
Robert Alexy (* 9. September 1945 in Oldenburg i. O.; † 5. September 2026 in Kiel) war ein deutscher Rechtswissenschaftler und Rechtsphilosoph.
Einen Namen machte sich Alexy zunächst – umfassend dargelegt in seiner Habilitationsschrift Theorie der Grundrechte – durch seine von Ronald Dworkin inspirierte Unterscheidung zwischen Regeln und Prinzipien sowie bereits zuvor – in seiner Dissertation Theorie der juristischen Argumentation – durch seine von Jürgen Habermas beeinflussten Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts. Darüber hinaus tat sich Alexy als Rechtsphilosoph seit Beginn der 1990er Jahre vor allem auch als Vertreter eines moralische Grundsätze einschließenden Rechtsbegriffs auf Basis der Radbruchschen Formel und somit als Kritiker des Rechtspositivismus hervor.
Das Fundament seiner wissenschaftlichen Arbeit bildeten neben Ronald Dworkin und Jürgen Habermas vor allem auch Immanuel Kant, Hans Kelsen und Gustav Radbruch. Als wichtige zeitgenössische theoretische Antagonisten, mit denen Alexy im Laufe der Jahre immer wieder rechtsphilosophische Grundlagendebatten führte, sind die Rechtspositivisten Norbert Hoerster sowie Eugenio Bulygin zu nennen.
Alexy vertritt eine an die Radbruchsche Formel angelehnte „schwache Verbindungsthese“. Dieser zufolge kann zwar nicht „jeder beliebige Inhalt Recht sein“, wie dies beispielsweise vom Rechtspositivisten Hans Kelsen vertreten wird. Andererseits verliert Alexy zufolge nicht jedes ungerechte Gesetz den Rechtscharakter. Vielmehr sei nur extrem ungerechten Normen der Rechtscharakter abzusprechen.
Geboren wurde Alexy am 9. September 1945 in Oldenburg i.O. Nach dem Abitur leistete Alexy drei Jahre Dienst in der Bundeswehr, das letzte Jahr als Leutnant. Im Sommersemester 1968 begann er das Studium der Rechtswissenschaft und Philosophie an der Georg-August-Universität Göttingen. Seine akademischen Lehrer waren vor allem Günther Patzig im Fach Philosophie und der Rechtsphilosoph Ralf Dreier im Fach Rechtswissenschaft.
Nach der ersten juristischen Staatsprüfung im Jahre 1973 arbeitete Alexy bis 1976 an seiner Dissertation Theorie der juristischen Argumentation. Diese wurde mit summa cum laude bewertet und 1978 bei Suhrkamp veröffentlicht. 1982 erhielt er für diese Untersuchung den Preis der Philologisch-Historischen Klasse der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen. 1976 nahm er den juristischen Vorbereitungsdienst auf, den er 1978 mit der zweiten juristischen Staatsprüfung abschloss. Danach war er bis 1984 Assistent bei Ralf Dreier am Lehrstuhl für Allgemeine Rechtstheorie in Göttingen. 1984 habilitierte er sich an der Juristischen Fakultät der Universität Göttingen für die Fächer Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie. Das Thema seiner Habilitationsschrift lautete Theorie der Grundrechte. Wie bereits seine Dissertation erschien auch Alexys Habilitationsschrift 1986 (ein Jahr nach der Erstveröffentlichung im Nomos Verlag) ebenfalls bei Suhrkamp (stw).
Es folgten Lehrstuhlvertretungen in Regensburg und Kiel. Nach Ablehnung eines Rufes an die Universität Regensburg nahm Alexy 1986 den Ruf an die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel an. Im März 1991 lehnte er einen Ruf an die Karl-Franzens-Universität Graz als Nachfolger von Ota Weinberger ab. Im selben Jahr wurde er in die Joachim-Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften aufgenommen. 1992 erschien sodann sein Buch Begriff und Geltung des Rechts. Von 1994 bis 1998 war Alexy Präsident der Deutschen Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie. 1997 erhielt er einen Ruf an die Georg-August-Universität Göttingen (Nachfolge Ralf Dreiers), den er im Februar 1998 ablehnte. Er war seit 2002 ordentliches Mitglied der Philologisch-Historischen Klasse der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen.
Ende September 2013 wurde Alexy pensioniert. Seine Abschiedsvorlesung fand am 17. Juli 2015 statt. 2019 ernannte die Christian-Albrechts-Universität ihn zum Seniorprofessor.
Robert Alexy verstarb am 5. September 2026 im Alter von 80 Jahren.
Alexys rechtswissenschaftliches und rechtsphilosophisches Werk ist in sprachlicher und systematischer Hinsicht dem Klarheitspostulat der analytischen Philosophie verpflichtet und kreist im Wesentlichen um drei Themenschwerpunkte: die theoretische Grundlegung und Analyse der juristischen Argumentation, die allgemeine Struktur von Grund- und Menschenrechten und um den Begriff des Rechts. Die drei Schwerpunkte lassen sich drei entsprechenden Hauptwerken Robert Alexys zuordnen.
Robert Alexys wissenschaftliche Wirkungsmacht, sowohl in der deutschen Staatsrechtslehre als auch im internationalen rechtswissenschaftlichen Diskurs, wird als außergewöhnlich beschrieben. Als ein besonderes Verdienst Alexys wird hervorgeheben, die Ansätze Jürgen Habermas' und Ronald Dworkins auf originelle Weise einerseits theoretisch fundiert und andererseits praktisch handhabbar miteinander verbunden zu haben, so dass diese theoretischen Ansätze bis hinein in die deutsche Rechtsprechung wirken konnten. Im Rahmen seiner theoretischen Synthese knüpft Alexy u. a. an das Werk Immanuel Kants, Hans Kelsens sowie Gustav Radbruchs an.
Hauptthese seiner Dissertation Theorie der juristischen Argumentation ist, dass der juristische Diskurs als Sonderfall des allgemeinen praktischen Diskurses anzusehen sei. Im ersten Teil der Arbeit stellt Alexy verschiedene Theorien des praktischen Diskurses dar. Erörtert werden unter anderem die sprachphilosophischen Grundlagen von Ludwig Wittgenstein und John Austin und die Konsensustheorie der Wahrheit von Jürgen Habermas. Im zweiten Teil der Arbeit macht Alexy die daraus gewonnenen Erkenntnisse für die juristische Methodenlehre fruchtbar. Alexy postuliert, dass bei der juristischen Entscheidungsbegründung – zumindest gedanklich – zwischen interner und externer Rechtfertigung zu unterscheiden sei. Die interne Rechtfertigung entspreche dem Justizsyllogismus, habe also eine deduktive Struktur. Bedingung für die interne Rechtfertigung sei, dass zumindest eine Prämisse eine universelle Norm darstelle, nach Möglichkeit eine gesetzliche Norm sei und es sich um eine widerspruchsfreie Prämissenmenge handele. Die Begründung der Prämissen der internen Rechtfertigung finde in der externen Rechtfertigung statt.
Eine allgemeine Theorie der Grundrechte entwickelt Alexy in seiner gleichnamigen Habilitationsschrift. Im Anschluss an die entsprechende Unterscheidung des amerikanischen Rechtsphilosophen Ronald Dworkin differenziert auch Alexy zwischen zwei Arten von Normen, nämlich zwischen Regeln und Prinzipien. Nach Alexy sind Prinzipien Normen, die gebieten, dass etwas in einem relativ auf die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten möglichst hohen Maße realisiert wird. Prinzipien seien Optimierungsgebote. Im Gegensatz dazu seien Regeln solche Normen, die stets nur entweder erfüllt oder nicht erfüllt werden könnten. Die Hauptthese von Alexys Habilitationsschrift „Theorie der Grundrechte“ beinhaltet nun, dass Grundrechte weder ausschließlich als Prinzipien, noch ausschließlich als Regeln zu verstehen seien. Für angemessen hält Alexy vielmehr ein „Regel/Prinzipienmodell“ der Grundrechte.
Auf Grundlage der Betrachtung der Grundrechte als Normen, die zumindest auch als Prinzipien verstanden werden müssen, also als Optimierungsgebote, ist Alexys Abwägungsgesetz zu verstehen. Dieses spielt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Grundrechten eine entscheidende Rolle. Alexy zufolge besteht zwischen Prinzipientheorie und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein sehr enger Zusammenhang: der Prinzipiencharakter impliziere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dieser wiederum impliziere den Prinzipiencharakter. Das Abwägungsgesetz lautet: „Je höher der Grad der Nichterfüllung oder Beeinträchtigung des einen Prinzips ist, desto größer muss die Wichtigkeit der Erfüllung des anderen sein.“ Daraus folgt wiederum das Kollisionsgesetz: „Die Bedingungen, unter denen das eine Prinzip dem anderen vorgeht, bilden den Tatbestand einer Regel, die die Rechtsfolge des vorgehenden Prinzips ausspricht.“
Im Buch Begriff und Geltung des Rechts bemüht sich Alexy um die rechtsphilosophische Begründung eines nichtpositivistischen Rechtsbegriffs. Matthias Jestaedt nennt das relative schmale Buch „die gedrängte Summe seines Denkens“. Er verteidigt in diesem die sogenannte Verbindungsthese, der zufolge der Begriff des Rechts so zu definieren ist, dass er moralische Elemente enthält. Es kann also nicht jeder beliebige Inhalt Recht sein, wie dies beispielsweise vom Rechtspositivisten Hans Kelsen vertreten wird. Jedoch beschränkt Alexy die moralischen Anforderungen an das Recht aus Gründen der begrifflichen Klarheit auf ein Minimum: Recht sind für Alexy – so seine abschließende Definition – somit
Alexy begründet diese Version der Verbindungsthese mit dem Richtigkeitsargument (siehe hierzu den folgenden Absatz), dem Unrechtsargument (= Argumentation zugunsten der Unerträglichkeitsversion der Radbruchschen Formel) und dem an Ronald Dworkin und Alexys eigener Theorie der Grundrechte anschließenden Prinzipienargument (notwendige moralische Implikationen eines auch aus Prinzipien bestehenden Rechtssystems). Alexys Rechtsbegriff verneint den Rechtscharakter nur für solche Normen, die im Sinne der Radbruchschen Formel extrem ungerecht sind. Lediglich „ungerechte“ Normen, die die Schwelle unerträglichen Unrechts nicht überschreiten, bleiben für Alexy (und für Radbruch) geltendes Recht. Deshalb bezeichnet Alexy die von ihm vertretene Verbindungsthese als eine schwache Verbindungsthese.
Eine Scharnierfunktion in Alexys Argumentation kommt dem Richtigkeitsargument zu. Diesem zufolge erheben sowohl einzelne Rechtsnormen und einzelne rechtliche Entscheidungen als auch Rechtssysteme im Ganzen begriffsnotwendig einen Anspruch auf Richtigkeit. Normensysteme, die diesen Anspruch nicht explizit oder implizit erheben, seien keine Rechtssysteme. Der erste Artikel einer Verfassung könne zum Beispiel nicht lauten:
Ebenso wenig dürfe ein Richter ein Urteil folgenden Tenors verkünden:
Der oben angeführte fiktive „Verfassungsartikel“ und das zitierte „Urteil“ sind Alexy zufolge nicht lediglich „sozial oder rechtlich regelwidrig“, sondern darüber hinaus auch begrifflich fehlerhaft, da sie einen performativen Widerspruch beinhalten. Mit dem Konzept des performativen Widerspruchs bezieht sich Alexy auf Ideen des englischen Philosophen John Langshaw Austin und auf das von diesem kreierte Paradebeispiel einer performativ widersprüchlichen Aussage “The cat is on the mat, but I do not believe it is” („Die Katze liegt auf der Matte, aber ich glaube es nicht.“). Aus dem Richtigkeitsargument folge somit, dass in jedem Rechtssystem, das keine performativen Widersprüche einschließe, eine notwendige Verbindung zwischen Recht und „irgendeiner“ Form von Moral bestehe. Damit ist für Alexy ein erster begrifflich notwendiger Zusammenhang zwischen Recht und Moral dargetan. Es handelt sich beim Richtigkeitsargument Alexy zufolge um die rationale Rekonstruktion eines seiner Ansicht nach „etwas dunklen“ Satzes Gustav Radbruchs, nämlich: „Recht ist die Wirklichkeit, die den Sinn hat, dem Rechtswerte, der Rechtsidee zu dienen“.
Beim Unrechtsargument bezieht sich Alexy auf die Radbruchsche Formel und auf die Frage, ob einzelne Normen dann, wenn sie als sehr bzw. unerträglich (Radbruch) ungerecht anzusehen sind, ihren Rechtscharakter einbüßen. Hierbei hält Alexy es für ausgemacht, dass für das Unrechtsargument nicht mehr begrifflich-analytisch, wie noch beim Richtigkeitsargument, argumentiert werden könne. Es gehe vielmehr um die Frage einer zweckmäßigen bzw. adäquaten Begriffsbildung. Sodann analysiert Alexy insgesamt acht Argumente hinsichtlich der Frage, ob diese Argumente eher für die positivistische Trennungsthese oder für einen durch den Maßstab der Radbruchschen Formel inhaltlich angereicherten Rechtsbegriff sprechen. Bei den acht analysierten Argumenten handelt es sich um:
Im Anschluss an die Analyse dieser acht Argumente stellt Alexy fest, dass seiner Meinung nach die Gründe, die für einen im Sinne der Radbruchschen Formel modifizierten Rechtsbegriff sprechen, die Gründe, die gegen die Einbeziehung der Radbruchschen Formel sprechen, überwiegen.
Alexy zufolge gilt das Unrechtsargument nur für einzelne Normen, während es auf Rechtssysteme als Ganzes nicht anwendbar sei. An dieser Stelle weist Alexy eine These Martin Krieles zurück, der zufolge in totalitären Diktaturen die sittliche Pflicht des Bürgers, das Recht zu befolgen, insgesamt erlösche: unsittliches Recht müsse nicht befolgt werden. Alexy legt dar, dass ein Rechtssystem seiner Ansicht selbst dann nicht „zusammenbricht“, wenn es sehr viele extrem ungerechte Normen enthält (Zusammenbruchsthese). Selbst ein Anteil von dreißig Prozent extrem ungerechter Normen, dem 70 Prozent „normal ungerechte“, moralisch indifferente sowie ausdrücklich gerechte Normen gegenüberstehen, führe nicht zum Zusammenbruch des Rechtssystems als Ganzem. Auch Krieles Ausstrahlungsthese, nach der systemtypische Unrechtsnormen zum Unrechtscharakter des gesamten Normensystems führen, weist Alexy aus Gründen der Rechtssicherheit zurück.
Im Anschluss an das Unrechtsargument diskutiert Alexy das sogenannte Prinzipienargument. Ziel des Prinzipienargumentes ist es, wie auch beim Richtigkeits- und beim Unrechtsargument, für eine notwendige begriffliche Verbindung von Recht und Moral – also für die Verbindungsthese – zu argumentieren. Dabei begründet Alexy das Prinzipienargument mittels dreier Thesen, der Inkorporationsthese, der Moralthese und der Richtigkeitsthese. Der Inkorporationsthese zufolge enthält jedes über ein Mindestmaß hinaus entwickelte Rechtssystem neben Regeln (den definitiven Ge- bzw. Verboten) notwendigerweise auch eine zweite Form von Normen, nämlich die als Optimierungsgebote bezeichneten Prinzipien (vgl. hierzu den Abschnitt zur Theorie der Grundrechte). Der Moralthese zufolge folgt daraus, dass jedes über ein Mindestmaß hinaus entwickelte Rechtssystem notwendigerweise Prinzipien enthalte, ein begrifflicher Zusammenhang zwischen dem Recht und irgendeiner Form von Moral. Denn unter den Prinzipien eines Rechtssystems seien stets auch solche zu finden, die zu irgendeiner Moral gehören, und seien es auch nur Prinzipien einer Nazimoral. Dafür, dass nicht jede beliebige Moral ausreichend ist, um dem mit dem Recht Alexy zufolge notwendigerweise verbundenen Anspruch auf Richtigkeit (Richtigkeitsargument) zu erfüllen, argumentiert Alexy sodann mittels der dritten zum Prinzipienargument gehörenden These, der Richtigkeitsthese. Der Anspruch auf Richtigkeit impliziere einen Anspruch auf Begründbarkeit. Hierfür genüge jedoch nicht jede Art von Moral, erforderlich sei eine begründbare Moral. So sei beispielsweise eine Nazimoral, die auf Prinzipien der Rassen- und Volkszugehörigkeit abstelle, nicht rational begründbar. Die Idee einer begründeten Moral sei also keineswegs leer, denn nicht jede beliebige Moral erfülle die Mindestvoraussetzungen an rationale Begründbarkeit. Somit führe der Anspruch auf Richtigkeit über das Prinzipienargument zu einer mit dem Recht notwendig verbundenen idealen Dimension.
Alexy unterscheidet bei seiner Diskussion eines angemessenen Rechtsbegriffs zwischen einer Beobachter- und einer Teilnehmerperspektive. Eine Teilnehmerperspektive nimmt Alexy zufolge ein, wer beispielsweise als Richter oder Rechtsanwalt innerhalb eines Rechtssystems darüber diskutiert, ob etwas geboten, verboten oder erlaubt ist. Eine Beobachterperspektive nimmt nach Alexy ein, wer ein Rechtssystem von außen betrachtet und beispielsweise als Journalist darüber berichtet, wie innerhalb dieses Systems Fälle tatsächlich entschieden werden. Alexy zufolge ist die Verbindungsthese lediglich innerhalb der Teilnehmerperspektive adäquat. Aus der Beobachterperspektive heraus sei jedoch die positivistische Trennungsthese richtig. Er diskutiert dies am Beispiel der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941, die emigrierten Juden die deutsche Staatsbürgerschaft entzog. Die fiktive Aussage eines Beobachters, eine Person, die dieser Verordnung unterfalle, sei nicht ausgebürgert worden, obwohl alle deutschen Behörden und Gerichte diese Person als ausgebürgert bezeichnen und eine entsprechende Norm existiere, sei widersprüchlich. Dies gelte für einzelne Normen. Was Rechtssysteme als Ganzes betreffe, könne es Grenzfälle geben, für die es auch aus der Beobachterperspektive heraus widerspruchsfrei möglich sei, dem „Rechtssystem“ den Charakter als Rechtssystem abzusprechen, und zwar dann, wenn das „Rechtssystem“ nicht einmal einen Anspruch auf Richtigkeit geltend mache. Dann nämlich hält Alexy es – wie bereits oben dargelegt – für begrifflich unmöglich, noch von Recht zu sprechen.
Insbesondere gegen Alexys These, das Recht erhebe notwendigerweise einen Anspruch auf Richtigkeit, wurden ab Mitte der Neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts von rechtspositivistischer Seite aus mehrere Einwände formuliert. Eine mehrjährige diesbezügliche Debatte fand mit dem russisch-argentinischen Rechtspositivisten Eugenio Bulygin statt. Dieser macht vor allem den folgenden Einwand geltend: wenn das Recht einen Anspruch auf Richtigkeit erhebe, so geschehe dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, nicht aus begrifflichen Gründen. In jedem Fall sei, wenn der Anspruch auf Richtigkeit nicht erhoben werde, kein Widerspruch – auch kein performativer Widerspruch – erkennbar. Es liege allerhöchstens ein sprachlicher bzw. ein politischer Fehler vor. In seiner Antwort auf diesen Einwand betont Alexy, dass fiktive Verfassungsartikel wie „X ist eine souveräne, föderale und ungerechte Republik“ eine Absurdität enthielten. Diese Absurdität sei nichts anders als ein (performativer) Widerspruch zu dem, was eine Verfassungsgebung eigentlich ausmache. Neil MacCormick wendet gegen Alexys Konzept des Anspruchs auf Richtigkeit ein, „das Recht“ könne, da es keine Person sei, auch keine Ansprüche erheben. Alexy erwidert hierauf, dass die Personen, die mit ihren Urteilen usw. einen Anspruch auf Richtigkeit erheben, keine beliebigen Personen seien. Diese träten vielmehr als Repräsentanten des Rechts auf. Deshalb sei es – obwohl „das Recht“, da es kein Subjekt sei, tatsächlich keine Ansprüche im strengen Sinne erheben könne – dennoch sinnvoll davon zu sprechen, dass das Recht durch seine Repräsentanten einen Anspruch auf Richtigkeit erhebe.
Diskussionen über die Angemessenheit der Radbruchschen Formel und über den Begriff des Rechts haben darüber hinaus auch mit dem Rechtspositivisten Norbert Hoerster stattgefunden. Norbert Hoerster lehnt Alexys Verbindungsthese und insbesondere die Relevanz seiner Unterscheidung zwischen der Beobachter- und der Teilnehmerperspektive ab. Er bezweifelt zudem, dass ein Richter, der sich einer (extrem) ungerechten Norm gegenübersehe, diese Norm aus „rechtlichen Gründe“ ablehne. Vielmehr treffe der entsprechende Richter eine aus seiner Sicht „moralisch richtige“ Entscheidung.
Zu Alexys Schülern zählen Jan-Reinard Sieckmann (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg), Matthias Klatt (Universität Graz), Axel Tschentscher (Universität Bern), Nils Jansen (Westfälische Wilhelms-Universität Münster), Mattias Kumm (New York University School of Law, Wissenschaftszentrum Berlin und Humboldt-Universität zu Berlin), Martin Borowski (Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg), Jochen Bittner (Zeit-Redakteur), Fernando Leal (Fundação Getulio Vargas, Rio de Janeiro), Virgilio Afonso da Silva (Universität São Paulo) und Carsten Bäcker (Universität Bayreuth). In Bezug auf Alexys Schülerschaft wird in der Sekundärliteratur teilweise bereits von einer „Kieler Schule des Rechts“ bzw. von einer „Alexy-Schule“ gesprochen. Insbesondere die Rezeption von Alexy Prinzipientheorie wird von Matthias Jestaedt als kennzeichnend für die neue Kieler Schule des Rechts angenommen.
Seit 2008 wurde Robert Alexy durch insgesamt vierzehn Universitäten aus Europa und Südamerika die Ehrendoktorwürde verliehen. 2008 verliehen ihm zunächst die Universitäten Alicante (Spanien), Buenos Aires (Argentinien) und Tucumán (Argentinien) die Ehrendoktorwürde. In den Jahren 2009 und 2010 folgten weitere Ehrendoktorwürden, verliehen von der Universität Antwerpen, der Universidad Nacional Mayor de San Marcos (Lima) und der Universidad Ricardo Palma (Lima). Am 14. Juni 2012 verlieh ihm die Universidade Federal do Piauí (Brasilien) ein Ehrendoktorat. Am 17. Oktober 2012 wurde ihm eine Ehrendoktorwürde der Karls-Universität Prag verliehen. Am 31. Oktober 2012 verlieh ihm die Universität Coimbra die Ehrendoktorwürde. In den folgenden Jahren folgten unter anderem Ehrendoktorate von Universitäten in Porto Alegre, Belo Horizonte, Chapecó, Rio de Janeiro und Bogotá. 2016 wurde Alexy mit einem Ehrendoktorat der Universidad Nacional del Altiplano, Peru, ausgezeichnet.
Am 13. April 2010 wurde Alexy das Verdienstkreuz 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Am 30. Juni 2013 wurde Alexy mit dem Kieler Wissenschaftspreis ausgezeichnet.
Das wissenschaftliche Werk Robert Alexys umfasst mehr als 210 Veröffentlichungen, die in 23 Sprachen übersetzt wurden. Als Bücher sind erschienen:
| Personendaten | |
|---|---|
| NAME | Alexy, Robert |
| KURZBESCHREIBUNG | deutscher Rechtswissenschaftler und Rechtsphilosoph |
| GEBURTSDATUM | 9. September 1945 |
| GEBURTSORT | Oldenburg (Oldenburg) |
| STERBEDATUM | 5. September 2026 |
| STERBEORT | Kiel |