Bundesberggesetz

Basisdaten
Titel:Bundesberggesetz
Abkürzung: BBergG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bergrecht
Fundstellennachweis: 750-15
Erlassen am: 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1982
Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 13. Oktober 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 304 vom 19. Oktober 2026)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
21. Oktober 2026
(Art. 8 G vom 13. Oktober 2026)
GESTA: E066
Weblink: Text des BBergG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 ist das deutsche Bundesgesetz zur Regelung des Bergrechts. Es regelt alle bergrechtlichen Fragen von der Aufsuchung, über die Gewinnung eines Rohstoffes bis zur Schließung eines Bergwerkes oder Tagebaus, was insbesondere die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche beinhaltet. Das Bundesberggesetz legt die Zuständigkeit der Bergbehörden bei Fragen, die den Bergbau betreffen, fest. Es räumt der Sicherstellung der Versorgung mit Rohstoffen einen Vorrang gegenüber anderen übergeordneten Interessen des Gemeinwohls ein. Wesentliches Verfahrenselement ist die Pflicht zur Führung bergrechtlicher Betriebspläne.

Es gliedert sich in folgende Teile:

Außerdem sind folgende Rechtsvorschriften relevant:

Das Bundesberggesetz unterscheidet nach grundeigenen Bodenschätzen, die im Eigentum des Grundeigentümers stehen und nach bergfreien Bodenschätzen, auf die sich das Eigentum an einem Grundstück nicht erstreckt.

Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten nichts anderes ergibt:

Als bergfreie Bodenschätze gelten:

Grundeigene Bodenschätze im Sinne des Bundesberggesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten nichts anderes ergibt:

Den Abbau von Bodenschätzen, die nicht dem Bergrecht unterliegen, regeln die Abgrabungsgesetze der Länder.

Literatur

Einzelnachweise

  1. ↑ Umweltschutz im Fachrecht: Bergrecht, Umweltbundesamt, 21. August 2013, abgerufen am 3. April 2014.

Rechtsverordnungen zum Bundesberggesetz