Umweltgefährliche Stoffe

Warnzeichen für umweltgefährdende Stoffe oder Gemische nach ISO 7010

Als umweltgefährliche Stoffe werden im Chemikalien- und Verkehrsrecht Stoffe oder Zubereitungen verstanden, die selbst oder deren Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.

Im Europäischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) steht als Wortlaut umweltgefährdender Stoff und wird als Gefahrgut eine Kennzeichnung mit der Gefahrnummer 90 gefordert, sofern keine zusätzlichen Gefährdungen bestehen.

Umweltgifte werden oft als begünstigend für Krankheiten oder Artensterben angeführt, beschränken sich jedoch nicht auf Schadstoffe im herkömmlichen Sinn. Eine klare Differenzierung zwischen den Begriffen „Umweltchemikalie“ und „(Umwelt)schadstoff“ findet sich weder in der Fach- noch in der allgemeinwissenschaftlichen Literatur.

Geschichte

Ursprünglich wurden Umweltchemikalien im ersten Umweltaktionsprogramm der deutschen Bundesregierung (Lit.: Dt. Bundestag, 1971) beschrieben als „Stoffe, die durch menschliches Zutun in die Umwelt gebracht werden und in Mengen und Konzentrationen auftreten können, die geeignet sind, Lebewesen, insbesondere den Menschen, zu gefährden. Hierzu gehören chemische Elemente oder Verbindungen organischer oder anorganischer Natur, synthetischen oder natürlichen Ursprungs […]“. Diese Definition entspricht jedoch nicht mehr dem heutigen Verständnis von Schadstoffen. Mit der Revision des ADR von 2009 wurde diese Kategorie auch im ADR eingeführt, vorher war sie schon im IMDG und ADN.

Chemikalienrecht

Einstufung nach CLP/GHS

GHS-Piktogramm 09

Die Einstufung von gewässergefährdenden Stoffen nach GHS bzw. CLP-Verordnung orientiert sich an folgenden Grundelementen:

Kategorien

Eine Einstufung als gewässergefährdend führt zur Kennzeichnung mit den Sicherheitshinweisen P273 und P501. Bei H400, H410 und H411 ist auch P391 anzugeben. Bei einer Einstufung als ozonschichtschädigend kommt P502 zur Anwendung.

Eine Einstufung als H400 plus H410, H411 oder H412 kann in der Kennzeichnung zu H410 zusammengefasst werden.

Einstufung nach ehemaliger Stoffrichtlinie

Umweltgefährlich

Veraltetes EU-Gefahrensymbol N

Aquatische Umwelt:

Nichtaquatische Umwelt:

Ozonschicht:

Gefahrgutrecht

Einstufung nach Gefahrgutrecht

Piktogramm für den Transport

Einstufung nach Gefahrgutrecht – See

Im Bereich des Seetransportes gibt zusätzlich die Unterteilung

Beispiele

Eine vollständige Auflistung der in Wikipedia mit einem Artikel vertretenen umweltgefährlichen Stoffe findet sich in der Kategorie Umweltgefährlicher Stoff.

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. ↑ Deutsches Chemikaliengesetz (ChemG) § 3a vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), zuletzt geändert durch Art. 231 VO vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
  2. ↑ ADR 2007 5.3.2.3 Meaning of hazard identification numbers, deutsch Bedeutung der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr.
  3. ↑ CLP-Verordnung, Tabellen 4.1.4 und 5.2.
  4. ↑ ECHA: Guidance on the Application of the CLP Criteria (Seite nicht mehr abrufbar. Suche im Internet Archive), Version 5.0, Juli 2017, S. 551–552.