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Bilder museum-digital Sachsen
Das museumdigital Sachsen hat von der Bombardier-Stiftung eine Sammlung von Werksfotografien der Görlitzer Waggonbaugesellschaft (später bekannt als WUMAG) erhalten und macht diese im Internet dakenswerterweise zugänglich.
Das Museum stellt diese Bilder jedoch unter die Lizenz CC BY-NC-SA. NAch meinem laienhaften Verständnis dürften dies jedoch Einfache Lichtbilder nach § 72 UrhG sein, weil sie der Dokumentation der hergestellten Fahrzeuge dienten. Damit wären jedoch die Schutzfristen von 50 Jahren nach Veröffentlichung schon längst ausgelaufen, so dass keine Urheberrechte mehr vorliegen und die Bilder praktisch "lizenzfrei" genutzt werden dürften. Oder zählt die Veröffentlichung bei museum-digital als Erstveröffentlichung, die neue Schutzfristen begründet? Es sei darauf hingewiesen, dass eine froße Anzahl der Bilder schon seit den 1980er Jahren in verschiedenen Druckwerken (ohne Lizenznennung) genutzt wurde, so beispielsweise dieses Bild eines gedeckten zweiachsigen Güterwagens aus dem Jahre 1898?
(Mir geht es wohlgemerkt nicht darum, dem Museum irgendwelche Vorwürfe zu machen - es ist ihnen hoch anzurechnen, dass man sich in diesem Land heutzutage noch um die Bewahrung und Veröffentlichung technischen Kulturgutes bemüht. Mich interessiert primär die Rechtslage in solchen Fällen.) --Kiew86 (Diskussion) 14:33, 24. Okt. 2026 (CEST)
Die Unterscheidung zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk ist schwer und fließend, deshalb wenden wir die Lichtbild-Regelung normalerweise nicht an, sondern nur die normale Schutzfrist von 70 Jahren pma. Wir haben deshalb auch gar keinen speziellen Lizenzbaustein dafür. -- Chaddy · D 16:18, 24. Okt. 2026 (CEST)
Vielen Dank für Deine Mühe, aber das beantwortet leider nicht meine Frage. --Kiew86 (Diskussion) 00:13, 26. Okt. 2026 (CET)
Hallo @Kiew86. Ob ein Editio Princeps hier erfolgt ist, kann dir niemand hier beantworten. Dafür müsstest du die Bildgeber fragen. Grundsätzlich ergibt die Veröffentlichung der Fotos im Internet - mit Ausnahme des vorgenannten Ausnahmefalls - kein neues Leistungsschutzrecht für ein einzelnes Foto. Es könnte hierbei jedoch auch ein Datenbankrecht entstehen. Da wir, wie Chaddy schrieb, aufgrund der Unschärfe i.d.R. kein Lichtbildrecht anwenden, gilt der normale Grundsatz des Bildwerkes mit 70 Jahre p.m.a. Das müsste jedoch bildindividuell geklärt werden. Für ein Museum ist es da natürlich einfacher und im Sinne einer guten Zusammenarbeit, die vom Bildspender gegebenen Fotos pauschal unter diese Lizenz zu setzen. Zumal die Lizenz ausdrücklich betont, dass bei Freiheiten des Urheberrechts - wie dem Ablauf der Schutzfrist - es nicht weiter einschränkt, womit eine quasi lizenzfreie Weiternutzung möglich wäre. Aber das müsstest du halt klären wer der Fotograf damals war. --QuedelDisk 01:32, 26. Okt. 2026 (CET)
Ich habe oben genannte Datei in den Artikel Resident Evil (2026) eingefügt, aber sie wurde wieder entfernt mit der Begründung Sie sei URV. Meiner Meinung nach ist hier die Schöpfungshöhe aber nicht gegeben. -- LukeSanderson (Diskussion) 15:17, 24. Okt. 2026 (CEST)
Ich seh da auch keine SH. Die Revertbegründung ist nicht zutreffend, Schraubenbürschchen. Allerdings scheint es hier ja eher um einen Fall von Sperrumgehung zu gehen (Benutzer:Nirakka/Jerry Dandridge). -- Chaddy · D 16:23, 24. Okt. 2026 (CEST)
Ich bin nicht dieser User. Ich wurde noch nie gesperrt. Kann man nicht einfach meine IP mit der von Jerry Dandridge vergleichenn? Zurück zum Thema. Kann dann das Bild wieder in den Artikel eingefügt werden? -- LukeSanderson (Diskussion) 16:26, 24. Okt. 2026 (CEST)
Hab mich selber revertiert; und nein: In erster Hinsicht ist es nicht er Jerryverdacht, das ist eher der Zweite. --Schraubenbürschchen (Diskussion) 21:52, 24. Okt. 2026 (CEST)
Es ist halt wieder die alte Frage: Inwiefern ist ein nachgemalter Teil des Filmplakats ein "Logo", und inwiefern gehört sowas in Filmartikel? Aber das ist eine Frage für die Redaktion, nicht für hier. --Nobody Perfect (Diskussion) 09:35, 29. Okt. 2026 (CET)
Logo von 1924, Urheber unbekannt
Hallo zusammen,
hier beim Clio-a-thon in Kassel schreibt eine Autorin (@Hestia Trismegista:) einen Artikel über die Zeitschrift Die Ohne (erschien ab 1924). Der Titelkopf hat nach gemeinsamen Urteil hier Schöpfungshöhe, aber der Urheber ist nicht ermittelbar. Wir gehen davon aus, dass der Titelkopf nach der 100-Jahr-Regel (siehe ) in de.WP hochgeladen werden kann. Eigentlich ist der Fall eindeutig, ich wollte mich aber hier im Namen von Autorin und Fotograf @1rhb: noch einmal rückversichern. BG, --Leserättin (Diskussion) 10:40, 25. Okt. 2026 (CET)
Ich wüsste nicht, was dem entgegenstehen könnte. Die 100-Jahre-Regel greift hier für die deutschsprachige Wikipedia, da das Erscheinungsjahr 1924 und der Urheber nicht ermittelbar ist. Wichtig ist lediglich, dass der Upload mit der entsprechenden Vorlage {{Bild-PD-alt-100}} ausschließlich lokal auf de.WP erfolgt. --Fornax (Diskussion) 11:45, 25. Okt. 2026 (CET)
Geht es um den expressiven Titelschriftzug, der hier abgebildet wird? Da sehe ich nach Rechtsschutz von Schriftzeichen eher keine Schöpfungshöhe, so dass eure Anfrage sich in Wohlgefallen auflöst. Aufgrund der schlecht abzuschätzenden Entscheidungen auf Commons rate aber auch ich dazu, die Datei lieber hier lokal hochzuladen und einen Countdown bis 2044, nach der Commons-120-Jahre-Regel einzutragen. Grüße --h-stt!? 23:20, 25. Okt. 2026 (CET)
Ich habe bei Commons immer wieder mal Buchttitelseiten aus Nur-Text, in einer Vielzahl von Schrifttypen, hochgeladen
mit "keiner Schöpfungshöhe" = {{PD-ineligible}} und {{unknown|author}}
und dazu auch ein paar abgeschnittene Zeitschriftenköpfe mit denselben Attributen,
was bislang ohne Ärger abging.
Das Pendant dazu wäre eigentlich {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}}
{{Bild-PD-alt-100}} wäre hingegen ein Rückschritt und würde Buchtitel und Zeitschriftenköpfe aus der Zeit nach 1926 in der Luft hängen lassen.
Danke für die Rückmeldung. Im ersten Jahr wandelte sich der Titelkopf mehrfach. Die Version, die ich gesehen habe, sah ähnlich aus wie im von Dir verlinkten Beispiel (in meiner Erinnerung waren die Buchstaben weiter voneinander entfernt und bunt). BG, --Leserättin (Diskussion) 12:32, 26. Okt. 2026 (CET)
Gut. Wenn du besonders vorsichtig sein willst, lädst du es hier lokal hoch, das Risiko auf Commons ist aber wohl überschaubar. Grüße --h-stt!? 18:15, 26. Okt. 2026 (CET)
Mir ist aufgefallen, das wir seit ca einem Monat diverse alte Fußballlogos in Kategorie:Wikipedia:Dateiüberprüfung/Ohne Problemangabe haben, sich allesamt an der Grenze sowohl zur SH, als auch zu {{Bild-PD-alt-100}} bewegen. Daher möchte ich hier zur Diskussion stellen, was davon Schöpfungshöhe besitzt (wenn nein -> {{Bild-LogoSH}}). Eventuell hilft uns auch der Uploader, @Andy60fc: dabei, Erstveröffentlichungen zu belegen. Ginge konkret um folgende Dateien:
Was soll das? Ich habe mal fünf angeschaut und es ist lächerlich, damit belästigt zu werden. Zumindest diese waren uralt, ausschließlich aus vorbekannten Elementen zusammengesetzt und hätten auch brandneu keine SH. Grüße --h-stt!? 16:52, 28. Okt. 2026 (CET)
Puh, das sind ziemlich viele Dateien. Weiß nicht, ob da jemand Motivation hat, die alle durchzugehen. Stichprobenartig sehe ich aber nirgendwo SH.
Das Problem ist, dass der Uploader keinen Lizenzbaustein gesetzt hat, deshalb sind die Dateien alle automatisch mit einem DÜP-Baustein markiert worden.
Davon abgsehen finde ich es aber auch ein bisschen schwierig, dass diese Dateien alle selbst gezeichnet worden. Sind das dann Eigeninterpretationen, oder sind die so nah wie möglich am Original? -- Chaddy · D 22:59, 28. Okt. 2026 (CET)
Wenn das Foto vom öffentlichen Raum aus entstanden ist, ist das völlig legal. Ihr habt kein Abwehrrecht gegen Menschen, die an eurem Haus vorbeilaufen und es sich ansehen und auch nicht, wenn sie das Haus fotografieren. Dazu gibt es eine eigene Regel im Urheberrechtsgesetz: Panoramafreiheit. Grüße --h-stt!? 16:55, 28. Okt. 2026 (CET)
Wie die Vorredner schon schreiben, ist das grundsätzlich zulässig. Im konkreten Fall sieht es so aus, als wäre das Foto vom unbebauten Nachbargrundstück (Wald/Grünfläche) aufgenommen. Es wäre also entscheidend, ob dieses Grundstück in öffentlicher Hand ist oder in Privatbesitz - wenn das Grundstück kein öffentlicher Raum ist, wäre das Bild unzulässig. Eine mögliche Anlaufstelle wäre das Katasteramt --Nobody Perfect (Diskussion) 17:00, 28. Okt. 2026 (CET)
Die Panoramafreiheit des § 59 UrhG steht im Urheberrechtsgesetz unter Schranken des Urheberrechts. Daher dürfte sie wie ein möglicher Rechtfertigungsgrund für den Fotografen wirken. Für mich stellt sich daher erst einmal die Frage, ob überhaupt (noch) ein Gegenrecht (wie das Urheberrecht des Architekten) existiert, bevor die Panoramafreiheit geprüft wird und damit, ob die Aufnahme von "öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen" im Sinne des § 59 UrhG aus gemacht wurde. --Pistazienfresser (Diskussion) 17:29, 28. Okt. 2026 (CET)
Ein Gegenrecht aus Eigentum (§ 1004 Abs. 1 BGB) würde ich dabei im vorliegenden Fall nicht sehen. Dieses Recht betrifft die Konstellationen, in denen entgegen einem Betretungsverbot das Grundstück betreten wurde, auf dem sich das fotografierte Haus befand bzw. durch Fotografie oder Verwertung gegen Bedingungen zum Betreten verstoßen wurde (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12 - dejure.org = Sanssouci II). --Pistazienfresser (Diskussion) 18:09, 28. Okt. 2026 (CET)
Gegenrecht des Architekten ist bei Baujahr 1890 auch unwahrscheinlich. Ist das in Deutschland überhaupt etabliert? Ein Urheberrecht am Haus, klar, aber an Bildern des Hauses? Gruß --CRolker (Diskussion) 18:20, 28. Okt. 2026 (CET)
Für ein Urheberrecht des Architekten muss das "Bauwerk aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausrage[n] und das Ergebnis der persönlichen geistigen Schöpfung" sein (Bundesgerichtshof Urt. v. 02.10.1981, Az.: I ZR 137/79 „Kirchen-Innenraumgestaltung“ https://dejure.org/1981,377). Und ein Foto würde ich als Vervielfältigung (siehe § 16 Abs. 2 UrhG) sehen. Aber vermutlich ist der Architekt schon über 70 Jahre lang verstorben (siehe § 64 UrhG). Und ein Urheberrecht des Architekten (selbst falls dies existieren würde) würde den Eigentümer nur nach Übertragung des diesbezüglichen Nutzungsrechtes zu einem Anspruch auf Unterlassung berechtigen. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:23, 28. Okt. 2026 (CET)
hm, und das ist als Gegenrecht zur Panoramafreiheit anerkannt? Das ist mir (Nichtjurist der ich bin) neu. Für den Fall hier aber irrelevant, war eher meine Neugierde, ich danke Dir und gehe mal Hausaufgaben machen (Kommentarliteratur lesen). Gruß --CRolker (Diskussion) 20:40, 28. Okt. 2026 (CET)
Betraf zwar in dem Fall gerade nicht den Architekten, aber der BGH schrieb zur Vervielfältigung: "In dem Druck der Fotografien des Hundertwasser-Hauses durch die Beklagte liegt eine Vervielfältigung des Bauwerks nach § 16 Abs. 1 UrhG." (BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00 - https://dejure.org/2003,419 Hundertwasserhaus). Ob die Fotos nun gedruckt oder ins Internet gestellt werden, dürfte wohl keinen Unterschied machen.
Und wenn die Panoramafreiheit im angefragten Falle greift (wofür sehr viel spricht), wäre ein eventuelles Urheberrecht des Architekten sowieso wirksam eingeschränkt.
Übrigens, falls in dem Bild der Wäscheständer stören sollte, sollte der Eigentümer/die Fragestellerin vielleicht einfach versuchten, selbst ein besseres Foto zu machen, freizugeben und auf Wikipedia bzw. Wikimedia Commons hochzuladen. Wieso sollte gerade an einem Bild mit Wäscheständer ein besonderes Interesse bestehen?
Danke nnochmals. Ich hatte wohl zu viel in Dein "zuerst ..." hineininterpretiert. Dass selbst ein bestehendes Urheberrecht des Architekten an Vervielfältigungen seines Werks durch die Panoramafreiheit wirksam eingeschränkt wird, leuchtet mir ein.
Ich glaube, die rechtlichen Fragen sind jetzt weggeräumt. Bliebe allenfalls noch der Wäscheständer wegzuräumen, aber das ist ganz sicher kein Vorrecht des Architekten oder des Fotografen.
@Nobody perfect: Für die Panoramafreiheit (als mögliche Einschränkung eines möglichen Urheberrechts) kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an, siehe Panoramafreiheit#Kriterium_„öffentlich“. Und das Gegenrecht aus Eigentum gemäß § 1004 Abs. 1 BGB kenne ich nur beim Betreten des Grundstückes, auf dem das Bauwerk steht (siehe oben). --Pistazienfresser (Diskussion) 19:37, 28. Okt. 2026 (CET)
Naja, ein zugewachsenes privates Grundstück ist kein öffentlicher Raum, und nach meinem Verständnis greift die Panoramafreiheit nur eben dort. Von meinem Garten hinter meinem Haus darf ich nicht das Haus des Nachbarn fotografieren und das Bild veröffentlichen. Bei den Gegebenheiten vor Ort ist davon auszugehen, dass der Fotograf sich „durchs Unterholz“ schlagen musste und der Ort der Aufnahme nicht einfach für die Öffentlichkeit zugänglich ist. --Nobody Perfect (Diskussion) 22:07, 28. Okt. 2026 (CET)
Und wenn sich da jemand durchs Unterholz eines wilden anderen Privatgrundstücks schlagen muss (falls dem denn so ist), dann ist das doch eher die Frage eines Persönlichkeitsrechts als des Urheberrechts, oder? An Persönlichem sehe ich da konkret höchstens den Wäscheständer, wobei das Holz natürlich auch Informationen über die Nutzung liefert, die man sonst nicht hätte. Aber was würde denn passieren, wenn jemand in so einem Fall z.B. nicht denkmalgerechte Fenster eingebaut oder den hinteren Anbau nicht genehmigt hätte und aufgrund eines solchen Fotos, das einen nicht öffentlich einsehbaren Bereich zeigt, Ärger mit der Behörde bekommt? Da sehe ich hier zwar keinen Anlass zu dieser Vermutung, aber so was kann ja auch mal passieren. --~2026-57652-64 (Diskussion) 10:55, 29. Okt. 2026 (CET)
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) käme schon eher in Frage als eine Prüfung der Panoramafreiheit. Denn wie oben geschrieben ist die Panoramafreiheit nur eine Schranke des Urheberrechts und ein Urheberrecht kommt im vorliegenden Fall nicht in Frage, da der Architekt schon zu lange verstorben ist. Beim APR als Rahmenrecht müsste man dann für einen Unterlassungsanspruch abwägen, denn eine Abbildung eines Wäscheständers ist nicht als Eingriff in die Intimsphäre anzusehen. --Pistazienfresser (Diskussion) 16:20, 1. Nov. 2026 (CET)
Falls die Perspektive des Fotos tatsächlich nicht mit der von der Straße einsehbaren Perspektive entspräche, könnte man die Vergleichbarkeit mit Luftbildern diskutieren. Selbst dann wäre die Rechtslage jedoch meines Wissens nach nicht eindeutig, vgl. (zu Google Maps/Google Earth) einerseits LG Frankfurt/Main, Urteil vom 24. September 2026 - 2-03 O 388/25 -, dejure.org (vermutlich nicht rechtskräftig) und andererseits LG Itzehoe, Urteil vom 11. Juni 2020 - 10 O 84/20 -, dejure.org. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:33, 1. Nov. 2026 (CET)
Zu Luftaufnahmen und der Abwägung bei Annahme eines Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht siehe auch: BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 -, dejure.org = NJW 2004, 762-765 (764) mit „Typischerweise werden Dinge als privat eingestuft, deren öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst und die jedenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind“. Weiß nicht, bei der Einordnung/Abwägung der teilweise abgebildete (unschickliche?) Wäscheständer schon eine Rolle spielen würde. Der eventuelle Eingriff dürfte auch im hier vorgebrachten Fall eher zum Randbereich der Persönlichkeitssphäre gehören. --Pistazienfresser (Diskussion) 21:09, 1. Nov. 2026 (CET)
Was soll an einem Wäscheständer unschicklich sein? Muss man sich dafür schämen, Wäsche zu waschen? Ich persönlich würde es ja eher unschicklich finden, die eigene Wäsche nicht zu waschen... -- Chaddy · D 21:18, 1. Nov. 2026 (CET)
Eben. Solange da keine Reizwäsche, Strapse o.ä. rumhängen ... --HH58 (Diskussion) 07:07, 2. Nov. 2026 (CET)
Man könnte sich auch dafür schämen, dass zum Zeitpunkt des Fotos die Terrasse noch nicht fertig gebaut war und die provisorische Treppe nicht sicher und haltbar ist ... aber so etwas kann sich ja leicht in den über fünf Jahren seit Fotoaufnahme geändert haben. Die häufigsten Ursachen für das Löschanliegen sind meiner Erfahrung nach 1. die Vorstellung eines Rechts am Bild der eigenen Sache und 2. Angst vor stark erhöhter Einbruchsgefahr durch öffentlich zugängliche Fotos (was wohl nach >5 Jahren auch nicht mehr zutreffen sollte, aber ich bin auch kein erfahrener Einbrecher). Erst danach kommen Persönlichkeitsrechte. Wobei das mit Punkt 1 oft durcheinandergeht und ein Recht auf Bild der eigenen Sache als Persönlichkeitsrecht empfunden wird. --~2026-58337-19 (Diskussion) 12:45, 2. Nov. 2026 (CET)
Eine Abbildung von Personen ist für das spezielle Recht am eigenen Bilde nötig, nicht für einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Vgl. aus neuerer Zeit den Bundesgerichthof mit „Nach der Senatsrechtsprechung ist ein umfriedetes Grundstück jedenfalls dann - räumlich - der Privatsphäre zuzurechnen, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein“ (BGH, Urteil vom 5. November 2024 – VI ZR 110/23 –, rechtsprechung-im-internet.de Rn. 15 = dejure.org). Fraglich erscheint mir aber in diesem Fall, ob ein eventuelles Durchqueren von Buschwerk (gab es das zur Zeit des Fotos schon?) schon mit einem Einsatz von Hilfsmitteln wie Leitern, Drohnen oder Hubschraubern vergleichbar ist. Und selbst wenn man einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bejaht, muss man dann wegen der Eigenart des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht noch immer Abwägen, um zu einer Verletzung und dann zu einem Unterlassungsanspruch zu kommen. --Pistazienfresser (Diskussion) 15:04, 2. Nov. 2026 (CET)
Ich weiss nicht, ob es eine Rolle spielt, aber im konkreten Fall gibt es ja wohl auch ein gewisses öffentliches Interesse am Bild, da es sich um ein Baudenkmal handelt – die Fotografie wird in Liste der Baudenkmäler im Wuppertaler Wohnquartier Uellendahl-West (K–Z) verwendet. Würden wir das Bild löschen, wäre es dann anscheinend das einzige Baudenkmal in der Liste ohne Foto... --Gestumblindi 20:14, 2. Nov. 2026 (CET)
So ein öffentliches Interesse sollte im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden, meiner Ansicht nach als Verstärkung der Meinungsfreiheit zugunsten des Fotos.
Problematisch erscheint mir allerdings, ob es gerade dieses Foto sein muss oder ob auch ein anderes Foto (z. B. ohne persönliche Gegenstände) dem verfolgten Zweck dienen könnte. In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist umstritten, ob bei der zivilrechtlichen Abwägung in der Rechtswidrigkeitsprüfung des Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als Rahmenrecht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen hat. Ein Autor fordert eine solche Prüfung (inklusive Erforderlichkeitsprüfung), ein anderer lehnt sie dort ab.
Die Fotografie ist sicher nicht optimal, und die persönlichen Gegenstände (Wäscheständer) usw. interessieren für unseren Zweck ja nicht. Wenn es das sein sollte, woran sich die Hauseigentümer stören, aber nicht an einem Foto des Baudenkmals als solchem, wäre es natürlich eine schöne Lösung, wenn man sich darauf einigen könnte, dass sie ein besseres Bild ohne störendes Beiwerk zur Verfügung stellen bzw. es einem Fotografen ermöglichen, ein solches in Kooperation mit ihnen aufzunehmen. Dann könnten wir das Bild in der Liste ersetzen und das andere vielleicht als Entgegenkommen sogar löschen, wobei ich nicht sicher bin, wie das auf Commons gesehen würde. --Gestumblindi 19:22, 3. Nov. 2026 (CET)
Ähnliches hatte ich auch schon am 28. Oktober vorgeschlagen. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:29, 3. Nov. 2026 (CET)
Grafik vom Europäischen Rechnungshof
Aus Seite 13 von diesem Bericht des Euroäischen Rechnungshof fand ich eine Grafik, die sehr gut geeignet kein könnte, um den ziemlich technischen Artikel CO2-Abscheidung und -Speicherung zu illustrieren. Unter dieser Abbildung 1 steht explizit "Quelle: Europäischer Rechnungshof." Damit sind die Chancen ja sehr gut, dass das eine Art von amtlichen Werk darstellt und damit relativ frei verwendbar ist. Aber weiß jemand Genaueres, wie Werke von europäischen Institutionen bzw. speziell dem Rechnungshof verwendet werden dürfen? Hier auch hinsichtlich der Frage, ob man eine Version erstellen dürfte, wo die Schrift größer (aber ansonsten alles gleich) ist. --Zinzads (Diskussion) 11:26, 1. Nov. 2026 (CET)
nicht alles was eine Behörde publiziert ist ein Amtliches Werk im Sinne des UrhG.
Allerdings steht auf https://www.eca.europa.eu/de/legal-notice: "Sofern nicht anders angegeben (z. B. in gesonderten Urheberrechtshinweisen), wird der Inhalt dieser Website im Rahmen der Lizenz Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) zur Verfügung gestellt." --Isderion (Diskussion) 13:28, 1. Nov. 2026 (CET)
Klassenfoto von 1914
Hallo allerseits,
von Dualla Misipo gibt es im Internet ein Klassenfoto von 1914, das meistens mit dem Copyrighthinweis „Geschichtsverein Herborn“ veröffentlicht wird. Ab wenn kann ich bei einem solchen Werk sinnvollerweise von Gemeinfreiheit ausgehen?
Vielen Dank! --Polibil (Diskussion) 13:19, 7. Nov. 2026 (CET)
bei Commons gilt für Bilder, deren Urheber auch nach fleissigem Bemühen nicht festgestellt werden kann, eine Frist von 120 Jahren, also in diesem Fall 2034 als {{PD-old-assumed}}
bei de:WP gilt für Bilder, deren Urheber auch nach fleissigem Bemühen nicht festgestellt werden kann, eine Frist von 100 Jahren, also in diesem Fall 2014, es kann also bei de:WP als {{Bild-PD-alt-100}} hochgeladen werden,
mal unterstellt, dass der Geschichtsverein und auch du allen erdenklichen Aufwand betrieben haben.