Steuersplitting I

Steuersplitting I
Logo des Bundesverfassungsgerichts auf seinen Entscheidungen
Beschluss verkündet
17. Januar 1957
Fallbezeichnung: Vorlage eines Rechtsstreits durch das Finanzgericht München im Wege der konkreten Normenkontrolle
Geschäftszeichen / Fundstelle: BVerfGE 6, 55
Folgegeschichte: Ehegattensplitting ab 1958
Aussage
1. Zur Gleichberechtigung der Frau gehört die Möglichkeit mit gleichen rechtlichen Chancen marktwirtschaftliches Einkommen zu erzielen wie jeder männliche Staatsbürger.

2. Die isolierte Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist verfassungswidrig und nichtig.
3. Die unverändert gebliebene Norm eines nach Verkündung des Grundgesetzes im übrigen geänderten Gesetzes ist kein vorkonstitutionelles Recht.

Richter
abweichende Meinungen
keine
Angewandtes Recht
Art. 3, 6 und 100 Abs. 1 Grundgesetz

Steuersplitting I ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die zur Einführung des Ehegattensplittings im Jahre 1958 führte. Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam:

Materielle Aussagen

Der Entscheidung liegen folgende Detailaussagen zu Grunde:

Formelle Aussagen

Formell-rechtlich erweitert die Entscheidung die Grundsätze zum vorkonstitutionellen Recht:

Literatur

Einzelnachweise

  1. ↑ BVerfGE 18, 97
  2. ↑ BVerfGE 5, 85 [200, 204] und 7, 32