Nach Artikel 26 und 32 der Landesverfassung bestand das Landespräsidium aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Ein Vorsitz wurde dort nicht angesprochen. Dennoch hatte das führende Mitglied der stärksten Regierungspartei faktisch eine dem Ministerpräsidenten in anderen Ländern ähnliche Stellung
Literatur
Bertold Spuler: Regenten und Regierungen der Welt, Band 2,4. Neueste Zeit: 1917/18–1964, 2. Aufl., S. 364f., Ploetz Verlag, Würzburg 1964