| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Passgesetz |
| Früherer Titel: | Paßgesetz, Gesetz über das Paßwesen |
| Abkürzung: | PassG (früher PaßG) |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
| Fundstellennachweis: | 210-5 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 12. Oktober 1867 (BGBl. S. 33) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1868 |
| Neubekanntmachung vom: | 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 291 vom 31. Oktober 2023) |
| Letzte Neufassung vom: | 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 1988 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 2 G vom 16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 213 vom 22. Juli 2026) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
23. Juli 2026 (Art. 6 G vom 16. Juli 2026) |
| GESTA: | B124 |
| Weblink: | Text des Gesetzes |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das deutsche Passgesetz (PassG) regelt die Passpflicht für Deutsche, die aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen oder in sie einreisen wollen. Es gehört zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und schränkt die Reisefreiheit zulässig ein.
Das Passgesetz unterscheidet je nach Zweck oder Einsatzgebiet zwischen
Der Diplomatenpass oder der Dienstpass enthält zusätzlich noch Angaben zum Dienstort und Einsatzgebiet, zum Beispiel: „Moskau, Konsul“.
§ 4 Abs. 1 PassG bestimmt, dass Pässe nach einheitlichen Mustern auszustellen sind. Jeder Pass enthält neben einer Seriennummer folgende Informationen über den Passinhaber:
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 PassG werden in Reisepässen, Dienstpässen und Diplomatenpässen die Fotografie, die Fingerabdrücke und weitere Angaben über den Inhaber elektronisch gespeichert.
Das Passgesetz wird durch die Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) ergänzt. Zudem hat die Bundesregierung ergänzend zum PassG und zur PassV eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV) erlassen.
Durch eine fehlerhafte Änderung des § 25 Abs. 4 PassG war vom 1. November 2010 bis zum 1. August 2013 das nicht unverzügliche Anzeigen des Verlustes oder Wiederauffinden des eigenen Reisepasses mit einer Geldbuße bis 30.000 Euro bedroht. Das unberechtigte Auslesen personenbezogener Daten, wofür die hohe Bußgeldandrohung vom Gesetzgeber eigentlich geplant war, war dadurch nur mit bis zu 5.000 Euro zu ahnden.
Mit der Änderung des § 4 PassG vom 18. Juni 2009 wurde mit 11. die Seriennummer in die Liste der Angaben über den Passinhaber zusätzlich aufgenommen, obwohl die Seriennummer kein Merkmal einer Person ist und zudem bereits in der Einleitung von § 1 PassG vermerkt ist: Pässe ... erhalten eine Seriennummer.