeugenaussage). Die Einführung von objektiven Beweismitteln (im Gemeinen Recht waren nur Beweise und Geständnis zulässige Beweismittel) bis hin zur DNA-Analyse ist vom Bemühen um die Vermeidung von Fehlern oder Aufdeckung von Fehlern gekennzeichnet (vgl. Todesstrafe). Ferner haben statistische Untersuchungen zum Aufdecken von Fehlern beigetragen (Häufigkeit der Verurteilung zum Tode in Abhängigkeit von der Hautfarbe usw.). Das Projekt Fehlurteil und Wiederaufnahme widmet sich neben der praktischen Arbeit in Wiederaufnahmeverfahren auch der Erforschung von Ursachen für Fehlurteile.
Einige Juristen, von denen einige selbst als Richter an deutschen Gerichten tätig sind oder waren, sehen die Ursache für Justizirrtümer in Deutschland vor allem im deutschen Justizsystem, wie aus den folgenden Zitaten hervorgeht:
Im Strafvollzug wird von der Richtigkeit des Urteils ausgegangen und somit werden auch die gegebenen Fakten nicht erneut überprüft. So erleiden Betroffene eines Justizirrtums besondere Benachteiligungen; denn wer eine schwere Straftat nicht gesteht und im Strafvollzug sich nicht einsichtig verhält, der wird in der Regel weder Vollzugslockerungen noch eine vorzeitige Entlassung unter Bewährungsauflagen erreichen. Im Fall Horst Arnold musste zum Beispiel der Insasse die gesamte Strafe absitzen, weil er wahrheitsgemäß die Tat bestritt und sich einer Therapie widersetzte.
Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Justizirrtum vorliegt, so erhalten die Betroffenen proportional zur Haftdauer eine Entschädigung für die Haftzeit entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG). Von dieser Summe wird eine Pauschale für die tägliche Verpflegung abgezogen. Die Entschädigung beträgt zurzeit für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, 75 EUR pro Hafttag. In Österreich bekommt man im Falle des erwiesenen Justizirrtums zwischen 20 und 50 Euro pro Tag an Haftentschädigung.
Die Hinrichtung von Johann Heinrich Waser wegen der Veröffentlichung angeblich geheimer Statistiken wurde in Europa als Justizskandal aufgefasst. Gemäß einer Studie der Universität Zürich wurden zwischen 1995 und 2004 in der Schweiz 237 rechtskräftige Strafurteile oder -befehle erst in Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben. Darunter waren 12 Fälle mit einem Strafmass von mehr als 2 Jahren Gefängnis.
Bekannt wurde in jüngerer Zeit vor allem der Fall Werner Ferrari. Er wurde 1995 wegen fünffachem Kindesmords zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt. Aufgrund neuerer Untersuchungen wurde er 2007 bezüglich des fünften Mordes freigesprochen, was allerdings am gesamten Strafmaß nichts änderte.
Beispiele: