Ritterschaft

Der Ausdruck Ritterschaft (mittelhochdeutsch ritterscaft) bezeichnete im Allgemeinen den niederen Adel in Deutschland. Zur Ritterschaft im engeren Sinn wurden aber nur die Angehörigen des niederen Adels gezählt, die rittermäßige Besitzungen (Rittergüter) hatten und als Teil der Landstände die Ritterschaft auf den Landtagen bildeten.

Begriff

Die Ritterschaft im allgemeinen Sinn bezeichnete damit einen besonderen Geburtsstand neben dem Bürger- und Bauernstand, den niederen Adel, der wiederum vom Hochadel zu unterscheiden war. Der Hochadel gehörte nicht zur Ritterschaft.

Der Wortbestandteil „Ritter“ im Begriff „Ritterschaft“ muss genauso wie in anderen neuzeitlichen Bezeichnungen wie „Ritterbund“ oder der noch weitergehenden Begriffsvermischung „Ritterorden“ relativiert werden. Die „Ritterwürde“, also die Legitimation durch Schwertleite oder Ritterschlag war keine Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur Ritterschaft. Vielmehr wurde hier auf die Standesqualität und nicht auf die eigentliche Ritterwürde abgestellt; siehe dazu: Deutscher Adel.

Einteilung

Die Ritterschaft im engeren Sinn bzw. die gutsbesitzende Ritterschaft wurde zur Zeit des Heiligen Römischen Reiches in Bezug auf Kaiser und Reich entweder in unmittelbare oder mittelbare Ritterschaft eingeteilt.

Politische Funktion

→ Siehe: Geschichte der Landstände und Geschichte der Reichsritterschaft.

Auf den Landtagen bezeichnete sich der dort vertretene Adel, neben den andern Landständen, den Prälaten und den Abgeordneten der Städte, als die Ritterschaft. Die persönliche Landstandschaft des Adeligen hing vom Besitz eines bestimmten Rittergutes und vom Nachweis mehrerer Generationen adeliger Vorfahren (gewöhnlich 16 adeliger Ururgroßeltern) ab. Die landständischen Familien waren in einer Matrikel verzeichnet, was zur Unterscheidung eines immatrikulierten und eines nichtimmatrikulierten Adels führte. Nur der immatrikulierte Adel gehörte zur Ritterschaft.

Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung politischer Rechte fing die Ritterschaft an, sich in Verbänden zu organisieren, die ebenfalls als Ritterschaften bezeichnet wurden. Diese Verbände wurden zunächst immer wieder verboten, so in der Goldenen Bulle von 1356 und erneut 1396. Erst 1422 ließ König Sigismund diese Ritterschaften offiziell zu.

Sie übten politische Mitbestimmungsrechte in den Landtagen aus, wo die Rittergutsbesitzer die Ritterschaft innerhalb der Landstände bildeten. Die Landstandschaft stand ursprünglich allen Adligen einer Region als Personalrecht zu, wurde mit der Zeit aber in Form eines Realrechts als Zubehör der Rittergüter selbst angesehen (nobilitas realis). In Preußen und auch in anderen Staaten wurden wegen ihrer Bedeutung für die ständischen und landschaftlichen Wahlen Verzeichnisse der Rittergüter geführt, die sogenannten Rittergutsmatrikel. Während ursprünglich nur Adlige Rittergutsbesitzer sein durften, konnten ab dem 16. Jahrhundert Rittergüter auch von Bürgerlichen erworben werden, wobei die Ritterschaften durch die Immatrikulierung mitwirken mussten. Meist suchten die neuen Rittergutsbesitzer dann beim Landesherrn um Nobilitierung nach und wurden oft auch geadelt. Im 17. Jahrhundert gab es zunehmend auch bürgerliche Rittergutsbesitzer, seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts stieg die Zahl stark an.

Mit dem Erwerb eines Rittergutes gingen auch die mit dem Gut verbundenen Realrechte auf den neuen Eigentümer über. Dazu gehörte zumeist die Niedere Gerichtsbarkeit bzw. Patrimonialjurisdiktion, seltener auch die Hohe Gerichtsbarkeit (in aller Regel wurde die rechtsprechende Gewalt der Rittergutsbesitzer mit der Bauernbefreiung aufgehoben), außerdem die lokale Polizeigewalt (vergleichbar einem Bürgermeister), teilweise noch bis ins 20. Jahrhundert. Ferner die Jagdgerechtigkeit, häufig Fischereirechte, Braugerechtigkeit und andere Bannrechte. Das kirchliche Patronatsrecht ist oft bis heute mit dem Besitz eines Rittergutes verbunden.

Beispiele

Neben aufgelösten Ritterschaften sind hier noch bestehende privatrechtliche Vereine sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften unter der Bezeichnung Ritterschaft aufgeführt. Die Vorsitzenden führen teils die traditionsreiche Amtsbezeichnung Landmarschall (oder, wenn das Amt in einer Familie erblich ist, Erblandmarschall).

Gebäude der Ritterschaft und der Landschaft des vormaligen Fürstentums Lüneburg in Celle

Ritterschaften in Niedersachsen

Sitz der Calenberg-Grubenhagenschen Landschaft in Hannover

In Niedersachsen sind die Ritterschaften keine privaten Vereine, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts und durch Artikel 72 der Niedersächsischen Verfassung in ihrem Bestand geschützt. Auch ständische Rechte sind in Rudimenten erhalten, denn die Ritterschaften sind Teil der Landschaften und Landschaftsverbände in Niedersachsen, die unter anderem regionale Wissenschafts- und Kulturförderung betreiben.

Regional organisiert sind niedersächsische Ritterschaften nach den früheren Fürstentümern. Mitglieder sind nach wie vor die Eigentümer der in den Rittergutsmatrikeln immatrikulierten Rittergüter. Immatrikulierte Mitglieder sind die Besitzer eines Rittergutes (mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Mindestfläche sowie einem castrum, also Herrenhaus) – und zwar unabhängig davon, ob diese Familien dem historischen Adels- oder Bürgerstand zuzurechnen sind.

So ist die Ritterschaft des Herzogtums Bremen Mitglied der Landschaft der Herzogtümer Bremen und Verden, die Lüneburgische Ritterschaft Mitglied der Landschaft des vormaligen Fürstentums Lüneburg, die Osnabrücker Ritterschaft Mitglied der Landschaft des ehemaligen Fürstentums Osnabrück, die Schaumburgische Ritterschaft Mitglied der Schaumburger Landschaft, die Hoya-Diepholzsche Ritterschaft Mitglied der Hoya-Diepholzschen Landschaft, die Ritterschaft des ehemaligen Hochstifts Hildesheim Mitglied der Landschaft des vormaligen Fürstentums Hildesheim, die Ritterschaft des vormaligen Fürstentums Calenberg-Grubenhagen-Göttingen Mitglied der Calenberg-Grubenhagenschen Landschaft. Letztere Ritterschaft ist zugleich Mitglied im Landschaftsverband Südniedersachsen und Landschaftsverband Hameln-Pyrmont.

Die Ritterschaften Niedersachsens besitzen teilweise noch ihre alten Ständehäuser, wo sie ihre Versammlungen abhalten. Manche Ritterschaften sind auch Trägerinnen ritterschaftlicher bzw. landschaftlicher Kreditanstalten. Die Ritterschaften von Hildesheim und Calenberg sind Träger des Calenberger Kreditvereins, einer öffentlich-rechtlichen Hypotheken- und Pfandbriefbank. Die Ritterschaft des Herzogtums Bremen ist Trägerin des Ritterschaftlichen Kreditinstituts Stade. Die Ritterschaft im alten Herzogtum Braunschweig dagegen führte nur bis 1991 eine eigene Bank, den 1862 gegründeten Braunschweigischen ritterschaftlichen Kreditverein.

Literatur

Commons: Ritterschaft – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. ↑ Brockhaus Conversations-Lexikon Band 4. Amsterdam 1809, S. 287–288.
  2. ↑ Die Mitgliedschaft in der Althessischen Ritterschaft ist bis heute ein Personalrecht geblieben.
  3. ↑ Albrecht von dem Bussche: Die Ritterakademie zu Brandenburg. Peter Lang Verlag, Frankfurt am Main / New York / Paris 1989, S. 114. ISBN 3-631-40721-1.
  4. ↑ Website der Landschaft Mecklenburg-Vorpommern
  5. ↑ “Der Pommersche und Neumärksche Wirth”. 46. Stück, Fortsetzung der Abhandlung, Regal-Register, in: Zuverlässige Nachrichten von wichtigen Landes-und Wirthschafts-Verbesserungen, Erster Band, Unter der Bennennung des Pommerschen und Neumärkischen Wirths, Johann Franz Struck, Stettin 1778, S. 453. u. S. 773.
  6. ↑ Hieronymus Johann Struck: Neueste Grundgesetze der Staats-Verfassung in Pommern und Rügen Königlich-Schwedischen Antheils wie sie 1720 bis Ausgang 1756 von der Königl. Hochpreislichen Regierung ....., Selbstverlag, Greifswald 1757, S. 654 f.
  7. ↑ Lieder bei dem Ballfest der Schlesischen Ritterschaft. Am 14. September 1841, N. N. 1841, S. 1. ff.
  8. ↑ von Haugwitz-Rosenthal: Beleuchtung der Schrift des Rittergutsbesitzers W. von Fontaine auf Deutsch-Crawarn: Die Schlesische Landschaft als Credit-Institut, Wilh. Gottl. Korn, Breslau 1867, S. 28.
  9. ↑ Die ritterschaftlichen Familien auf: sh-ritterschaft.de, Website der Schleswig-Holsteinischen Ritterschaft
  10. ↑ Stimmberechtigte Mitglieder sind die Eigentümer der 43 Rittergüter in dem Gebiet des ehemaligen Landes Braunschweig. Siehe: Gesine Schwarz: Die Rittergüter des alten Landes Braunschweig, MatrixMedia, Göttingen 2009, ISBN 978-3-932313-27-1
  11. ↑ Der Braunschweigische ritterschaftliche Kreditverein von 1862 geriet um 1990 in wirtschaftliche Schwierigkeiten und ging zunächst an die Vereins- und Westbank AG, später dann die Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG über.

Siehe auch

Einzelne Ritterschaften: