Reiseausweis für Flüchtlinge

Deutscher Konventionspass
Österreichischer Konventionspass
Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge

Der Reiseausweis für Flüchtlinge (umgangssprachlich: Konventionspass) ist ein Passersatz, der an einen Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgestellt wird. Rechtsgrundlage ist Artikel 28 der GFK. Ausstellungsgrund ist, dass dem Flüchtling vor Verfolgungsmaßnahmen im Herkunftsstaat Schutz gewährt wird und es ihm daher unzumutbar ist, sich dem Schutz dieses Staates zu unterstellen, indem er sich von diesem Staat einen regulären Reisepass ausstellen lässt.

Ausstellungsmodalitäten und Verwendung

Die Ausstellungsmodalitäten für Reiseausweise für Flüchtlinge sind im Anhang zur GFK näher geregelt. Danach gilt unter anderem:

Weitere völkerrechtliche Bestimmungen; Schengen-Recht

Das Europäische Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959, ein Europarats-Abkommen, sieht die Visumfreiheit der anerkannten Flüchtlinge vor, die mit Reiseausweisen der Vertragsparteien reisen.

Vertragsparteien sind derzeit: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich. Frankreich und das Vereinigte Königreich haben das Übereinkommen zwar ratifiziert, aber zwischenzeitlich entsprechend einer Klausel, die dies zulässt, erklärt, es bis auf Weiteres nicht mehr anwenden zu wollen.

Visumfreie Einreise mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge ist nach Frankreich möglich, in das Vereinigte Königreich allerdings nicht.

Zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland wurde ein Abkommen mit ähnlicher Zielsetzung geschlossen (Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Abschaffung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 4. Mai 1961; BGBl. 1962 II S. 2330, 2331).

Seit dem 19. Juli 2022 ist die visumfreie Einreise nach Irland ausgesetzt.

Das Abkommen von 1959 hat für den Schengen-Raum (nur Irland und das Vereinigte Königreich gehören unter den Vertragsstaaten nicht dazu) heute keine praktische Bedeutung mehr für diejenigen Flüchtlinge, die von einem Schengen-Staat als Flüchtling anerkannt worden sind. Solche Flüchtlinge haben neben dem Reiseausweis für Flüchtlinge auch einen Aufenthaltstitel für diesen Schengen-Staat erhalten. Damit kann sich der anerkannte Flüchtling bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen in jedem anderen Schengen-Staat aufhalten (Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ). Eines zusätzlichen Visums bedürfte es, wenn es das Abkommen nicht gäbe, dann auch nicht.

Deutsches Recht

Siehe auch

Wiktionary: Flüchtlingspass – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Commons: Reisedokumente für Flüchtlinge – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien