
Steveninck (auch Stevening) ist der Name eines erloschenen Münsteraner Erbmännergeschlechts.
Die Steveninck waren eines der ältesten Erbmännergeschlechter in der Stadt Münster. Auch wenn Erbmänner im Mittelalter oft ohne Adelsprädikat erwähnt wurden, galten sie spätestens seit dem 15. Jahrhundert gemeinhin als adelig. Die ab dem 15. Jahrhundert im Volksmund „Erbmänner“ genannten Geschlechter stellten exklusiv die Mitglieder des Schöffenskollegiums, den späteren Stadtrat, die Bürgermeister und den Stadtrichter.
Die Steveninck erscheinen erstmals 1186 mit Wilhelmus Steueninck als Zeuge einer Urkunde des Münsteraner Bischofs Hermann II. Bis 1535 stellten sie sieben Ratsherren der Stadt Münster, darunter mehrere Bürgermeister. Bernard Steveninck war schon 1223/1224, Hinricus Stevening 1325/1326 Bürgermeister. Bernardus Stevenynch war 1329–1331 Schöffenmeister und möglicherweise als Bernhardus Stephening Bürgermeister, ein Amt, das auch Johan Stevenynch (bzw. Steveninck) 1342/1343 und 1354 bekleidete. Johan(nes) Steveninck war 1352–1354 und 1357–1363 Bürgermeister (und 1367/1368 Richtherr) von Münster, Bernhardus Steveninck 1368/1369, 1374–1376 und 1383/1384. Burchardus Steveninck war 1371–1373 Bürgermeister. Everwin Steveninck war 1397/1398 Ratsherr aus dieser Familie. Nach langer Pause zog erst 1507/1508 mit Everwin Steveninck wohl als Letzter wieder ein Familienmitglied als Weinherr in den Stadtrat ein, der 1510/1511 Ratsherr, 1511–1516 Kämmerer und 1516–1522 Bürgermeister, 1522–1526 Weinherr sowie 1524/1525 und 1527–1529 Schöffe der Stadt Münster war.
Zwar sind namentlich keine Domherren aus dem Erbmännergeschlecht Steveninck bekannt, sie waren aber dennoch am sog. Erbmännerstreit beteiligt. Nach dem Täuferreich Münster, in dem das Stadtarchiv und Archive der Erbmänner vernichtet worden waren, wurden die Stadt Münster und deren Ratsherren durch den Bischof entmachtet. Die nicht erbmännische Ritterschaft nutzte die dadurch entstandene Situation. So wurde im Hochstift Münster am Ende des 16. Jahrhunderts die Adelsqualität der Erbmänner im Kampf um die Pfründen des Domkapitels Münster angezweifelt. Die später im Domkapitel vertretenen nichterbmännischen Familien hatten ein verständliches Interesse daran, den Kreis der Zugangsberechtigten möglichst klein zu halten. So stieg die Chance, die eigenen nachgeborenen Söhne standesgemäß versorgen zu können. Es wurde auch Mitgliedern auswärtiger Adelsfamilien der Zugang zum Domkapitel verwehrt mit dem Argument, man könne ihre Stiftsfähigkeit nicht überprüfen. Im Erbmännerstreit, der wegen seiner enormen Dauer und seiner historischen Bedeutung als „einmalig“ bezeichnet wird, verteidigten die Steveninck gemeinsam mit anderen Erbmännerfamilien erfolgreich ihre rechtliche Gleichstellung mit dem Landadel.
Der Münsteraner Erbmann Johann Schenckinck erreichte 1557 eine päpstliche „Präsentation“ auf ein solches münstersches Domkanonikat, stieß jedoch auf den Protest des aus der ländlichen Ritterschaft zusammengesetzten Domkapitels. Die Erbmännerfamilien, darunter Everwin Steveninck zum Brock und Everwin Stevenninck zu Wilkinghege reichten zur Unterstützung von Schenckinck eine Bittschrift an den Papst ein und waren unter den Beklagten des folgenden Prozesses. Denn das Domkapitel und die in ihm vertretenen Stände klagten 1597 beim Reichskammergericht in Speyer gegen diese „unanständige“ Besetzung mit Johann, verloren aber gegen die Erbmänner – nach vielem Hin und Her – schließlich durch kaiserlichen Rechtsspruch. Der Prozess dauerte – mit Revisionen und Gegenklagen – rund zwei Jahrhunderte. Am Erfolg waren jedoch die zwischenzeitlich protestantisch gewordenen Steveninck nicht mehr interessiert.
Die Steveninck waren verwandt mit bedeutenden Erbmännerfamilien, v. a. mehrfach mit den Droste zu Hülshoff. So heirateten Gertrud von Steveninck zu Möllenbeck den Bürgermeister von Münster Everwin II. von Droste zu Handorf und Anna von Steveninck zu Möllenbeck 1535 den Ratsherrn Heinrich I. von Droste zu Hülshoff. Hein von Steveninck zu Brock aus der inzwischen protestantisch gewordenen Familie lebte jedoch in Fehde mit deren Sohn und Erben der benachbarten Burg Hülshoff, dem Ersten Bürgermeister von Münster, Bernhard II. von Droste zu Hülshoff. Dieser junge Soldat lauerte Bernhard II. öfters auf dem Weg nach Münster auf, suchte sogar in der Kirche St. Pantaleon (Roxel) Streit mit den Bediensteten von Hülshoff und griff auf dem Pferd mit gezücktem Schwert den Küster an, den er von Ferne für Bernhard II. gehalten hatte. Er bedauerte sehr, dass es ihm misslungen war „Bernd vor die Klinge zu kriegen“, wurde dann 1608 in Münster aber verhaftet. Cord von Steveninck zu Möllenbeck heiratete die ebenfalls protestantische Margaretha von Droste zu Uhlenbrock. Haus Möllenbeck vererbte die Familie von Steveninck an deren Nachfahren Everwin von Droste zu Möllenbeck. Die Steveninck sind im 17. Jahrhundert erloschen, jedoch gibt es bürgerliche Namensträger. Haus Brock wurde – nach mehreren Eigentumswechseln – im 19. Jahrhundert von den Droste zu Hülshoff erworben.
1446 hatten die Steveninck einen Stadthof geerbt von Egbert Droste zu Hülshoff, einem Sohn von Johann V. Droste zu Hülshoff. Die Steveninck scheinen sich früher als andere Erbmännergeschlechter aus der Stadt Münster auf ihre Landgüter zurückgezogen zu haben, wo sie ihr Vermögen investiert hatten:
Blasonierung: In Gold ein rechtsschräger, noch oben etwas gebogener blauer Balken. Auf dem blau-golden bewulsteten Helm mit blau-goldenen Helmdecken rechts ein blau-, links ein goldgekleideter Arm, die je einen Apfel von gewechselten Farben emporhalten.
Ahnentafeln der Steveninck befinden sich am Chorgestühl im Kloster Cappenberg in Selm und in der Kirche St. Pantaleon (Roxel).