
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes |
| Abkürzung: | Notstandsgesetze (nicht amtlich) |
| Art: | Bundesgesetz, Verfassungsänderung |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Erlassen aufgrund von: | Art. 79; Abs. 1 und 2 GG |
| Rechtsmaterie: | Verfassungsrecht |
| Erlassen am: | 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709, BGBl. I S. 714) |
| Inkrafttreten am: | 28. Juni 1968 |
| Weblink: | documentarchiv.de |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Die Notstandsgesetze regeln im Grundgesetz den Einsatz der Bundeswehr vorrangig im Krieg verbunden mit der Einschränkung bestimmter, abschließend festgelegter Grundrechte, letztere unter Voraussetzungen auch außerhalb eines Krieges. Parlamentarisches Notorgan ist der Gemeinsame Ausschuss.
Die Notstandsgesetze sind im Juni 1968 in Kraft getreten (Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes). Bestehende Bestimmungen zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor inneren Gefahren, also ohne Krieg von außen, wurden ergänzt insbesondere um Normen für Naturkatastrophen oder besonders schwere Unglücke. Die abgeleiteten Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze sind eine Reihe anwendungsbezogener einfacher Gesetze, dazu gehört das Wirtschaftssicherstellungsgesetz.
Der Begriff Notstandsgesetze, auch Notstandsverfassung, ist die zusammenfassende, nicht amtliche Bezeichnung.

Die Notstandsgesetze sind Bestandteil des Wehrrechts der Bundesrepublik Deutschland und ein Mittel ihres Verständnisses als wehrhafte Demokratie. In der klassischen Demokratietheorie sind im Krieg alle Ressourcen einer Republik außerordentlich zu bündeln. Willy Brandt betonte am 30. Mai 1968 in seiner Rede vor dem Deutschen Bundestag den Imperativ zur demokratischen Selbsterhaltung als dessen Seinsvoraussetzung mit der Menschenwürde als Grenze der Vorsorge.
Die staatsorganisationsrechtlichen Neuerungen stellen sich wie folgt dar:
Unterscheidung zwischen Verteidigungsfall der militärischen Spannungszeit, dem Inneren Notstand und den Notlagen der Bund-Länder-Hilfe. Der Verteidigungsfall wird auf Antrag der Bundesregierung vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates festgestellt, Art. 115a Abs. 1 GG. Bei Handlungsunfähigkeit des Bundestages übernimmt die Feststellung ein Gemeinsamer Ausschuss, Art. 115a Abs. 2 GG. Er setzt sich aus Mitgliedern des Bundestages (2/3) und des Bundesrates (1/3) zusammen, Art. 53a GG. Weitere Regelungen betreffen das Abstimmungsquorum und den Fall, dass ein Angriff einer fremden Macht erfolgt und auch der Gemeinsame Ausschuss am sofortigen Handeln verhindert ist, Art. 115a Abs. 4 GG.
Während des Verteidigungsfalles ist das Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat vereinfacht, Art. 115a GG. Einspruchs- und Vermittlungsverfahren entfallen. Bei Verhinderung oder Beschlussunfähigkeit des Bundestages übernimmt der Gemeinsame Ausschuss als Ersatzparlament die Aufgaben von Bundestag und Bundesrat, Art. 115a. Im Verteidigungsfall erweitern sich die Befugnisse des Bundesgesetzgebers auch auf Sachgebiete, die sonst zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören, Art. 115c GG. Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden enden erst sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles, Art. 115h GG. Die Auflösung des Bundestages ist ausgeschlossen, Art. 115h, Abs. 3 GG. Der Verteidigungsfall endet durch Beschlüsse des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates, Art. 115l GG. Die Existenz und die Stellung des Bundesverfassungsgerichtes bleiben im Wesentlichen unangetastet, Art. 115l GG.
Für die militärische Spannungszeit ist eine Mitwirkung des Bundestages für Maßnahmen zur Herstellung der erhöhten Verteidigungsbereitschaft vorgesehen, Art. 80a. Zum Schutz der freiheitliche demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes kann das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG beschränkt werden, ohne dass dies dem Betroffenen mitgeteilt zu werden braucht, Art. 10 Abs. 2 GG. An die Stelle des Rechtsweges kann die Nachprüfung durch solche Organe treten, die von der Volksvertretung bestellt werden. Alle diese Beschränkungen können grundsätzlich nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden.
Die Notstandsverfassung fixiert in einem neuen Absatz 4 des Art. 20 GG das Recht jedes Bürgers, Widerstand gegen den zu leisten, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, vorausgesetzt, dass andere Abhilfe nicht möglich ist (ugs. Lizenz zum Aufruhr).
Die im verfassungsändernden Gesetz beschlossenen Änderungen des Grundgesetzes lassen sich insgesamt fünf Fallgruppen zuordnen. Die ersten drei Fallgruppen regeln die vier Not(stands-)lagen in sachlogisch absteigender Schärfe hinsichtlich des Bestandes des Bundes oder eines Landes oder dessen freiheitlich demokratischer Grundordnung. Diese damals festgeschriebenen Stufen des Notstandes entsprechen der Erkenntnislage dieser Zeit und sind in Deutschland bis heute unverändert so definiert.
Die beiden letzten Fallgruppen umfassen ergänzende Motive und Einschränkungen von Grundrechten im Zuge der deutschen Notstandsgesetzgebung im Jahre 1968 und finden sich unten, Kapitel Änderungen der Grundrechte.


Er ist der Oberbegriff für seine zwei – streng genommen: drei – Ausprägungen, den Zustimmungsfall als Vorschaltstufe des Spannungsfalls, er wiederum an der Grenze des Friedens zum Krieg und schlussendlich eskaliert den Verteidigungsfall als die Umschreibung des Kriegszustandes mit dem eigens dafür geschaffenen Notparlament, dem Gemeinsamen Ausschuss. Die Bundeswehr kann ihren Verteidigungsauftrag auch im Inland unbeschränkt erfüllen.
Der Verteidigungsfall ist in elf Artikeln des 1968 neu eingefügten und gleichnamigen Abschnittes Xa geregelt, Artikel Art. 115a GG zur Feststellungskompetenz im Abschnitt 4 dieses Artikels. In Summe zielt der Verteidigungsfall ab auf die Bündelung der Kompetenzen beim Bund, die Vereinfachung von Verfahren und die notwendigen Einschränkungen der Grundrechte. Zu seiner Ausrufung ist an erster Stelle der Bundestag befugt. Der Spannungsfall ist ohne die tatbeständlichen Voraussetzungen im Grundgesetz in Artikel 80a referenziert und dient vorrangig der Herstellung einer erhöhten Verteidigungsbereitschaft.
Er besteht nach Artikel Art. 53a nach Stärke der Fraktionen zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Bundestages und zu einem Drittel aus solchen des Bundesrates mit gleichem Stimmgewicht. Er stellt nach Artikel Art. 115e die fehlende Arbeitsfähigkeit des Bundestages selbst fest ('Selbstinvestitur'). Der Gemeinsame Ausschuss tritt nach Art. 115e GG nur im Verteidigungsfall mit Beschlusskompetenz zusammen. Aus seiner Verankerung im Abschnitt Xa folgt, dass er nicht im Frieden und auch nicht im Spannungsfall zusammentritt. Die Kompetenzen des Bundestages und Bundesrates für Gesetzgebung und Finanzwesen bündeln sich beim Gemeinsamen Ausschuss als einheitliches Notparlament. Art. 115c Absatz 1 GG verfügt, dass viele Länderbefugnisse für die Gesetzgebung auf den Bund übergehen. Wesentliche Grenzen seiner Zuständigkeit sind die Lebensfähigkeit der nachgeordneten Gebietskörperschaften nach Art. 115c Absatz 3 GG und das Verbot nach Art. 115e, das Grundgesetz zu ändern.
Der GA hat nach Art. 53a Abs. 1, Satz 4 GG eine eigene Geschäftsordnung (GO-GA), die bereits im Frieden vom Bundestag beschlossen und vom Bundesrat genehmigt ist. Sie hat teils weitreichende Regelungen wie eingehende Präsenzpflichten. Ohne Beschlusskompetenz trifft sich der GA zweimal jährlich zur Unterrichtung durch die Bundesregierung nach Art. 53a Abs. 2 GG, auch im Frieden oder im Spannungsfall.
Artikel Art. 115a GG löste den seit 1956 bestehenden Artikel 59a GG zur Feststellung des Verteidigungsfalls ab. Er definiert die Tatbestandsvoraussetzung („das Bundesgebiet [wird] mit Waffengewalt angegriffen“), wer ihn beantragt (Bundesregierung) sowie feststellt (Bundestag, Bundesrat stimmt zu) verbunden mit den notwendigen Mehrheiten (zu zwei Dritteln im Bundestag). Art. 115b GG zur Kommandogewalt ersetzt den früheren Artikel 65a Abs. II GG und gibt dem Bundeskanzler den Oberbefehl über die Bundeswehr im Verteidigungsfall.
Der 1968 neu eingefügte Art. 87a Absatz 3 GG gibt der Bundeswehr die verfassungsgemäße Grundlage, unter Voraussetzungen zivile Einrichtungen (jur.: Objekte) zu sichern, bei Bedarf den Verkehr zu regeln sowie die Polizei zu unterstützen. Der Artikel im GG umfasst beide Stufen des äußeren Notstandes, den Verteidigungsfall oder den Spannungsfall. Die Ratio dieser kasuistischen Normierung auf Ebene der Verfassung entspringt Art. 87a Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht urteilt auf dem "Gebot strikter Texttreue", um eine ungeschriebene Ausweitung der Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr im Inland zu unterbinden.
Er ist die Bezeichnung für die gefährdete oder gestörte verfassungsmäßige Ordnung im Land (ugs. Unruhe oder Aufruhr). In dieser Stufe des Notstandes gibt es keinen drohenden oder tatsächlichen Krieg gegen fremde Mächte. Dem inneren Notstand liegt häufig ein in Frage gestelltes oder ein ganz oder zum Teil unwirksames staatliches Gewaltmonopol zugrunde. Das Grundgesetz fügte zu dessen Normierung dem Art. 91 zwei weitere Absätze an.
Materiell trennt das GG den inneren Notstand in zwei Fallgruppen. Der geringere Schweregrad ist beschränkt auf den Einsatz von Polizeikräften Art. 91 und die verschärfte Form mit der Erlaubnis zum Einsatz der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 4 GG. Angesiedelt sind beide Normen im Abschnitt VIII zu den Bundesgesetzen, hier: zu ihrer Durchsetzung. Davon systematisch abzugrenzen ist der Katastrophennotstand nach Art. 35 Absatz 3 und Absatz 2, Satz 2 des GG. Letzterer ist im Abschnitt zum Verhältnis des Bundes zu den Ländern angesiedelt.
Im Frieden hat der Bund bei Katastrophen keine unmittelbaren Zuständigkeiten. Solange also ein Bundesland eine Gefahrenlage mit seinen eigenen etatmäßigen polizeilichen Kräften unter Kontrolle hat, bedarf es dem Grundsatz nach keiner Anwendung oder Anrufung des Artikels 91 GG. Politische Auseinandersetzungen oder gewaltfreie Demonstrationen in Ausübung des Grundrechts nach Art. 8 GG begründen keinen inneren Notstand nach Art. 91 GG. Insbesondere tarifliche Arbeitskämpfe sind als Grundrecht nach Art. 9 Abs. 3 GG auch im Notstand als Grundrecht geschützt, im inneren Notstand und gleichfalls im Verteidigungsfall.
Auch die Hinzuziehung anderer Polizeien in Form der Amtshilfe auf verfassungsrechtliche Grundlage von Art. 35 Abs. 1 GG, beispielsweise für ein polizeilich überfordertes Bundesland, konstituiert gleichfalls noch keinen inneren Notstand. Die Eingriffsschwelle liegt hoch. Das zeigt sich bei den Polizeieinsätzen gegen die Großdemonstration bei Brokdorf (1981), die das BVerfG in seinem Brokdorf-Beschluss 1985 auf der Grundlage des Versammlungsrechts beurteilte.

Art. 91 GG sieht zum einen die gegenseitige Hilfeleistung von Bund und Ländern vor. Seine zentralen Schutzgüter nach Absatz 1 sind materiell (i) der Bestand und (ii) die demokratische Grundordnung, gesondert auf der Ebene des Bundes oder der eines einzelnen Landes. Konstitutiver auslösender Tatbestand ist eine drohende Gefahr nach Art. 91 GG nach im polizeirechtlichen Sinn. Anders als der „Spannungsfall“ und der „Verteidigungsfall“ bedarf der „innere Notstand“ keiner parlamentarischen Feststellung und auch sonst keiner formellen Verkündung. Die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 2 liegt bei der Bundesregierung; ihre Aufhebung kann vom Bundesrat nach Art. 91 Absatz 2 Satz 2 GG verlangt werden. Die Vorberatungen zum Gesetz sprechen in Bezug auf Artikel 91 Absatz 1 von Notstand.
Ein Hilfeersuchen nach Art. 91 Absatz 1 GG wird von einem Bundesland gestellt. Absatz 2 ist als Eskalationsspitze die Möglichkeit zum Eingriff seitens des Bundes. Die Adressaten der Anforderung sind jeweils ein oder mehrere andere Länder oder der Bund. Das betroffene Land entscheidet selbst über das Ob (Entschließungsermessen) eines Hilfeansuchens. Das Auswahlermessen gibt dem betroffenen Land die Auswahl des Adressaten und die Wahl der Mittel: Polizei, Bundespolizei oder andere Hilfskräfte (THW) mit Ausschluss der Bundeswehr.
Art. 91 II Satz 1 GG weist der Bundesregierung subsidiäre Anforderungs- und Weisungsrechte (Bundesintervention) zu, wenn das betroffene Land (Lehrbegriff: regionaler Notstand) die Gefahr nicht beseitigen kann oder objektiv nicht will. Satz 3 konstituiert ein weitergehendes Weisungsrecht der Bundesregierung gegenüber Landesregierungen, wenn die Gefahr mehrere Bundesländ trifft und das Eingreifen der Bundesregierung notwendig ist (Lehrbegriff: überregionaler Notstand).

Die Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr sind abschließend genannt und sachlogisch auseinangergezogen, also dezentral den einzelnen Artikeln im Grundgesetz zugeordnet. Der Rechtsausschuss des Bundestages (1968) und das Bundesverfassungsgericht (2012) mit ihrem Beschluss über die Sicherheit in der Luft sehen für den Einsatz der Bundeswehr eine quasi notwendige materielle Lage und verfassungsmäßige Gefahrenlage als Voraussetzungen (Artikel 87a IV Satz 1, letzte Alternative GG). Materiell sind das erstens unzureichende Polizekräfte und darüber hinaus militärisch organisierte Aufständische mit militärischen Waffen, nach Sondervotum auch mit einem "System der Einsatzleitung".
Die Einsatzvoraussetzungen der Bundeswehr verengen sich, denn Art 87a IV Satz 1 GG zielt auf den gefährdeten Bestand der Freiheit oder der verfassungsmäßigen Ordnung. Ihre bloße Behinderung oder eine Störung reicht dafür nicht aus. Die verfassungsmäßige Gefahrenlage kann den Bund oder ein einzelnes Land betreffen. Abgegrenzt davon ist die niedrigere Einsatzschwelle der Bundeswehr für den Katastrophenfall. Ratio dieser Norm ist Stand 1968 die Katastrophenbewältigung. 2012 erlaubte das BVerfG in ergänzender Auslegung des Art. 35 GG spezifische militärische Mittel in eng begrenzten Fällen. Sie dient nicht der bewaffneten Abwehr aufrührerischer Kräfte und nicht als Umgehungstatbestand von Art 87a IV GG.
Das präzise Schutzgut der 'verfassungsmäßigen Ordnung' ist die der freiheitliche demokratischen Grundordnung. Sie ist ein wesentliches Grundprinzip der Staatsordnung findet in den Notstandsgesetzen Verwendung. Das sind die Artikel 10, 11, 87a (jeweils in der geänderten Fassung) und 91 GG, bereits schon in der Urfassung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Definition dafür in ihren Urteilen zu den Parteiverbots-Verfahren nach Art. 21 GG konkretisiert, besonders im SRP-Verbotsurteil von 1952 und im NPD-Urteil von 2017 konkretisiert.

Historischer Auslöser der Debatte für diese Gesetzgebung war die Hamburger Sturmflut im Jahre 1962 verbunden mit der politischen Argumentation von Helmut Schmidt, zu dieser Zeit Innensenator von Hamburg.
Absatz 1 von Art. 35 GG ist die verfassungsrechtliche Regelstufe der Zusammenarbeit von Behördern. Sie alleine konstituiert noch keine Notstandslage, auch keine innere. Institutionell liegt der Amtshilfe zwingend ein Ersuchen zugrunde. Namentlich ersuchte das Land Mecklenburg-Vorpommern den Bundesminister der Verteidigung im Vorfeld des Gipfels der Acht (G-8) in Heiligendamm im Jahre 2007 um Hilfe. Art. 35 durchbricht damit die bundesstaatliche Kompetenzhierarchie der Bundesrepublik, weil die beiden oder mehreren Behörden gleichgeordnet handeln. Die 'ersuchte' Behörde agiert dann außerhalb ihrer örtlichen, sachlichen oder hierarchischen Zuständigkeit. Das Instrument dafür heißt Amtshilfe, häufig in Verbindung mit § 5 Abs 1. Nr 2 VwVfG. Aus Sicht der Bundesregierung rechtfertigte diese Norm insbesondere die technische Hilfe der Bundeswehr während der Flüchtlingskrise 2015, schriftlich in: BT-Drs. 12/12735.
Art. 35 Absatz 2 trennt die verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter in zwei Fallgruppen. Sein Satz 1 schützt die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Rechtsfolge ist die Anforderbarkeit anderer "Kräfte" sowie sachlicher Einrichtungen der Bundespolizei. Vorausgesetzter Tatbestand ist die teilweise oder ganzheitliche Überforderung der eigenen Polizei eines Landes.
Sein Satz 2 dient zum Schutz von Leben und Gesundheit nach Art. 2 Satz 1 GG, der persönlichen nach Satz 2 und insbesondere das Eigentum nach Art. 14. Die Gefahrenlage ist unmittelbar sichtbar und wird im GG direkt beschrieben. Die Rechtsfolgen sind umfassender, es können auch Polizeien anderer Länder, personelle Einheiten der Bundespolizei und schließlich technische Hilfe der Bundeswehr angefordert werden. Aufgrund der heftigen Proteste vor der geplanten Wiederaufbereitungsanlage Wackersdorf (1985) sind danach ein Anwendungsfall für Art. 35 Absatz 2, Satz 1, weil der Freistaat Bayern über seinen eigenen Einsatz der Polizei hinaus auch den Bundesgrenzschutz anforderte.
An dieser Stelle zeigt sich die systematische Trennung vom inneren Notstand im Wesen der Unterscheidung der von der Verfassung geschützten Rechtsgüter deutlich. Die Schutzgüter von Art. 35 sind individuelle oder kollektive Grundrechte innerhalb der in ihrem Bestand gesicherten Verfassungsordnung. Das Schutzgut von Art. 91 ist hingegen binär und existentiell: der Bestand oder die freiheitliche Grundordnung des Bundes oder eines Landes ist gefährdet.
Während die Notlage in Absatz 2 ein einzelnes Bundesland trifft, normiert Absatz 3 eine Katastrophe in mehr als einem Bundesland. Die Bundesregierung hat das Recht, die Hilfe zu leiten und zu koordinieren, mit Änderungen des Absatzes 3 von 1972. Nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts 2012 ist der Einsatz der Bundeswehr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erlaubt. Grund ist, dass sich die Bundeswehr auf ihre eigentliche Aufgabe, die Abwehr der Gefahren von außen, konzentrieren kann. Ferner sind die Aufgaben von Bundeswehr und Polizei strikt getrennt.
Hinsichtlich COVID-19 wurde fachwissenschaftlich untersucht, ob für die Corona-Pandemie der Art. 35 Abschnitt 3 anwendbar gewesen wäre. Materiell wurde das positiv gesehen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür als erfüllt betrachtet wurden. Die COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik wurde als einleuchtendes Beispiel einer überregionalen Katastrophenlage eingeordnet. Aus funktionaler Sicht wurde Art. 35 Abs. 3 GG nur zum Teil als passend eingestuft, weil die Vorschrift aus der Verfassung keine Konzentration der Kompetenzen auf den Bund vorsah. Die Krisensteuerung funktionierte nur deshalb, weil Bund und Länder in Bund-Länder-Konferenzen politisch miteinander kooperierten. Die nicht passenden Rechtsfolgen von Art. 35 Art. 3 GG waren also unter anderem der Grund, warum diese Norm zu Beginn der Pandemie nicht „gezogen“ wurde. Kritiken zufolge entspach das nicht der „Typisierung der Notlagen“ nach dem GG, eine abschließende Bewertung erfolgte aber nicht.
Im 21. Jahrhundert dienen das Kritis-Dachgesetz und die Gesetze zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie dem Schutz der kritischen Infrastruktur. Die entsprechenden Betreiberpflichten gelten nicht erst, wenn ein bestimmter Notfall eintritt. Insofern sind diese Gesetze keine klassischen „Notstandsgesetze“.
Katastrophenfall und Katastrophennotstand, letzter teilbar in einen regionalen Katastrophennotstand im Falle des Art. 35 Abs. 2 GG und einen über-regionalen Katastrophennotstand bei Anwendbarkeit des Art. 35 Abs. 3 GG sind zwar keine Begriffe aus dem Grundgesetz, aber verwendet im Gesetzgebungsverfahren, Rechtsprechung und Praxis. Für letztere besteht eine eingeführte Fallunterscheidung nach Arten von Notlagen.
Folgende Konkurrenzen, Abhängigkeiten und Weisungsverhältnisse bestehen hierzu unter anderem:


Die nachfolgenden geänderten fünf Grundrechte sind Teil der deutschen Notstandsverfassung.
Dieser Katalog erweitert sich insbesondere um Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG, wenn die Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze einzelgesetzlich in die Betrachtung mit einbezogen werden. Beispiele sind Vermögens- und Sachleistungsbefugnisse aus § 2 des BLG in den Grenzen des § 2. Die Beschlagnahme von Wohnraum ("Einquartierung") normiert § 97 BLG als Einschnitt in das Grundrecht.
Die Änderungen in Art. 9 Abs. 3 GG stellen Arbeitskampfmaßnahmen zur Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen der Gewerkschaften auch im äußeren sowie inneren Notstand und bei Notlagen nach Art. 35 im Rahmen dieser Norm nicht schlechter als in normalen Zeiten. Sie dienen als Interessenausgleich mit den Gewerkschaften im Nachhall ihres intensiven Widerstands, siehe Abschnitt Sternmarsch unten. Art. 9 Abs. 3 GG schützt Arbeitskämpfe gegen staatliche Maßnahmen im Rahmen des Notstands. Die Synopsis zeigt die nachstehende Tabelle:
| Ursprüngliche Fassung von 1949 | Geänderte Fassung von 1968 |
|---|---|
| (3) Das Recht […] gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. | (3) Das Recht […] gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die […] geführt werden. |
Demnach ist es verfassungswidrig, von Staats wegen Streikbrecher gegen die von dieser Norm geschützten Arbeitskämpfe einzusetzen. Gleiches gilt für polizeiliche Gewalt oder militärische Gewalt seitens der Bundeswehr. Auch sie sind dann verfassungswidrig. Ferner verstößt es gegen das Grundgesetz, mit den Mitteln des Verpflichtungsbescheides nach dem ASG einen Arbeitskampf zur Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen zu unterlaufen. Die verfassungesetzliche Mechanik der letzten Alternative nennt sich "Schranken-Schranke" und wird in der Lehre kritisch untersucht.

Die Aufklärung und die Gewinnung von Nachrichtenmaterial im Krieg durch das Mithören oder Zensieren von Post oder Telefon ist einer der sensibelsten Schutzgüterkonflikte im Umfeld der Notstandsgesetzgebung. Als praktische Ausprägung der wehrhaften Demokratie prallen der Schutz der Privat- und Intimsphäre des oder der Einzelnen direkt auf das Interesse der Allgemeinheit am Fortbestand der Demokratie sowie die militärische Schadenminimierung im Krieg unmittelbar aufeinander.
Art. 10 hatte in seiner ursprünglichen Fassung keine unterschiedlichen Absätze und kannte keine telefonische oder postalische Überwachung des Bürgers. Als Ergebnis des verfassungsrechtlichen Interessenausgleichs wurde 1968 Artikel 10 in zwei Absätze gesplittet – und in Art. 10 II 2 die Möglichkeiten zur Überwachung der Bürger geschaffen, ohne dass die Betroffenen davon erfahren. Das einschlägige Gesetz dazu ist das G-10-Gesetz in der Fassung vom 17. August 2017. Tatbestandsvoraussetzung für G 10-Maßnahmen ist (§ 1 Artikel 10-Gesetz). 2017 wurden nach Freigabe durch die G 10-Kommission insgesamt 276 Überwachungen nach § 3 G 10 durchgeführt.
Abweichend von der Gewohnheit, Ergänzungen im Grundgesetz in neuen Absätzen abzubilden, behielt Artikel 11 GG mit unverändert nur zwei Absätzen (Kerngrundrecht in 1 und Ausnahmen in 2) auf der obersten Gliederungsebene seine schlanke Struktur bei. Art. 11 Absatz 1 GG zur Gewähr allgemeinen Freizügigkeit im Inland blieb als Kern des Grundrechts unangetastet. Das Gesetz von 1968 hingegen veränderte Absatz 2 grundlegend. Die Synopsis zeigt die nachstehende Tabelle:
| Ursprüngliche Fassung von 1949 | Geänderte Fassung von 1968 |
|---|---|
| (2) Dieses Recht darf nur […] eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden und in denen es | (2) Dieses Recht darf nur […] eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es |
| (nicht geregelt) | zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, |
| (nicht geregelt) | Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, |
Der Jugendschutz und der Schutz vor Straftaten sind in Artikel 11 Abs. 2 GG alter sowie neuer Fassung gleichwertig geregelt.
Die in Art. GG verwendeten Formulierungen finden sich auch wörtlich in den Art. 87aGG und Art. 91 GG über den inneren Notstand und nahezu wörtlich in Art. 35 Absatz 2 GG im Falle der Bund-Länder-Hilfe in Notlagen. Über die materiellen Tatbestandsmerkmale hinaus sind rechtfertigende Eingriffe in die Freizügigkeit aus formeller Sicht durch Gesetz zu erlassen (Gesetzesvorbehalt).

Mit den Notstandsgesetzen setzte die Gesetzgebung den Art. 12 GG nahezu wieder in seinen originalen Zustand zum Zeitpunkt seiner Verkündung zurück. Als Eingriffsermächtigung übernimmt Artikel Art. 12a Absatz 1 GG die Ermächtigung zur Wehrpflicht aus Art 73 Ziffer 1 GG alte Fassung mit Stand aus der Zeit der Wehrverfassung ab 1954 und gilt auch im Frieden. Art. 12a GG in den Grenzen von Art. 12 Abs. 2 GG (Verbot des Arbeitszwangs) ist neu entstanden und schränkt mit Wehrpflicht sowie Arbeitsverpflichtungen die Berufsfreiheit zu Teilen erheblich ein.
Als eigenständiges Grundrecht im Sinne einer Ausnahme normierte das Grundgesetz in Art. 4 Abs. 3 GG bereits von Anfang an das damals neuartige Recht, den Kriegsdienst zu verweigern. Die ungewöhnlich erscheinende Vorwegnahme des Schutzes vor erzwungenem Kriegsdienst bereits vor Einführung der Wehrpflicht 1956 wird als 'Vorsorge vor erneuten Militarismus' begriffen. Andere Thesen sehen dies als eine negative Vorwegnahme der späteren Wiederbewaffnung.
Mit der Einführung der Wehrpflicht wurde auch die verfassungsrechtliche Grundlage für den Zivildienst 1956 geschaffen. Das mit diesem Recht so notwendig gewordene Surrogat des Wehrdienstes ist der Zivildienst nach Art. 12a Absatz Satz 1 2 GG, der auch im Frieden abzuleisten ist. Seine Einführung ist auf 1960 datiert.
Unterschiedliche zwangsweise Arbeitsverpflichtungen finden sich in Art. 12a Absatz 3 bis 6 GG. Absatz 3 regelt ausdrücklich die zwangsweise Verpflichtung für Aufgaben insbesondere im Umfeld von Streitkräften oder Polizei für nicht herangezogene wehrpflichtige Männer. Absatz 3 gilt grundsätzlich im Verteidigungsfall. Absatz vier schuf die Möglichkeit, Frauen im engen Rahmen zwangsweise zur Arbeit zu verpflichten. Der folgende Absatz 5 erlaubt Arbeitsverpflichtungen unter Voraussetzungen bereits Spannungsfall. Die nachstehende Tabelle zeigt die Synopsis:
| Art. 12 II Satz 1 GG von 1956–68 | Art. 12a iv 4 Satz 1 GG seit 1968 |
|---|---|
| „Frauen dürfen nicht zu einer Dienstleistung im Verband der Streitkräfte durch Gesetz verpflichtet werden.“ | „Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen […] nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen […] durch Gesetz […] zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden.“ |

Art. 12a Absatz 6 GG öffnet das Tor zu sehr einschneidenden Einschränkungn und kann fallweise das Recht zur Kündigung des Arbeitsplatzes aufheben, im Detail normiert in § 6 und § 7 des Gesetzes zur Sicherstellung der Arbeit (ASG). Das kritisierten die Gewerkschaften fundamental, insbesondere weil die Arbeitsämter als mögliche Rekrutierungsstelle herangezogen werden können. Im Entwurf des § 31 ASG wurde auch die Kasernierung von Arbeitnehmern erwogen.
Im Rahmen der Notstandsgesetze hat der Staat die Handhabe, bestimmte Überwachungen heimlich durchzuführen, auch wenn es üblich ist, dass jeder Bürger das Recht hat, dagegen vor Gericht zu klagen (Rechtsweggarantie). Technisch wurde diese Ausnahme erreicht, indem Artikel 19 GG Absatz 4 erweitert wurde (neuer Satz 3), der die Rechtswegegarantie für den Fall der Überwachung aushebelt. Für alle anderen Tatbestände bleibt die Rechtsweggarantie aufrecht, Art. 19 Absatz 2 GG (Wesensgehaltsgarantie) blieb von den Notstandsgesetzen unberührt und gilt bis heute unverändert.
Die rechtssystemaische Umsetzung erfolgte wie nachstehend: In Artikel 19 Absatz 4 (Rechtsweggarantie) wurde folgender dritter Satz hinzugefügt: „Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.“ Satz 1 und 2 des Absatzes entsprechen auch heute noch Art. 19 GG, seiner Ursprungsfassung. Damit wird die Änderung von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abgesichert. Also wird klargestellt, dass Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG in Bezug auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 eine Ausnahme ist.
Die Ausnahme von der Rechtsweggarantie ist in Ermangelung einer Notstandslage nicht auf diese beschränkt, sondern sie kann auch in Friedenszeiten Anwendung finden.

Das Miltärwesen des Deutschen Kaiserreiches unterstand nach der Verfassung von 1871 (RV) dem Kaiser in monarchischer und nahezu alleinherrschaftlicher Art. Der Kaiser besaß nach Art. 64, Abs. 1 Satz 1 RV den Oberbefehl, die Kriegserklärung und der Friedensschluss lagen gemäß Art. 11, Abs. 1 S. 2 RV im Kern nur bei ihm. Die Verfassung der Paulskirche (FRV) 1849 normierte in § 76 FRV und § 83 FRV das Kriegswesen im Deutschen Bund zwar konstitutionell eingebettet, aber ähnlich monarchisch.
Die Weimarer Verfassung ist der Übergang zum heute üblichen, parlamentarisch überwachten Einsatz der deutschen Streitkräfte. Kriegserklärung und Friedensschluss wurden in Art. 45 Abs. 2 WRV schon Sache des Reichstages, der Oberbefehl verblieb aber nach Art. 47 WRV weiter in der Exekutive, dem Reichspräsidenten. Das Grundgesetz griff den parlamentarischen Teil der Weimarer Verfassungstradition auf und festigte die parlamentarische Kontrolle des Einsatzes der Bundeswehr.
Das umstrittene Ausmaß der parlamentarischen Kontrolle im Notstandsfall war der kritische Punkt im Rahmen des langwierigen Gesetzgebungsprozesses und ein Ausgangspunkt der zivilgesellschaftlichen Kritik in der Zeit der frühen Bundesrepublik.

Die Urfassung des Grundgesetzes normierte nur verstreute Krisenmechanismen, materialisiert im Bundeszwang des Art. 37 GG, sowie dem bis heute unverändert gültigen Gesetzgebungsnotstand des Art. 81 Abs. 1 GG und in Art. 91 einen Notweg zum länderübergreifenden Einsatz der Polizei.
Das weit gedachte Notrecht des Verfassungskonvents umfasste in Art. 111 weitreichende legislative Befugnisse der Bundesregierung und Kompetenzen betroffener Länder zu Notverordnungen, einen Bundeszwang in Artikel 115 eingeschlossen. Dieses gedachte Notrecht wurde vom Parlamentarischen Rat nach sehr eingehender Debatte "kurz vor Verabschiedung des Grundgesetzes" gestrichen.
Mit Ende des Besatzungsstatuts 1955 erhielt der Bund eine erweiterte Gesetzgebungszuständigkeit für die Verteidigung und die Möglichkeit, eine Wehrpflicht einzuführen. 1956 kam die sogenannte Wehrverfassung für den Fall einer Bedrohung der Bundesrepublik durch einen bewaffneten Angriff von außen hinzu. Zu Verteidigungszwecken war die Bundesrepublik bereits im Jahr 1955 der NATO und der Westeuropäischen Union (WEU) beigetreten.

Als Aufgabe an den Gesetzgeber verblieb letztlich die Normierung des Gemeinsamen Ausschusses, Regeln zum Einsatz der Bundeswehr im Inneren und eben besondere Vorschriften für den Fall von Naturkatastrophen.
Im April 1960 legte der damalige Bundesinnenminister Gerhard Schröder einen ersten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vor.BT-Drs. 3/1800
Die sich anschließende Debatte machte das Spannungsfeld deutlich, in dem sich die Notstandsregelungen bewegten: einerseits dem Bedürfnis nach einer flexiblen und unkomplizierten Handhabung der Staatsmacht und andererseits dem Bestreben des demokratischen Rechtsstaates, die Staatsmacht durch vielfältige ineinander verwobene Sicherungen an zu starken Eingriffen in die individuelle Freiheit zu hindern. Zugleich wollte man einerseits eine unbestimmte Generalklausel wie das Notverordnungsrecht in Art. 48 WRV vermeiden, andererseits bargen detaillierte, der Staatsgewalt enge Grenzen setzende Ausnahmeregelungen die Gefahr, dass sich die vorgefundene Realität im Einzelfall nicht mehr unter diese Normen subsumieren lassen.
Dem nicht verabschiedeten Entwurf von Schröder folgte nach der Bundestagswahl 1961 ein Entwurf des nachfolgenden Bundesinnenministers Hermann Höcherl (CSU) im Januar 1963 in BT-Drs. 4/891.
Ernst Benda (CDU), damals Berichterstatter des Rechtsausschusses des Bundestages, legte im Mai 1965 als Ergebnis weiterer Ausschussberatungen einen schriftlichen Bericht zum Entwurf von 1963 vor, sie ist niedergelegt in der BT-Drs. 4/394.
Insbesondere die Entwürfe bis 1965 sahen eine Ausweitung der Macht der Exekutive vor und fanden nicht die notwendige Mehrheit im Parlament. Die folgenden Entwürfe stärkten die Rechte des Bundestages sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Lasten etwaiger Sondervollmachten der Exekutive. Die endgültige Fassung verbietet Neuwahlen sowie die Auflösung des Bundestages und sieht so die stete parlamentarische Kontrolle der Exekutive im Notstand vor. Unbeeindruckt vom engen Austausch der SPD mit dem Bundesminister des Innern seit 1962 lehnte die SPD bis 1965 im Bundestag die Gesetzgebung dazu ab.
Den Ausdruck „Zustand der äußeren Gefahr“ behielt auch der Entwurf von 1965, laut BT-Drs. 5/3494, Seite 4. Für den ‚inneren Notstand‘ blieb es dagegen bei der Formulierung in Artikel 91. Hingegen fand das Wort „Notstand“ im vorgeschlagenen Gesetzestext nie Verwendung. Das Wort „Notgesetz“ findet sich in Erörterungen zu Art. 115 GG BT-Drs. 4/891, Seite 2 oder bei Art 115 e GG BT-Drs. 4/3494, Seite 5. Auch in der heutigen Fassung des Grundgesetzes kommt „Notstand“ nur in zwei Artikeln notstandsfremd vor: dem Gesetzgebungsnotstand in Art. 81 GG und historisch überholt in Art. 135a Absatz 1, Ziffer 3 GG.
Die dann im Jahr 1965 verabschiedeten einfachgesetzlichen Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze sind die Brücke von der Historie zur tatsächlich verwirklichten Gesetzgebung. Sie dienen unter anderem der zivielen Organisation der Bevölkerung und der Versorgung der Streitkräfte im Krieg oder im Vorkrieg. Sie enthalten vor allem Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen. Ein Beispiel ist das Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom 24. August 1965.

In den Bundestag eingebracht und beraten wurde nach der Bundestagswahl 1965 der Entwurf von Bundesinnenminister Paul Lücke (CDU) mit Bezug auf die Stabsübung Fallex 66. Er berücksichtigte die Beratungsergebnisse der Zwölfer-Kommission mit Vertretern aus jeder Partei des Bundestages und Vertretern des Bundesrates.
Nach Ende des Kabinett Erhard II wegen Rücktritts der FDP-Minister verfügte die Große Koalition aus CDU/CSU und SPD unter Kanzler Kiesinger (CDU) ab 1966 über die notwendige Zweidrittelmehrheit und sah die Notstandsgesetze als notwendig an. Vizekanzler Willy Brandt (SPD) bezeichnete die Notstandsgesetze als erforderliche Vorsorgegesetzgebung, übereinstimmend mit Bundeskanzler Kurt Georg Kiesinger (CDU). Die Begründungen der beiden Politiker in der Sitzung des Deutschen Bundestag vom 30. Mai 1968 lauten wie folgt
„…Staates Vorsorgen trifft und letztlich dazu verpflichtet ist. Ich …kann gar nicht darüber diskutieren, ob eine Vorsorgegesetzgebung erforderlich ist… Die Tiefe und die Leidenschaftlichkeit der Auseinandersetzungen… haben gezeigt, wie empfindlich das demokratische Wesen reagiert.“
„Es ist nicht wahr, daß diese Entwürfe dem Geist und Sinn des Grundgesetzes widersprächen. Wahr ist vielmehr, daß sie eine notwendige Ergänzung des Grundgesetzes aus seinem Geist und Sinn darstellen.“

Kanzler Kiesinger und Vizekanzler Brandt verteidigten die Gesetzgebung gegenüber dem zivilgesellschaftlichen Widerstand (abwertend: ziviler Ungehorsam) in seiner Rede vor dem Parlament wie folgt:
„Ich bin davon überzeugt, daß jeder auch nur entfernt ausdenkbare Versuch zu einem Mißbrauch der Notstandsgesetze auf unseren leidenschaftlichen Widerstand stoßen würde. […] Wer einmal mit dem Notstand spielen sollte, um die Freiheit einzuschränken, wird meine Freunde und mich auf den Barrikaden zur Verteidigung der Demokratie finden, und dies ist ganz wörtlich gemeint.“
„Nicht eine politische oder militärische Diktatur, sondern ihre Verhinderung auch für den Fall der äußeren Gefahr ist doch das Ziel dieser Gesetze!“
Einen weiteren zentralen Sinn der Notstandsgesetze hat die Debatte allenfalls am Rande thematisiert: dass die deutsche Demokratie im Falle eines überraschenden Krieges oder einer schweren Krise die Möglichkeit hat, die Katastrophe abzuwehren und anschließend unverzüglich zur verfassungsmäßigen Ordnung nach Art. 115l GG zurückzukehren (Resilienz). Das ist im Sinne des status quo ante bellum, eine im Ersten und Zweiten Weltkrieg mit Erfolg gelebte Verfassungspraxis in historisch gefestigten Demokratien wie den USA und dem Vereinigten Königreich.
Der innerparlamentarische Widerstand beschränkte sich auf die FDP, zu der Zeit einzige Partei in der Opposition. Basis für die Haltung der FDP war ihr 1967 verabschiedetes Aktionsprogramm mit dem Titel Ziele des Fortschritts. mit deutlich weniger einschneidenden Änderungen des Grundgesetzes zum Nachteil des Bundestages. Darauf aufbauend legte die FDP den Entwurf für ein „Gesetz zur Sicherung der rechtsstaatlichen Ordnung im Verteidigungsfall“ vor, der in nicht-namentlicher Abstimmung und ohne detaillierte Zählung der Stimmen abgelehnt wurde. Der FDP-Entwurf sah zwar Änderungen von Artikel 12 (Berufsfreiheit), aber – anders als die verabschiedete Fassung – keine Änderung von Artikel 10 (Brief- sowie Post- und Fernmeldegeheimnis) und Artikel 11 (Freizügigkeit) vor. Auch Bestimmungen zum inneren und zum Katastrophennotstand waren nicht enthalten.
Bei der Abstimmung im Bundestag am 30. Mai 1968 votierten von den 496 voll stimmberechtigten Bundestagsabgeordneten und 22 beratenden West-Berliner Abgeordneten wie folgt:
Der Bundesrat stimmte der Regierungsvorlage mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen am 14. Juni 1968 zu.

Die Außenpolitik der 1949 gegründeten Bundesrepublik nahmen die Alliierten nach dem Besatzungsstatut selbst wahr. 1951 erfolgte die erste Lockerung, das Außenministerium wurde wieder errichtet. Infolge des Koreakrieges wurde die militärische Eigenständigkeit der Bundesrepublik notwendig. Der Deutschlandvertrag trat als Teil der Pariser Verträge 1955 in Kraft, die Bundesrepublik erlangte weitgehende Souveränität.
Die Alliierten behielten sich Reserverechte vor: Notstand und insbesondere militärische Handlungsfähigkeit unter Konsultation der Bundesregierung, im Vertrag auf Artikel 5 Absatz 1. Der folgende Absatz 2 bot der Bundesrepublik die Möglichkeit, die verbliebenen alliierten Reserverechts abzulösen, wenn der Bundestag die Notstandslagen eigenständig normiert, hierzu die Berichterstattung im Parlament:
„Nun kommt das Entscheidende. [...] die Frage des Notstandsrechts [ist] in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis des Gesetzgebers der Bundesrepublik gelegt. Der Gesetzgeber der Bundesrepublik hat es also in der Hand, endgültig und umfassend das gesamte Alliierte Notstandsrecht zum Erlöschen zu bringen.“
Zum Abschluss des langjährigen Gesetzgebungsverfahrens, wenige Tage vor Verabschiedung der das Grundgesetz ändernden Bestimmungen über den Notstand am 27. Mai 1968 erklärte die Botschaft der USA ihr Einverständnis wie folgt:
Entsprechende Erklärungen gaben auch die britische und die französische Botschaft ab. Die übrigen Sonderrechte der Westmächte aus dem Deutschlandvertrag endeten allerdings endgültig erst 1991 nach der Ratifikation des Zwei-plus-Vier-Vertrags, der wegen der Wiedervereinigung nötig wurde, nachdem sie bereits zum 3. Oktober 1990 suspendiert worden waren.

Folgende Beispiele der früheren Rezeption und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Notstandsgesetzen zeigen die Gesetzesanwendung seit Erlass der Vorschriften 1968:
Vorangegangen waren nicht nur langjährige Debatten im Deutschen Bundestag und Bundesrat, sondern auch zum Teil gewalttätige Proteste der Außerparlamentarischen Opposition, zeitnah verbunden mit der Erschießung Benno Ohnesorgs und dem Attentat auf Rudi Dutschke.
Die mit äußerster Härte und Verbitterung geführte öffentliche Auseinandersetzung erklärte sich unter anderem mit den Erfahrungen aus der Weimarer Republik. Das Stichwort gesetzlicher Notstand galt im Nachkriegsdeutschland als historisch vorbelastet. Der Notverordnungsartikel 48 der Weimarer Verfassung beinhaltete zwar einen Rest an parlamentarischer Kontrolle, aber praktisch gestattete er den Reichspräsidenten Friedrich Ebert und Paul von Hindenburg, Grundrechte außer Kraft zu setzen, was sich am Ende mit der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler und Hindenburgs sog. Reichstagsbrandverordnung als verhängnisvoll herausgestellt hatte. Es bestand zudem die Befürchtung, die Notstandsgesetze seien ein neues Ermächtigungsgesetz, da die Große Koalition unter Kanzler Kurt Georg Kiesinger über eine verfassungsändernde 2/3-Mehrheit verfügte ohne nennenswerte parlamentarische Opposition.

1960 begann man sich öffentlich gewahr zu werden, dass viele Beamte in leitender Position bereits im nationalsozialistischen Staat an gleicher oder ähnlicher Stelle gedient haben. Ein prominentes Beispiel war der Politiker Schröder, nicht identisch mit dem gleichnamigen späteren Bundeskanzler. Statistiken zufolge waren etwa zwei Drittel der leitenden Beamten des Bundesinnenministeriums Mitglieder der NSDAP, ohne Untersuchung des Parteiranges der Betroffenen. Im Mai 1968 hatte zudem Eduard Dreher, ehemaliger NS-Staatsanwalt am Sondergericht Innsbruck und seit 1951 Ministerialbeamter im Bundesjustizministerium, mit Erarbeitung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) und der heimlichen Verfolgungsverjährung von NS-Verbrechen für einen Justizskandal gesorgt.
Mangels Erfahrung mit zivilgesellschaftlichem Protest existierten in der höheren Beamtenschaft tiefsitzende Ängste vor Straßenprotesten als einer unmittelbaren Gefahr für den Staat und die öffentliche Ordnung. Zum Teil ist deren Ablehnung als Lehre aus dem Chaos der Weimarer Zeit entschuldbar, nicht aber die Hauptmotivation: die innere Gleichsetzung des Protests als Aufruhr und die rückwärtsgewandte Sehnsucht nach einer Ordnung des autoritären Staates. Nach dessen Logik wäre gegen Straßenproteste nicht nur polizeilich vorzugehen, sondern sie seien auch mit militärischer Gewalt durch die Bundeswehr niederzuschlagen.
In Sorge vor der Rückkehr zu einem autoritären Machtstaat opponierten das Kuratorium „Notstand der Demokratie“ sowie die Studentenbewegung mit SDS und LSD gegen das Gesetzesvorhaben. Von Seiten der Gewerkschaften gab es gleichermaßen erheblichen zivilgesellschaftlichen Widerstand. Die Ziele beider Gruppen, Gewerkschaften und studentischen APO, deckten sich aber auf nur den ersten Blick. Über das Binnenverhältnis der studentischen und gewerkschaftlichen Protestteile zueinander schreibt die Bundeszentrale für politische Bildung wie folgt:
„…die federführende Rolle… hatten vor allem die Gewerkschaften und insbesondere die IG Metall… Die Studierenden sorgten mit… Sit-ins und Teach-ins… für eine enorme Präsenz in den Medien…“

Infolgedessen kam es am 11. Mai 1968 zu zwei unabhängig voneinander organisierten Demonstrationen, zwar am gleichen Tag, aber mit unterschiedlichen Zielen:
Auf diesen nachdrücklichen Widerstand der Gewerkschaften hin garantiert Art. 9 Absatz 3 GG das Recht auf Streik im Grundgesetz. In Satz 3 ist das Recht eingeschlossen, auch im Notstand Gewerkschaften zu bilden.