Privatpilotenlizenz Flugzeuge

Privatpilotenlizenz Flugzeug - PPL (A)

Die Privatpilotenlizenz Flugzeuge PPL-A (Private Pilot Licence - Aeroplane) ist eine durch die Luftfahrtbehörde erteilte Erlaubnis für die Nutzung von einmotorigen Luftfahrzeugen (SEP - Single Engine Piston) und bildet meist die Grundlage bei einer Ausbildung zum Berufs- (CPL) und zum Verkehrspiloten (ATPL). Die Anforderungen an den Lizenznehmer sind durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit innerhalb der Part-FCL (ANNEX I) festgelegt.

Voraussetzung

Die Voraussetzungen für die Lizenz sind in der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) geregelt. Diese sind:

Berechtigungen

Die Lizenz gilt innerhalb Europas, kann aber für die Nutzung außerhalb Europas umgeschrieben werden. Es gibt keine Restriktionen bezüglich der Anzahl Personen, die nach Lizenzerhalt befördert werden dürfen. Sie gilt für Flugzeuge der Klasse E (SEP mit einer Höchstabflugmasse < 2 Tonnen) bzw. K (Reisemotorsegler - TMG - Touring Motor Glider), je nachdem mit welchem Luftfahrzeugmuster die Lizenz erworben wurde.

Die Berechtigung gilt nur für private Zwecke. Für eine gewerbliche Nutzung ist eine Commercial Pilot Licence (CPL) oder eine Zusatzqualifikation zum Fluglehrer (FI - Flight Instructor) erforderlich.

Gültigkeit

Sie ist unbefristet gültig. Die in der Lizenz dokumentierte Klassenberechtigung hat jedoch eine Gültigkeit von 2 Jahren. Innerhalb der letzten 12 Monate der Gültigkeit müssen 12 Flugstunden (davon 6 Stunden als verantwortlicher Pilot) und 12 Starts und Landungen, sowie ein Überprüfungsflug mit einem Fluglehrer von mindestens 60 Minuten nachgewiesen werden. Alternativ ist auch ein Befähigungsüberprüfung auf Basis des praktischen Prüfungsprogramms der Lizenz mit einem Flugprüfer innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf der Berechtigung möglich, hierbei dann ohne die zuvor beschriebenen Mindestanforderungen an Flugstunden und Starts und Landungen.

Abhängig davon, wie lange Nachweise nicht erbracht wurden, kann eine Lizenz reaktiviert werden durch:

Erweiterungen

Die PPL-A Lizenz kann um weitere Zusatzqualifikationen und Klassenberechtigungen ergänzt werden, die in der Lizenz dokumentiert werden.

Zu den Zusatzqualifikationen gehören z. B. die Befähigung zum bzw. zur

Es können zusätzliche Klassenberechtigungen ergänzt werden, wie z. B.:

Einzelnachweise

  1. ↑ https://www.easa.europa.eu/en/document-library/easy-access-rules/online-publications/easy-access-rules-aircrew-regulation-eu-no?page=9#_Toc256000121. Abgerufen am 30. Dezember 2022 (englisch).
  2. ↑ LuftPersV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. Abgerufen am 30. Dezember 2022.
  3. ↑ § 18 LuftPersV - Einzelnorm. Abgerufen am 30. Dezember 2022.
  4. ↑ Easy Access Rules for Aircrew (Regulation (EU) No 1178/2011) - Revision from February 2022. Abgerufen am 30. Dezember 2022 (englisch).
  5. ↑ Luftfahrt Bundesamt - Flugsimulation - Qualifikation von Flugsimulationsübungsgeräten (FSTD). Abgerufen am 30. Dezember 2022.
  6. ↑ https://www.easa.europa.eu/en/document-library/easy-access-rules/online-publications/easy-access-rules-aircrew-regulation-eu-no?page=9#_Toc522628437. Abgerufen am 30. Dezember 2022 (englisch).
  7. ↑ Luftfahrt Bundesamt - Nachrichten - PPL (A). Abgerufen am 30. Dezember 2022.
  8. ↑ § 9 LuftPersV - Einzelnorm. Abgerufen am 30. Dezember 2022.
  9. ↑ Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzung und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden (Text von Bedeutung für den EWR). 15. Oktober 2019 (europa.eu [abgerufen am 30. Juni 2025]).