Geografische Herkunftsbezeichnungen, Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sind Namen von Orten, Landschaften oder andere geografische Angaben, welche die Herkunft einer Ware bezeichnen. Sie geben im Geschäftsverkehr dem Käufer und Verbraucher einen Hinweis darauf, in welcher Gegend die Ware hergestellt oder verarbeitet wurde. Solche Angaben findet man nicht nur bei Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, sondern auch bei Industriegütern und prinzipiell auch Dienstleistungen. Viele geografische Herkunftsangaben sind markenrechtlich oder durch Gesetze und Verordnungen geschützt und werden in der Werbung mit Siegeln und Logos angepriesen. In der Europäischen Union gibt es hunderte unionsweit nach einem einheitlichen System registrierte und geschützte Herkunftsangaben.
Aus manchen Bezeichnungen geht die Herkunft unmittelbar hervor, beispielsweise beim Nürnberger Lebkuchen. In anderen Fällen wird eine Bezeichnung, die an sich keinen Ort benennt, gleichwohl gedanklich damit verbunden – wie der Feta mit Griechenland. In anderen Fällen ist die geschützte Herkunft auch bei einer Ortsangabe nicht unmittelbar ersichtlich, so bei Parmigiano-Reggiano aus einem größeren Gebiet in Norditalien.

Herkunftsbezeichnungen konnten in vielen (nord-)europäischen Ländern auf nationaler Ebene lange Zeit wegen eines sogenannten Freihaltebedürfnisses nicht als Marke eingetragen werden. Weil markenrechtlicher Schutz deshalb nicht möglich war, wurden manche Herkunftsbezeichnungen missbräuchlich, dabei oft für billige Imitate aus anderen Orten genutzt. So enthielt sogenanntes Lübecker Marzipan, das bis zu Beginn der 1980er Jahre in Deutschland überwiegend südlich von Hannover produziert war, weit weniger Mandeln als das Original aus Lübeck, dafür mehr Zucker, wodurch es billiger herstellbar war.
Nationalstaatliche Vorbilder für den Schutz in EU waren beispielsweise das seit 1935 in Frankreich und seit 1997 in der Schweiz bestehende AOC-Siegel, die DOP-, DOC- und DOCG-Siegel in Italien oder das DAC-Siegel in Österreich. Erster internationaler Vorläufer war 1951 die Konvention von Stresa, die erste internationale Vereinbarung über Käsenamen, an der sich die sieben Länder Österreich, Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen, Schweden und Schweiz beteiligten.
Dem Bedürfnis nach Schutz örtlicher Erzeuger, vor allem aber der Harmonisierung des Binnenmarktes und der Unterrichtung der Verbraucher vor ihrer Wahl von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienten die 1992 eingeführten Regeln „zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“ der Verordnung (EWG) 2081/1992. Diese wurden 2006 mit der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und 2012 mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 modifiziert und erweitert. Seit 13. Mai 2024 gilt die Verordnung (EU) 2024/1143, welche die vorige Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ersetzt.
In das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragene Bezeichnungen sind vor jedem Missbrauch und gegen Nachahmung geschützt. Das gilt auch, wenn in der Kennzeichnung oder Werbung daneben ein richtiger Herkunftsort genannt ist, bei Nennung in einer sprachlichen Übersetzung oder bei Anspielungen in Zusätzen wie „nach […]er Art“ oder „Typ...“.
2006 waren in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1898/2006 neue grafische Zeichen, also Siegel oder Logos für in der EU geschützte Herkunftsbezeichnungen, festgelegt. Zunächst konnten sie als freiwilliger Hinweis auf diesen Schutz verwendet werden. Seit 2012 sind diese Zeichen verpflichtend auf den Waren zu ihrer Kennzeichnung anzubringen. Ihr Text ist in allen 24 Amtssprachen der EU veröffentlicht und ihre Bilder könnten über eine Netzseite der Europäischen Kommission als Druckvorlage heruntergeladen werden.
Nach ihrer Aussage sind die Kennzeichnungen zweistufig, nämlich unterschieden in geschützte Ursprungsbezeichnung (abgekürzt. g. U.) und geschützte geographische Angabe (g. g. A.). Das in gleicher Verordnung geregelte EU-Qualitätssiegel garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.) beschreibt hingegen ein traditionelles Herstellungsverfahren und keine Herkunft; es ist ohne geographische Herkunftsangaben. So wird das traditionell durch spontane Gärung gewonnene Bier Gueuze g. t. S. zwar regelmäßig nur in und um Brüssel produziert und diese Herstellungsmethode daher als garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.) geschützt. Es könnte und dürfte aber auch andernorts produziert werden. Die Verfahren vom Antrag bis zur Vergabe des Siegels sowie dessen Registrierung in der DOOR-Datenbank sind allerdings so wie bei den Zeichen für g. U. und g. g. A., mit denen es auch das äußere Grundmuster des Siegels teilt.

Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U., engl. PDO) besagt, dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Produkts in einem bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen. Beispielsweise zählen dazu Parmaschinken und Feta.
Andere Sprachen:

Für eine geschützte geografische Angabe (g. g. A.) reicht es bereits, wenn eine der Herstellungsstufen (Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung) im benannten Herkunftsgebiet erfolgt.
Übersetzt heißt sie:
Die geschützten Bezeichnungen werden in das europäische „Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben“, kurz „EU-Qualitätsregister“, eingetragen. Das Register führt die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission.
Letztere nahm ab 1. April 2019 auch die Online-Datenbank eAmbrosia in Betrieb. Sie enthält Informationen über somit geschützte Weine, Spirituosen und sonstige Lebensmittel und ersetzte die bisherigen drei Datenbanken E-SPIRIT-DRINKS, DOOR und E-BACCHUS zum 31. Dezember 2019.
Neben dem Markenschutz dienen auch lebensmittelrechtliche Lauterkeitsregeln dem Schutz der Verbraucher vor irreführender Kennzeichnung und Werbung. Dies auch ohne Registrierung als Marke, was den nationen Lebensmittelüberwachungsbehörden polizeiliche Kontrollen und Maßnahmen eröffnet.
Geografische Herkunftsangaben sind in Deutschland durch Regelungen im Markengesetz geschützt. Im 7. Teil des Markengesetzes wird der Schutz der geographischen Herkunftsangaben geregelt, welcher in drei Abschnitte unterteilt ist. Abschnitt 1 enthält die allgemeinen Schutzvorschriften (§§ 126–129 MarkenG). Abschnitt 2 enthält Vorschriften zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1143 (§§ 130–136 MarkenG). Der 3. Abschnitt enthält Regelungen über die Kompetenz, Rechtsverordnungen zu erlassen, die dem Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben dienen, sowie Verfahrensregelungen bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2024/1143 und Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung (§§ 137–139 MarkenG). Weitere Vorschriften, die den Schutz von geographischen Herkunftsangaben betreffen, wie Straf- und Bußgeldvorschriften, sind im 9. Teil des MarkenG (§§ 143–151 MarkenG) zu finden.
(Stand: 24. Juli 2024)
Alle 13 deutschen Qualitätsweinanbaugebiete (siehe Weinbau in Deutschland#Anbaugebiete) sowie
Stand: 24. Juli 2024
Alle 26 deutschen Landweingebiete siehe (Weinbau in Deutschland#Anbaugebiete) sowie
Stand 24. Juli 2024
siehe Weinbau in Österreich
In der Schweiz gibt es zwei geschützte Herkunftsbezeichnungen: Appellation d’Origine Protégée (AOP, geschützte Ursprungsbezeichnung) und Indication géographique protégée (IGP, geschützte geografische Angabe). Beide sind offizielle, staatlich geschützte Bezeichnungen, die von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle kontrolliert werden. Für jedes Produkt gibt es ein exaktes Pflichtenheft, in dem die Qualität und die regionstypischen Eigenschaften definiert sind. Am 7. Mai 2013 wurde die Bezeichnung Appellation d’Origine Contrôlée (AOC) durch Appellation d’Origine Protégée (AOP) ersetzt.
Die beiden Herkunftsbezeichnungen werden in der Schweiz von der Schweizerischen Vereinigung der AOP-IGP vertreten. Die Organisation verfolgt folgende Ziele:
Die offiziellen Qualitätszeichen AOP und IGP sind landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit einer engen und traditionellen Verbindung zu ihrem Ursprungsgebiet vorbehalten.
Offiziell zuständig für die Zulassung von Produkten und Führung des Registers der Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOP) und geografischen Angaben (GGA/IGP) ist das Bundesamt für Landwirtschaft.
Die geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB, französisch Appellation d’Origine Protégée, AOP) darf nur für Qualitätsprodukte verwendet werden, die im Ursprungsgebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt worden sind. AOP-Produkte der Schweiz sind:
Folgende landwirtschaftlichen Erzeugnisse haben einen Antrag zur Registrierung als AOP gestellt:
Die geschützte geografische Angabe (GGA, französisch Indication géographique protégée (IGP)) dient zur Auszeichnung von traditionellen und typischen Spezialitäten einer klar definierten Region. Ein Produkt muss im Herkunftsgebiet entweder erzeugt, verarbeitet oder veredelt werden. Beispielsweise darf das Fleisch für eine IGP-Wurst auch von Tieren stammen, die ausserhalb der Region aufgezogen wurden. IGP-Produkte der Schweiz sind:
Folgende landwirtschaftlichen Erzeugnisse haben einen Antrag zur Registrierung als IGP gestellt:
siehe Weinbau in der Schweiz
Stand März 2021
In Italien gibt es 315 Produkte (Stand Mai 2021) sowie 405 Weine mit geschützten Bezeichnungen. Zudem tragen weitere 5335 Produkte die nationale Kennzeichnung Prodotto agroalimentare tradizionale (PAT).

Stand August 2014
Stand August 2014
(Stand Juli 2014)
Der südafrikanische Rooibos-Tee hat im Juni 2021 als erstes afrikanisches Produkt den PDO- und PGI-Status erhalten.
Herkunftsbezeichnungen haben sich auch im Non-Food Bereich als Recht etabliert und werden von Gerichten in der gesamten EU anerkannt. So werden für Duftwasser folgende Bezeichnungen als eingetragene Marken geführt:
Neben den geschützten Herkunftsbezeichnungen wird auf vielen Produkten auf das Herstellungsland hingewiesen.