Morganatische Ehe

Morganatische Ehe (lateinisch matrimonium morganaticum oder matrimonium ad morganaticam, mittellateinische Neubildungen zu althochdeutsch *morgangeba „Morgengabe“) oder Trauung zur linken Hand bezeichnet in Fürstenhäusern des europäischen Kulturraums eine Form der Eheschließung, bei der ein Ehepartner – meist die Frau – einer gesellschaftlich nicht entsprechenden Familie entstammte und als „nicht ebenbürtig“ galt (vgl. Hypergamie: „Hinaufheiraten“). Jedes regierende Fürstenhaus hatte diesbezüglich sein eigenes Hausgesetz mit teilweise divergierenden Anforderungen an den Rang der Ehepartnerinnen. Die nicht hausgesetzmäßigen Eheschließungen wurden im Hofjargon auch Mesalliancen genannt. Die Nachkommen fürstlicher Häuser aus solchen Ehen erhielten meist „Morganatentitel“ niedrigeren Adelsranges; sie werden daher bisweilen auch selbst als „Morganaten“ oder „Morganatenfamilien“ bezeichnet.

Fallgestaltungen

Eine morganatische Heirat erfolgte entweder mit der Absicht eines Mannes, die geliebte Frau zu heiraten, oder um eine Liebesbeziehung zu einer Mätresse als öffentlich anerkanntes Verhältnis zu legitimieren. Das war beispielsweise nach dem Tod der ersten „standesgemäßen“ Ehefrau möglich, wenn es einen oder mehrere Söhne gab und die Thronfolge bereits gesichert war. Die Nachkommen aus morganatischen Ehen waren nach dem Reichslehnsrecht nicht thronfolgeberechtigt für die vom Kaiser ausgehenden reichsfürstlichen Landeslehen. Das private Erbrecht blieb davon unberührt und konnte in Bezug auf das Privatvermögen testamentarisch geregelt werden.

In anderen Fällen wurde eine morganatische Ehe geschlossen, um mögliche dynastische Verwicklungen durch eine (erneute) standesgemäße Heirat zu vermeiden. Diese Möglichkeit stand besonders jüngeren Söhnen von Herrscherhäusern zur Verfügung, wenn sie und ihre Nachkommen aufgrund des bestehenden Erstgeburtsrechts des ältesten Sohnes nicht für die Thronfolge vorgesehen waren oder darauf verzichtet hatten. Ein Beispiel ist die Ehe zur linken Hand des braunschweig-lüneburgischen Herzogs Georg Wilhelm mit Eleonore d’Olbreuse, die allerdings 1676 eine kaiserliche Anerkennung „als ebenbürtig“ erhielt, woraufhin eine erneute Heiratszeremonie stattfand. Ähnlich erhielt eine Generation später Anna Luise Föhse die kaiserliche Anerkennung, was ihr den Aufstieg zur Fürstin von Anhalt-Dessau ermöglichte.

Um nach dem Tod des Ehemannes die nicht erbberechtigte Witwe und ihre Nachkommen abzusichern, konnte ihre finanzielle Versorgung durch einen entsprechenden Ehevertrag geregelt werden – daher stammt die Bezeichnung matrimonium ad morganaticam oder „Ehe auf bloßer Morgengabe“, also ohne das für fürstliche Eheschließungen notwendige Leibgedinge (oder Wittum), womit einer Braut aus fürstlichem Hause umfangreiche Versorgungs- und Nutzungsrechte an Landgütern und Schlössern für den Fall der Witwenschaft eingeräumt werden mussten.

Die Rechtsform der morganatischen Ehe – in früherer Rechtssprache „nicht standesgemäße Ehe“ genannt – wurde in Deutschland 1919 abgeschafft. Zuvor schon war die Monarchie abgeschafft worden, wodurch das Gesetz ohnehin keine Bedeutung mehr hatte.

Rechtsform

Bei einer morganatischen Ehe traten nicht alle sonst üblichen Rechtsfolgen einer Ehe ein, dennoch konnte sie eine staatlich oder kirchlich ordnungsgemäß zustande gekommene Ehe sein. Die aus ihr hervorgegangenen Kinder waren legitime Nachkommen des Vaters, die in einigen Fällen bis in die höchsten Kreise aufstiegen (beispielsweise Maria von Teck, die Ehefrau König Georgs V. von Großbritannien, Enkelin des Prinzen Alexander von Württemberg und der Claudine Rhédey, spätere Gräfin von Hohenstein oder die Nachkommen von Julia Hauke).

Die Rechte der Nachkommen folgten jedoch „der ärgern Hand“, sie traten also nur in die Rechte des standesniedrigeren Ehepartners ein, meist der Mutter. Kinder einer morganatischen Ehe waren daher in der Regel nicht erbberechtigt und – falls es sich um ein regierendes Fürstenhaus handelte – von der Thronfolge ausgeschlossen. Die Anforderungen der Ebenbürtigkeit waren je nach Land und Epoche unterschiedlich. Doch wurden eine nicht-ebenbürtige Ehefrau und ihre Kinder nicht als offizielle Mitglieder der Familie des Ehemannes angesehen, sie führten nicht dessen Adelstitel oder Wappen. Im Protokoll rangierte die Frau, obwohl offizielle Ehegattin, noch hinter den jüngsten Prinzen und Prinzessinnen, weshalb beispielsweise Auguste von Harrach, die Witwe des preußischen Königs Friedrich Wilhelm III., nicht an seiner offiziellen Trauerfeier im Berliner Dom teilnehmen konnte. Häufig erhöhten Herrscher ihre nichtebenbürtige Ehefrau im Stand (siehe auch Nobilitierung).

Beispiele aus Deutschland

Beispiele aus dem Haus Habsburg

Beispiele aus anderen Ländern

Der Rechtsbegriff der „Morganatischen Ehe“ existierte im Wesentlichen nur im Heiligen Römischen Reich und seinen Nachfolgestaaten sowie in Skandinavien. In Südeuropa, einschließlich Frankreich, Italien, Spanien und Portugal, gab es diese Rechtsform der Ehe nicht, ebenso wenig in England und Schottland. Im Falle nicht-ebenbürtiger Eheschließungen wurden jedoch die Einschränkungen in staats- und zivilrechtlicher Hinsicht, denen die morganatische Ehe unterlag, oft faktisch in anderer Weise erreicht, indem etwa Ludwig XIV. seine Ehe mit Madame de Maintenon geheim hielt und sie nicht zur Königin krönen ließ.

Belgien

Dänemark

Frankreich

  • König Ludwig XIV. ging nach dem Tod der Königin Marie Therese im Oktober 1683 mit seiner Mätresse, der Madame de Maintenon, eine geheimgehaltene Ehe ein. Bis zu seinem Tod lebte er mit ihr zusammen und besuchte sie täglich in ihren Räumen.
  • 1803 heiratete Napoleons jüngster Bruder Jérôme Bonaparte die Amerikanerin Elizabeth Patterson. Die Ehe wurde von Napoleon nie anerkannt und später sogar von ihm annulliert, damit sich sein Bruder mit einer württembergischen Prinzessin verheiraten konnte. Allerdings hatten die Bonapartes, selbst bürgerlich-patrizischer Herkunft, kein entsprechendes Hausgesetz.
  • 1821 heiratete die Exkaiserin von Frankreich Marie Louise (ehemalige Ehefrau Napoleons I.) Graf Adam von Neipperg. Die Ehe wurde von den Habsburgern als „morganatisch“ angesehen, obgleich die Grafen von Neipperg – anders als die Bonapartes – zum kurz zuvor mediatisierten Hochadel zählten und die Habsburger mit der Unterzeichnung der Deutschen Bundesakte auch die Ebenbürtigkeit der Standesherren anerkannt hatten. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, die das fürstliche Haus Montenuovo begründeten. In dritter, kinderloser und morganatischer Ehe war sie schließlich mit ihrem Minister Graf de Bombelles verheiratet.

Griechenland

  • König Alexander heiratete 1919 die Bürgerliche Aspasia Manos. Die einzige Tochter Alexandra heiratete 1944 König Peter II. von Jugoslawien aus dem Haus Karađorđević und wurde damit Königin.
  • Prinz Michael von Griechenland heiratete 1965 die Bürgerliche Marina Karella und verzichtete auf die Thronfolge. Die aus der Ehe hervorgegangenen Töchter tragen den Titel Prinzessin von Griechenland statt wie das Königshaus den Titel Prinz/Prinzessin von Griechenland und Dänemark. Die jüngere Tochter Olga (* 1971) heiratete 2008 den italienischen Prinzen Aimone von Savoyen, Herzog von Aosta (* 1967), mittlerweile Oberhaupt des Hauses Savoyen-Aosta.

Italien

Liechtenstein

  • 1966 heiratete Tamara von Landskron, geb. Nymann (* 1939), in morganatischer Ehe einen Prinzen von und zu Liechtenstein. Vor der Ehe wurde sie zur Baronin von Landskron ernannt. Nach der Scheidung 1971 wurde dem Ex-Ehemann der Prinzentitel aberkannt und er zum Freiherrn von Landskron ernannt.

Neapel-Sizilien

Rumänien

Russland

Sardinien

Schweden

  • Vier Prinzen aus dem Hause Bernadotte verloren wegen nicht hausgesetzmäßiger Eheschließungen (Mesalliancen) den Titel Prinz von Schweden sowie ihre Herzogstitel und erhielten den bürgerlichen Nachnamen Bernadotte. Dem ersten von ihnen, Prinz Oskar Karl August (1859–1953), vormals Herzog von Gotland, wurde 1892, nach seinem Austritt aus dem schwedischen Königshaus 1888, vom Bruder seiner Mutter Königin Sophia, dem früheren Herzog von Nassau und seit 1890 regierenden Großherzog von Luxemburg Adolph, der luxemburgische Titel Graf von Wisborg verliehen. Dieser spielt auf Gotland an, dessen Hauptstadt Wisby mit der Burg Wisborg ist. Diesen luxemburgischen Titel erhielten später noch drei weitere schwedische Ex-Prinzen (und deren Nachfahren): Sigvard Bernadotte, vormals Herzog von Uppland (1907–2002), Carl Johan Bernadotte, vormals Herzog von Dalarna (1916–2012), und Lennart Bernadotte, vormals Herzog von Småland (1909–2004). Erst der bürgerlich verheiratete Carl XVI. Gustaf beziehungsweise die 1980 erfolgte Revision des Thronfolgegesetzes von 1810 schafften diese strengen Ebenbürtigkeitsregeln ab.

Serbien

  • 1900 heiratete König Aleksandar Obrenović gegen den Willen seiner Mutter deren Hofdame Draga Lunjevica. Die im Volk ungeliebte Königin Draga fiel drei Jahre nach ihrer Eheschließung zusammen mit ihrem Mann einer Offiziersverschwörung zum Opfer.

Spanien

Vereinigtes Königreich

  • 1785 heiratete der spätere König Georg IV. (damals Prince of Wales) die Katholikin und zweifache Witwe Maria Anne Smythe. Die Ehe wurde im Königshaus als ungültig angesehen.
  • 1811 heiratete Prinzessin Augusta Sophia, Tochter König Georgs III., den Stallmeister ihres Vaters, Brent Spencer.

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. ↑ Douglas Harper: morganatic (adj.). Auf: etymonline.com. Ohne Datum, abgerufen am 25. September 2018 (englisch, mit Bezug auf Deutschland); Zitat: „1727, from French morganatique (18c.), from Medieval Latin matrimonium ad morganaticam »marriage of the morning«, probably from Old High German *morgangeba (Middle High German morgengabe) »morning gift« […] Also known as left-handed marriage, because the groom gives the bride his left hand instead of his right, but sometimes this latter term is used of a class of marriage (especially in Germany) where the spouse of inferior rank is not elevated, but the children inherit rights of succession.“
  2. ↑ Worteintrag: morganatisch. In: Duden online. Abgerufen am 25. September 2018.
  3. ↑ Steffen Raßloff: Die Sage vom Grafen von Gleichen. In: Erfurt-Web.de. 2007, abgerufen am 7. April 2021 (Beitrag der Serie Wandbilder im Rathaus in der Thüringer Allgemeine).
  4. ↑ MDR Zeitreise: 1539: Doppelehe ja oder nein? Ehe zu dritt – Die Frauen des Grafen von Gleichen. In: MDR.de. 20. September 2007, abgerufen am 7. April 2021.
  5. ↑ Friedrich Cast: Süddeutscher Adelsheros. Zweite Section, erster Band: Die Geschichte und Genealogie des Adels im Großherzogtum Baden, Stuttgart 1845, S. 243.
  6. ↑ Zitate aus: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Nr. 21, 1824, S. 209.
  7. ↑ Genealogisches Handbuch des Adels. Adelslexikon Band 8 (= Band 128 der Gesamtreihe), Starke, Limburg 2002, S. 31.
  8. ↑ Friedrich Weissensteiner: Franz Ferdinand – Der verhinderte Herrscher. Öst. Bundesverlag, Wien 1983, S. 114–138.
  9. ↑ Genealogisches Handbuch des Adels, Band 141, 2007, S. 63 f.