Das Stadtrecht von Butzbach war das Partikularrecht, das in der Stadt Butzbach und deren Gemarkung bis zum Ende des 19. Jahrhunderts gültig war.
Aus älteren Quellen schöpfend erließ die Stadtherrschaft von Butzbach 1578 das Butzbacher Stadtrecht. Die Landesherrschaft wurde damals von mehreren Herren ausgeübt (Kondominat). Das waren
Auch beim Erlass des Stadtrechtes handelten die Stadtherren gemeinsam.
Das erlassene Recht bestand aber unabhängig von der Landesherrschaft. So blieb es auch weiter in Kraft, nachdem alle Anteile des Kondominats an die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt – und zwischenzeitlich für eine Generation an die Landgrafschaft Hessen-Butzbach – übergegangen waren.
Butzbach gehörte im 19. Jahrhundert zum Großherzogtum Hessen, wo es in der Provinz Oberhessen lag. Das Butzbacher Stadtrecht behielt seine Geltung auch im gesamten 19. Jahrhundert und wurde erst zum 1. Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst.
Der Inhalt des Butzbacher Stadtrechts folgte weitgehend – zum Teil wörtlich – dem Solmser Landrecht. Selbst der Druck des Butzbacher Stadtrechts von 1578 ist eng an den Druck des Solmser Landrechts von 1571 angelehnt. Gleiches gilt für den Publikationserlass. Abweichungen bestehen vor allem im Bereich des Prozessrechts, der Gebührenordnung und hinsichtlich von Bezeichnungen von Amtsträgern, was auf Unterschieden in der Verwaltungsstruktur zwischen der Stadt Butzbach und der Grafschaft Solms beruht.