Das Ausländerrecht bzw. Fremdenrecht ist ein Teil des besonderen Ordnungsrechts, das im Kern die Einreise und den Aufenthalt von Menschen regelt, die nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen. Regelungen, die nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern nur an andere Merkmale (wie etwa den Wohnsitz) anknüpfen, fallen hingegen nicht unter den Begriff. Dies gilt etwa für Regelungen des Steuerrechts oder des Familienrechts mit Auslandsbezug, die nur an einen Wohnsitz anknüpfen.
Gegenstand des Ausländerrechts können Bestimmungen über das Reisen, die Niederlassung, die Erwerbstätigkeit, die Integration, die soziale Sicherung und das Steuerrecht sein.
Der Begriff Ausländer- oder Fremdenrecht wird wegen seiner negativen Konnotation heute immer weniger verwendet und zunehmend durch Aufenthaltsrecht oder Migrationsrecht ersetzt. Der Nachfolger des 2004 in Deutschland außer Kraft getretenen Ausländergesetzes heißt Aufenthaltsgesetz.

Das Recht der Europäischen Union enthält zahlreiche ausländerrechtliche Regelungen:
Mit der Vaduz-Konvention wurde im Jahr 2001 zwischen den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz die Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, freier Zuzug und freie Wohnsitzwahl vereinbart. Die Bürger nordischer Länder und Liechtenstein sind denen von EU-Mitgliedsländern in diesen Punkten als EFTA-Mitglieder gleichgestellt. Mit der Schweiz bestehen seit 1999 bilaterale Abkommen, da diese den EFTA-Beitritt noch nicht ratifiziert hat.
Bürger innerhalb des gemeinsamen europäischen Marktes dürfen somit in jeden Mitgliedsstaat einreisen und sich dort aufhalten, auch wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Aufenthaltsrecht und die Einwanderung von Unionsbürgern ist einer autonomen rechtlichen Regelung und Steuerung durch die einzelnen Mitgliedsstaaten somit kaum zugänglich.
Die gesetzlichen Grundlagen, die die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland betreffen, sind seit dem 1. Januar 2005 im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und für EWR-Bürger im Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) enthalten. Beide Gesetze wurden als Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) erlassen, das daneben weitere Gesetzesänderungen enthält.
Das Aufenthaltsgesetz regelt vor allem den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen.
Regelungsgegenstände sind
Zur Konkretisierung des Aufenthaltsgesetzes ermächtigt der Gesetzgeber in § 99 AufenthG das Bundesministerium des Innern als Exekutive zum Erlass einer Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Diese regelt u. a.
Darüber hinaus wird in § 42 AufenthG das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zum Erlass der Beschäftigungsverordnung (BeschV) ermächtigt, in der Fragen der Arbeitserlaubnis für Ausländer geregelt werden.
Das Anerkennungsverfahren von Asylbewerbern regelt das Asylgesetz. Während das materielle Asylrecht aus Art. 16a GG folgt, bestimmt sich die Flüchtlingseigenschaft nach den §§ 3 ff. AsylG und der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylG. Nach dem AsylG bestimmt sich auch der Aufenthaltsstatus der Flüchtlinge während des Anerkennungsverfahrens (§ 55 AsylG). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen unanfechtbar anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtling ist in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG geregelt.
Im AZR-Gesetz sind Vorschriften zur Führung des Ausländerzentralregisters enthalten.
Zur Durchführung des Ausländerrechts wurden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern erlassen:
und im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Das deutsche Steuerrecht enthält im Allgemeinen keine Unterscheidungen nach der Staatsangehörigkeit, was den Grund dafür bildet, dass in den Formularen für Steuererklärungen die Staatsangehörigkeit nicht angegeben werden muss.
In Österreich ist das Fremdenrecht im
geregelt.
In der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird das Ausländerrecht vor allem im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AIG) geregelt.
Seit Mitte des 20. Jahrhunderts hat sich das Ausländerrecht in bedeutendem Maße weiter ausgebildet. Ermessenstatbestände im Ausländerrecht wurden zurückgedrängt, und die Grundrechte gelten – mit wenigen Ausnahmen, insbesondere auch, was die politische Mitbestimmung betrifft – für alle sich in der Schweiz aufhaltenden Personen.
Allgemein:
Deutschland:
Schweiz:
Deutschland: