Insolvenz

Eine Insolvenz (lateinisch insolventia, zu solvere ‚zahlen‘) bezeichnet die Situation eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit („Illiquidität“ oder mangelnde Liquidität) oder drohende Zahlungsunfähigkeit, die aus Überschuldung abgeleitet werden kann. Die Zahlungsunfähigkeit kann faktisch festgestellt werden, wohingegen die Überschuldung als Ergebnis ökonomischer Einschätzungen (ggf. unter Einhaltung buchhalterischer Vorschriften) nicht immer eindeutig ist. Die Rechtsform eines betroffenen Unternehmens wird um den Zusatz i. I. oder i. L. (in Liquidation) ergänzt.

Die Art und Durchführung einer Insolvenz ist in den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt. Auch das Ziel des Insolvenzverfahrens ist von Rechtsordnung zu Rechtsordnung unterschiedlich; während das vornehmliche Ziel in Deutschland, der Schweiz und Österreich die Befriedigung der bzw. die gerechte Verteilung der Verluste auf die Gläubiger ist, ist Ziel in Frankreich der Erhalt von Arbeitsplätzen und in den USA, dem Schuldner einen fresh start zu ermöglichen. Vom Insolvenzrecht ausgenommen sind insolvenzunfähige Schuldner.

Begriffserklärungen

In Österreich und der Schweiz spricht man von Konkurs (von lat. concursus ‚Zusammenlauf‘), womit die Versammlung der Gläubiger zur gerichtlichen Teilung des Vermögens eines Schuldners gemeint ist. Auch in Deutschland wurde bis zur Einführung der Insolvenzordnung der Begriff Konkurs verwendet. In Anlehnung an den italienischen Begriff banca rotta (zerschlagener Tisch) wird gelegentlich das Wort Bankrott gebraucht, wobei in Deutschland der Bankrott juristisch gesehen eine Straftat ist. Daneben kommt in der Umgangssprache das Wort Pleite vor, das stark negativ besetzt ist.

Abgeleitete Begriffe

Gründe

Eine Insolvenz kann auf verschiedene Faktoren zurückzuführen sein, wobei allgemein zwischen internen und externen Insolvenzursachen differenziert wird.

Interne Ursachen umfassen dabei sämtliche Aktivitäten, die unmittelbar vom betreffenden Unternehmen oder der Person selbst ausgehen und schließlich zur Insolvenz führen. Hierbei kann es sich beispielsweise um Fehlplanungen beziehungsweise Fehleinschätzungen handeln.

Externe Insolvenzursachen beschreiben hingegen sämtliche Faktoren, die von außen einwirken. Beispiele für externe Ursachen sind dabei strukturelle und konjunkturelle Veränderungen des Marktgeschehens, Konkurrenzsituationen (Arbeitsmarkt, Absatz), aber oft auch unvorhergesehene Ereignisse.

Bei natürlichen Personen kann oft nicht zwischen externen und internen Ursachen unterschieden werden. Häufige Ursachen bei natürlichen Personen sind Ehescheidung, Krankheit, Verlust des Arbeitsplatzes.

Damit ein offizielles Insolvenzverfahren eingeleitet werden kann, ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes erforderlich. Bei juristischen Personen sind dies drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sowie die Überschuldung (§ 19 InsO). Insbesondere natürliche Personen, aber auch z. B. Personengesellschaften können eine Insolvenz über ihr Vermögen einleiten, wenn sie drohend zahlungsunfähig oder zahlungsunfähig sind. Eine Antragspflicht besteht bei ihnen, im Gegensatz zu juristischen Personen, nicht.

Abwendungsmöglichkeiten

Um eine Insolvenz abzuwenden, gibt es folgende Möglichkeiten:

  1. Verhandlung mit dem oder den Gläubiger(n) des Schuldners, ob ein Schuldenerlass (ganz oder teilweise), eine Ratenzahlung oder eine Stundung (Aufschub auf einen bestimmten oder unbestimmten Zeitpunkt) gewährt wird,
  2. die Bürgschaft eines solventen (also zahlungsfähigen) Dritten, etwa eines Verwandten oder eines Kreditinstituts.

Für die private Insolvenz gibt es Schuldenberater, die dabei helfen können, Kostenersparnisse durch Einschränkungen in der privaten Lebensführung zu erzielen.

Im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplanes können die Einnahmen zum Beispiel bei Unternehmensinsolvenz über Werbemaßnahmen oder Spezialisierungen erhöht werden. Bei Privatinsolvenz ist die Veräußerung von Wertgegenständen und nicht benötigten Konsumgütern zu prüfen.

Erst dann schließt sich gegebenenfalls ein Insolvenzverfahren (nach Insolvenzrecht) an, das entweder in ein gerichtliches Verfahren oder in einen außergerichtlichen Vergleich mündet. Voraussetzung ist, dass die Insolvenzmasse für die Gebühren und Auslagen des Insolvenzverwalters sowie zumindest teilweise zur Befriedigung der Schulden der Gesamtheit der Gläubiger noch ausreicht.

Für juristische Personen und bei Selbständigen sind die entsprechenden Vorschriften im Handelsgesetzbuch zu berücksichtigen, die genauer vorgeben, wann ein Insolvenzzeitpunkt eintritt – im Gegensatz zur „gefühlten“ Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson. Insbesondere ist die Befriedigung eines einzelnen Gläubigers unter Schlechterstellung anderer Gläubiger problematisch, da sich hieraus Anfechtungstatbestände ergeben. Die zu späte Anmeldung einer Insolvenz kann ggf. als Straftat betrachtet werden und zu einem Verfahren wegen Insolvenzverschleppung führen.

Rechtslage nach Ländern

Deutschland

Österreich

In Österreich unterscheidet man nicht mehr zwischen Ausgleich und Konkurs, sondern es gilt seit 2010 das neue österreichische Insolvenzrecht.

Liechtenstein

Die Liechtensteinische Konkursordnung wurde 1973 nach damaligem österreichischen Vorbild eingeführt. Es gilt seither fast unverändert, während in Österreich das Konkurs- und Insolvenzrecht zahlreichen Novellen unterzogen wurde. Das liechtensteinische Insolvenz- und Konkursrecht wird geregelt durch das Gesetz betreffend die Einführung des Gesetzes über das Konkursverfahren (EGKO), durch die Konkursordnung (KO) und durch das Gesetz betreffend den Nachlassvertrag.

Schweiz

Es wird zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden. Juristische Personen (Firmen) werden mit dem Konkursverfahren aufgelöst, im Gegensatz zu natürlichen Personen. Dies hat die Konsequenz, dass bei natürlichen Personen auch die Schulden in Form von Konkursverlustscheinen bestehen bleiben. Die Voraussetzungen (erweitertes Existenzminimum), diese erneut gegenüber dem Schuldner geltend zu machen, ändern sich jedoch. Problematisch dabei ist, dass diese in jedem Fall von Schuldner bei einer erneuten Betreibung geltend gemacht werden müssen und dies anschließend vom Gericht geprüft wird (Einrede mangels Vermögen). Der für das Gerichtsverfahren zu leistende Kostenvorschuss ist zudem vom Schuldner vorzuschiessen. Zu beachten ist weiterhin, dass sich die Rechtspraxis bei Privatkonkursen aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts 2015 geändert hat. Privatpersonen, bei denen im Konkursverfahren nichts an die Gläubiger verteilt werden kann, riskieren, dass ihr Gesuch wegen Rechtsmissbrauch abgelehnt wird.

Vereinigtes Königreich

Im Vereinigten Königreich gibt es ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das dem deutschen Verbraucherinsolvenzverfahren ähnelt (bankruptcy).

Vereinigte Staaten

Das US-amerikanische Insolvenzrecht ist bundesgesetzlich im US bankruptcy code, BC geregelt.

Es wird zwischen freiwilligen und unfreiwilligen Verfahren unterschieden. Nach einer umfangreichen Gesetzesreform im Jahre 2005 gibt es hier auch ein Verfahren, das dem deutschen Verbraucherinsolvenzverfahren ähnelt.

Außerdem wird zwischen einer Liquidation nach Chapter 7 BC und der Reorganisation nach Chapter 11 BC unterschieden. Bei der Liquidation wird der gesamte Besitz des Schuldners verkauft oder dem Gläubiger übergeben. Im Falle einer natürlichen Person werden nicht abbezahlte Schulden für nichtig erklärt (discharged). Bei der Reorganisation bemüht sich der Schuldner dagegen, innerhalb von 5 Jahren unter dem Schutz des Gerichtes alle Schulden abzubezahlen und sein Unternehmen zu erhalten. Das Verfahren nach Chapter 7 (to file under Chapter 7) wird von vielen Amerikanern umgangssprachlich als bankruptcy bezeichnet, weil der Schuldner dazu wirklich zahlungsunfähig sein muss (siehe Prüfung unten). Es wird gegenüber der Reorganisation (to file under Chapter 11) aufgrund der Einfachheit bevorzugt.

Für natürliche Personen kann vom Insolvenzverwalter (Trustee) unter Chapter 7 eine „Bedürftigkeitsprüfung“ durchgeführt werden, wenn die Schulden höher sind als das durchschnittliche jährliche Einkommen für einen Haushalt gleicher Größe in dem Staat, in dem die Person wohnt. Diese Prüfung dauert sechs Monate. Ohne diese Prüfung ist das Verfahren üblicherweise innerhalb von 4 bis 6 Monaten beendet. Man muss nur einmal vor Gericht zu einem Verfahren gemäß Sektion 341 first-meeting-of-creditors erscheinen; dort treten aber oft keine Gläubiger auf und man wird nur vom Trustee unter Eid befragt.

Statistik

Deutschland

Die Daten zum Insolvenzgeschehen beruhen auf den Angaben der Insolvenzgerichte. 2013 kam es in Deutschland nach Angaben des Statistischen Bundesamtes insgesamt zu 141.332 Insolvenzen. Der größere Teil davon entfiel auf Privatinsolvenzen (115.337), wobei es sich in der Mehrzahl um Verbraucherinsolvenzen (91.200) handelte. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen einschließlich Kleingewerbe belief sich auf 25.995. 2018 erreichte die Zahl der Unternehmensinsolvenzen mit 19.900 den niedrigsten Wert seit 1994, als es 18.820 Fälle gegeben hatte. Auch bei den Verbraucherinsolvenzen ist ein Rückgang zu verzeichnen: 2018 gab es 68.600 Fälle und damit den niedrigsten Wert seit 2005.

JahrInsolvenzanträge
insgesamt
davon Unternehmens-
insolvenzen
davon Verbraucher-
insolvenzen
199934.03826.4761.634
200042.25928.2356.886
200149.32632.2789.070
200284.42837.57919.857
2003100.72339.32032.131
2004118.27439.21347.230
2005136.55436.84366.945
2006161.43034.13794.389
2007164.59729.160103.085
2008155.20229.29195.730
2009162.90732.68798.776
2010168.48531.998106.290
2011159.41830.099103.289
2012150.29828.29797.608
2013141.33225.99591.200
2014134.87124.08586.298
2015127.43823.10180.146
2016122.51421.51877.238
2017115.63220.09371.960
2018109.58419.30268.600
2019104.06918.74962.632
202075.04415.84159.203
2021 120.239 13.993 106.246
2022 105.529 14.590 90.939
2023 110.178 17.814 92.364
2024 120.674 21.812 98.862
2025 131.005 24.064 106.941

Von den 24.208 Unternehmensinsolvenzen im Zeitraum Januar bis Oktober 2012 waren besonders folgende sechs Wirtschaftsbereiche betroffen:

Unternehmens-
insolvenzen
AnteilWirtschaftsbereichBetroffene
Beschäftigte
Voraussichtliche
Forderungen in EUR
3.09112,8 %Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallationen und sonstiger Ausbau10.062688.681.000
2.3649,8 %Gastronomie5.807346.892.000
2.3259,6 %Einzelhandel (ohne Kraftfahrzeug-Handel)38.8021.666.457.000
1.4536,0 %Großhandel7.1392.102.881.000
1.3755,7 %Verwaltung und Führung von Unternehmen, Unternehmensberatung1.8294.956.893.000
1.1174,6 %Sonstiger Ausbau (Ausbaugewerbe, Baunebengewerbe)2.821214.637.000

Schweiz

Laut der Betreibungs- und Konkursstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) seit 2008 gemäß Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) eröffnete Konkursverfahren sowie Firmenkonkurse nach dem Gläubigerverband Creditreform:

JahrKonkursverfahren
insgesamt
Firmen-
konkurse
200810.910
200910.913
201011.218
201111.073
201212.008
201312.478
201411.842
201513.016
201612.972
201713.257
201813.9718.270
201913.8408.009
202012.9126.840
202114.0817.394
202215.00910.097 oder 10.126
202315.4479.998
202411.506

Siehe auch

Literatur

Wiktionary: Insolvenz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. ↑ Christoph G. Paulus: „§ 1 InsO und sein Insolvenzmodell“. In: NZI 2015, S. 1001–1005.
  2. ↑ Jürgen Grosche: Den schwarzen Schafen auf der Spur. Anzeige auf Merkur.de, 5. April 2016, abgerufen am 5. September 2016.
  3. ↑ Thomas Hutzschenreuter: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. 3. Auflage. Gabler, Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-8349-1593-1, S. 80.
  4. ↑ Christian Friedrich Zangerle: Insolvenz – und Konkursrecht (Vertretung und Beratung im Verfahren), (Memento vom 24. Juni 2021 im Internet Archive) abgerufen am 15. Februar 2019
  5. ↑ Gesetz vom 17. Juli 1973 betreffend die Einführung des Gesetzes über das Konkursverfahren (Konkursordnung). Auf: Liechtensteinische Gesetzessammlung (Lilex)
  6. ↑ Gesetz vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung; KO). Auf: Lilex
  7. ↑ Gesetz vom 15. April 1936 betreffend den Nachlassvertrag. Auf: Lilex
  8. ↑ Kein neues Vermögen: Gerichte ZH. Abgerufen am 14. Dezember 2023.
  9. ↑ Sylke Gruhnwald: Zu arm für den Privatkonkurs. 11. Oktober 2016, ISSN 1661-7444 (beobachter.ch [abgerufen am 14. Dezember 2023]).
  10. ↑ Factsheet Bankruptcy. Website von National Debtline, abgerufen am 5. November 2012.
  11. ↑ Liquidation Title 11 of the United States Code, Ch. 7
  12. ↑ Reorganization Title 11 of the United States Code, Ch. 11–13
  13. ↑ Reorganization Title 11 of the United States Code, Ch. 7, Sec. 341
  14. ↑ uscourts.gov
  15. ↑ Überblicksseite zum Thema Insolvenzen (destatis.de, abgerufen am 13. Juli 2014)
  16. ↑ Insolvenzen nach Jahren (destatis.de, abgerufen am 13. Juli 2014)
  17. ↑ Statistiken zu Unternehmensinsolvenzen (destatis.de, abgerufen am 17. Juli 2016)
  18. ↑ https://www.creditreform.de/nc/aktuelles/news-list/details/news-detail/insolvenzen-in-deutschland-jahr-2018.html
  19. 1 2 3 Statistisches Bundesamt: Insolvenzen nach Jahren. Archiviert vom Original am 8. Mai 2026; abgerufen am 7. Juli 2026 (deutsch).
  20. ↑ Entwicklung der Zahl der Eröffnungen von Konkursverfahren, 2008–2023. Bundesamt für Statistik, 9. April 2024, abgerufen am 22. Januar 2025.
  21. 1 2 3 4 5 6 Uwe Foerster: Zahl der Firmenkonkurse 2023 auf Vorjahresniveau. In: horizont.net. 4. Januar 2024, abgerufen am 22. Januar 2025.
  22. ↑ Zahlen von 2022 - Über 10'000 Firmenkonkurse in der Schweiz. In: srf.ch. 5. Januar 2023, abgerufen am 22. Januar 2025.
  23. ↑ Rekordjahr für Firmenpleiten - Firmenkonkurse, aber auch Neugründungen sind 2024 gestiegen. In: srf.ch. 3. Januar 2025, abgerufen am 22. Januar 2025.