er kann die Nichtbefolgung gegebener Anordnungen durch Disziplinarmaßnahmen ahnden.
Ein Fachvorgesetzter hat die Befugnis, im Rahmen eines bestimmten Fachgebiets oder Arbeitsgebiets über alle zur Aufgabenerfüllung notwendigen Handlungen seiner Mitarbeiter zu entscheiden und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Er wirkt bei der Erstellung von Stellenbeschreibungen seiner Untergebenen mit, plant die fachlichen Anforderungen am Arbeitsplatz, legt Arbeitsinhalte fest, kontrolliert die Arbeitsergebnisse der Mitarbeiter und sorgt für ihre weitere fachliche Qualifizierung. Reinhard Höhn widmet auch dem Fachvorgesetzten ein eigenes Kapitel und sieht ihn als berechtigte Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit der Führung. So kommt es oft vor, dass Mitarbeiter sowohl einem Fachvorgesetzten als auch einem Disziplinarvorgesetzten unterstehen.
In einer Linienorganisation spricht man von einer (strengen) Hierarchiefolge, weil die Vertreter einer Hierarchie-Ebene jeweils den (einzigen direkten) Vorgesetzten der nächstfolgenden unterstellten Hierarchie-Ebene stellen. In einer Matrixorganisation kann ein Mitarbeiter zwar mehrere Vorgesetzte haben, die Vorgesetztenfunktion im Sinne der Personalverantwortlichkeit liegt aber im Allgemeinen bei einer Person.
Hierarchische Zuordnungsverhältnisse bestehen Werner Thieme zufolge aus
Anordnungsbefugnis, also dem Recht, „das Handeln eines andern zu bestimmen“;
Diese Aufgaben gehören zu den Kernaufgaben eines Vorgesetzten. Daneben hat er für die Einarbeitung und Weiterqualifizierung seiner Mitarbeiter zu sorgen.
Vorgesetzte bei Beamten und Soldaten
Besonders deutlich strukturiert sind die – bundeseinheitlich in Gesetzen geregelten – Vorgesetztenverhältnisse der Beamten und Soldaten. Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) bestimmt, dass die beamtenrechtlichen Vorschriften sinngemäß auf Richter im Bundesdienst anzuwenden sind (§46 DRiG).
Beamte
Im Beamtenrecht ist Vorgesetzter, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf (§3 Abs. 3 BBG). Der Disziplinarvorgesetzte wird als Dienstvorgesetzter bezeichnet. Dienstvorgesetzter nach §3 Abs. 2 BBG ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Dienstvorgesetzter einer obersten Behörde (beispielsweise Finanzministerium) ist der Finanzminister, einer Mittelbehörde (Bundesfinanzdirektion) der Präsident und einer unteren Behörde (Hauptzollamt) der Amtsleiter.
Zu den wichtigsten Kompetenzen des Dienstvorgesetzten gehören:
Fachvorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen darf (§3 Abs.3 BBG). Er ist der einem Beamten dienstlich übergeordnete Aufgabenträger. Beamte sind nach §62 Abs.1 BBG verpflichtet, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien der Fachvorgesetzten zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind. Dienstliche Anordnungen des Fachvorgesetzten sind fast ausnahmslos innerbehördliche Maßnahmen mit Innenwirkung. Die behördliche Aufbauorganisation bestimmt, wer Dienst- und wer Fachvorgesetztenfunktionen wahrnimmt. Nicht jeder Fachvorgesetzte ist zugleich Dienstvorgesetzter, doch jeder Dienstvorgesetzte ist zugleich auch Fachvorgesetzter.
unmittelbare Vorgesetzte (§1 Abs.1 VorgV) leiten eine militärische Gliederungseinheit (von der Gruppe bis zum Verband) oder leiten eine militärische Dienststelle.
Fachvorgesetzte (§2 VorgV) besitzen fachliche Befehlsbefugnis in einem Fachdienst gegenüber den ihnen unterstellten Soldaten (der Generalapotheker ist höchster Fachvorgesetzter im Fachgebiet Wehrpharmazie).
Vorgesetzte mit besonderem Aufgabenbereich (§3 VorgV) sind Soldaten, deren Dienststellung einen besonderen Aufgabenbereich mit einer besonderen Befehlsbefugnis erfordert (beispielsweise Kompaniefeldwebel).
Vorgesetzte aufgrund des Dienstgrades (§4 VorgV): ein Soldat einer höheren Dienstgradgruppe ist Vorgesetzter gegenüber Angehörigen der niedrigeren Dienstgradgruppen (der Oberst gegenüber dem Hauptfeldwebel).
Vorgesetzte aufgrund besonderer Anordnung (§5 VorgV) sind nur vorübergehend durch eine besondere Aufgabe tätig, aus dienstlichen Gründen kann auch ausnahmsweise ein rangniedrigerer Soldat Vorgesetzter eines ranghöheren sein.
Vorgesetzte aufgrund eigener Erklärung (§6 VorgV) sind Vorgesetzte kraft „Notlage“ mit eingeschränkter Befugnis.
Direkte oder indirekte Vorgesetzte(bis mindestens hin zu Ministern) von Amtsträgern können sich gemäß Strafgesetzbuch Paragraph 357(„Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat“) (Absatz 1) strafbar machen, wenn sie rechtswidrige Taten/Straftaten Untergebener im Amt geschehen lassen oder dazu (versuchen zu) verleiten.
↑Dr. jur. Wilhelm Schlötterer in „Staatsverbrechen – der Fall Mollath“, ISBN E-Book (PDF) 978-3-96092-838-6, letzter Absatz des Abschnitts „Die schweren Verdachtsgründe gegen die Justizministerin Beate Merk“ auf Seite 177 sowie Seite 193 zu (Ex-)Justizminister Bausback, unterster Satz
↑Amtsträger, da § 357 innerhalb des Dreißigsten Abschnitts „Straftaten im Amt“ des Strafgesetzbuches
↑Fritz Neske, Markus Wiener (Hrsg.): Management-Lexikon, Band II, 1985, S. 466.