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Als Ordal (im 18. Jahrhundert als wissenschaftlicher Fachterminus nach dem mittellateinischen ordalium neugebildet, das seinerseits aus altenglisch ordāl, dort bestimmte Formen des Gottesurteils bezeichnend, entlehnt worden war) oder Gottesurteil bezeichnet die Forschung ein Verfahren der Rechtsfindung, bei dem durch Anrufung einer übernatürlichen Instanz eine strittige Rechtsfrage entschieden werden soll. Das Verfahren beruht auf einer rituell geregelten Probe, deren Ausgang als unmittelbare Entscheidung einer Gottheit oder transzendenten Macht verstanden wird, die als höchster Richter und Garant des Rechts fungiert. Das Ordal dient vor allem der Klärung von Schuld oder Unschuld, seltener der Frage, ob ein Anspruch berechtigt oder eine umstrittene Aussage wahr ist. Im Anschluss an Heinrich Brunners Deutsche Rechtsgeschichte von 1887 setzte sich die Bezeichnung „Gottesurteil“ in der germanistisch-rechtshistorischen Literatur durch; in der Ethnologie blieb hingegen „Ordal“ gebräuchlich, da der Begriff das Phänomen nicht von vornherein an Hochreligionen bindet. In rechtlichen, historiographischen und hagiographischen Zusammenhängen verwenden lateinische Quellen für das Phänomen unter anderem die Begriffe iudicium Dei, iudicium, iudicium divinum und examen.
Im Einzelfall ist das Ordal von anderen Formen der Divination oft schwer abzugrenzen. Kennzeichnend sind die Ausrichtung auf einen konkreten Rechtsstreit und die Einbindung in einen formalisierten rechtlichen Rahmen. Ordalien sind seit dem Altertum in unterschiedlichen Ausprägungen bezeugt und gewannen insbesondere im europäischen Früh- und Hochmittelalter erhebliche rechtshistorische Bedeutung.
Seit dem 12., insbesondere im 13. Jahrhundert, geriet das Ordal im lateinischen Westen unter wachsenden Legitimationsdruck. Ursachen für diese Entwicklung waren die Rezeption des römischen und kanonischen Rechts, die Ausbildung einer formalisierten Beweisordnung sowie die theologische Kritik an der Anrufung Gottes in menschlichen Rechtsstreitigkeiten. Auf dem III. Laterankonzil (1179) und dem IV. Laterankonzil (1215) wurden Bestimmungen erlassen, die Geistlichen die Mitwirkung an Gottesurteilen untersagten, insbesondere am gerichtlichen Zweikampf. Mit den Lateranbeschlüssen und den 1232 unter Friedrich II. für das Königreich Sizilien erlassenen Konstitutionen von Melfi verstärkten sich die kirchlichen und weltlichen Bemühungen, die Gottesurteile zurückzudrängen. Ihre Akzeptanz nahm zunehmend ab, während sich alternative Formen der Konfliktbewältigung und Wahrheitsfindung, darunter Geständnis und Folter, an Bedeutung gewannen.
Dem Mittelalter wie dem Altertum war ein Begriff, der ausschließlich das Ordal im Sinne der modernen Forschung bezeichnete, fremd. In rechtlichen, historiographischen und hagiographischen Zusammenhängen verwenden lateinische Quellen für das Phänomen unter anderem die Begriffe iudicium Dei, iudicium, iudicium divinum und examen. Daneben kennen die mittelalterlichen Quellen zahlreiche weitere Bezeichnungen für die einzelnen Ordalformen, etwa iudicium ferri igniti für die Eisenprobe, iudicium aquae ferventis/calidae für den Kesselfang oder duellum/iudicium pugnare/certamen für den Gerichtskampf. Bei Franken, Friesen und Baiern bezeichnetei i was here ordâl sowohl das gerichtliche Urteil allgemein als auch das Gottesurteil im Besonderen. Die Angelsachsen übernahmen den Begriff vermutlich aus diesem Rechtswortschatz, beschränkten seine Verwendung jedoch auf Formen des Gottesurteils – im Konkreten auf Kesselfang und Eisenprobe. Dies dürfte seine Ursache darin besitzen, dass das Altenglische mit dom bereits über einen Begriff für das Urteil im allgemeinen Sinne verfügte, von dem auch godesdom („Gottesurteil“) abgeleitet ist. In einem Gesetz Knuts des Großen begegnet die Bezeichnung Godes ordale. Der zusammengesetzte Begriff Gottesurteil ist vergleichsweise jung und seit 1770 bei Justus Möser belegt. Er dürfte an den lateinischen Rechtsbegriff iudicium Dei beziehungsweise iudicium divinum („göttliches Urteil“) sowie an ältere germanische Bezeichnungen anknüpfen. In älteren deutschen Quellen wurden entsprechende Verfahren meist mit allgemeineren Begriffen wie Urteil oder Gericht bezeichnet. Jacob Grimm bevorzugte, vermutlich unter dem Einfluss des Sachsenspiegels (Goddes ordel), den Ausdruck Gottesurteil gegenüber Ordal. In der germanistisch-rechtshistorischen Literatur setzte sich die Bezeichnung im Anschluss an Heinrich Brunners Deutsche Rechtsgeschichte von 1887 durch. In der Ethnologie blieb dagegen Ordal gebräuchlich, da der Begriff nicht suggeriert, das Phänomen sei an eine Hochreligion gebunden. Der Begriff Ordal selbst wurde im 18. Jahrhundert als wissenschaftlicher Fachterminus nach mittellateinisch ordalium neu gebildet, das seinerseits aus altenglisch ordāl entlehnt worden war.
Ein Ordal ist eine die Späre des sakralen und forensischen berührende Handlung, durch die eine angerufene übernatürliche Instanz innerhalb eines Rechtsstreits Schuld oder Unschuld, die Legitimität eines Anspruchs oder die allgemeine Strafwürdigkeit einer Person offenbaren soll, besonders wenn andere Beweismittel fehlen oder versagen. Die Gottheit/das Übernatürliche fungiert als Zeuge, höchster Richter und Garant des Rechts; ihr Urteil gilt als endgültig und kann sich durch unmittelbaren Beistand oder durch die Elemente manifestieren.
Vom Ordal zu unterscheiden ist das Gottesgericht – mittelalterliche Quellen ebenfalls häufig als iudicium Dei bezeichnen –, das keinen rechtlichen Rahmen voraussetzt. Das Ordal stellt grundsätzlich nur Schuld oder Unschuld fest und überlässt die Vollstreckung dem menschlichen Gericht; beim Gottesgericht erfolgt die Bestrafung unmittelbar durch außerweltliche Kräfte. Gottesgerichte können berufen oder unberufen sein; als berufenes gilt etwa die „natürliche Meineidsfolge“ des Eides. Die Grenzen sind fließend, da auch Ordalien körperliche Schädigungen bewirken können und ein Gottesgericht Bestandteil eines Ordals sein kann. Als Divinationsform steht das erbetene Gottesurteil dem Orakel näher als dem Omen; von einer bloßen Wundererscheinung unterscheidet es sich durch den forensischen Rahmen, der je nach Form allerdings nur sehr schwach ausgeprägt sein kann. Charakteristisch ist ferner die Bindung an überlieferte Verfahrensformen. Für den Alten Orient sind vor allem das Flussordal und, in Mari, ein Trinkordal bezeugt; das europäische Mittelalter kannte unter anderem Kesselfang, Kaltwasser-, Feuer-, Eisen-, Bahr- und Kreuzprobe sowie den gerichtlichen Zweikampf.
Grundsätzlich lassen sich einseitige und zweiseitige Ordalien unterscheiden: Bei einseitigen vollzieht nur eine Konfliktpartei die entscheidende Handlung, bei zweiseitigen unterziehen sich beide Parteien dem Verfahren. Im weitesten Sinne können auch Mutproben und Glücksspiele als „abgesunkene, ,harmlose‘ Verwandte“ des Gottesurteils gelten, ebenso die Wette.
Das Gottesurteil war an der Schwelle von Moderne und Vormoderne noch nicht endgültig verschwunden, als sich bereits eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Rechtsphänomen abzeichnete, die von den klassischen Ansätzen der Kritik an der Rechtspraxis im Kern entkoppelt war. Die älteren Stellungnahmen zu den Ordalien setzten sich kaum mit den historischen Argumenten ihrer Gegner auseinander. Da ihre Untauglichkeit zur Wahrheitsfindung als selbstverständlich galt, konzentrierte sich die Forschung vor allem auf die Frage, wie eine derart dysfunktionale Rechtsinstitution entstehen und Bestand haben konnte. Als Ursachen galten entweder Bosheit (Thomasius 1711; Hoof 1784; F. Majer 1795; P. Wigand 1819; F. Pfalz und H. Kurz 1865), Aberglaube (J. H. Böhmer 1794; A. Hauck 1890; M. Sdralek 1881; E. Michael 1896) oder Dummheit (J. Grimm 1828). Positive Bewertungen blieben Ausnahmen: Montesquieu würdigte 1748 den Zweikampf und die Eisenprobe als Ausdruck einer von Kriegertugenden geprägten Gesellschaftsordnung (De l’esprit des lois, Buch XXVIII, Kap. 18); Justus Möser bekundete 1770 eine vorsichtige Sympathie für den Zweikampf als gerichtliches Beweismittel. Die ethnologische Verbreitung der Ordalien fand in diesen Deutungen zunächst kaum Niederschlag. Erst Joseph Kohler (1884) deutete sie rechtsethnologisch als Entwicklungsstufe bei der Überwindung der Eigenmacht und eröffnete damit eine differenziertere Perspektive auf ihre historische Funktion.
In antiken wie mittelalterlichen Texten gilt die Gottheit, die für den gerechten Verlauf des Ordals bürgt, als aktiv handelnde Instanz. Der Vorstellung, dass sie die Verurteilung eines Unschuldigen oder einen anderen Rechtsbruch nicht duldet und durch ein Zeichen eingreift, scheinen jedoch vielfach archaisch-magische Vorstellungen von der Unverletzbarkeit des Gerechten zugrunde zu liegen, besonders bei bestimmten Ordalformen.
Nach der Kulturanthropologie des frühen 20. Jahrhunderts fasste der Frühmensch soziales Zusammenleben und Umwelt als Einheit auf, sodass sich der Täter, der gegen die Sippe verstößt, auch gegen die Natur stelle. Das Ordal verleihe dem Unschuldigen eine „magische Überlegenheit“ über den Schuldigen und wecke schützende Kräfte in ihm, während auf dem Schuldigen ein schädlicher Fluch liege, der sich an den Elementen prüfen lasse. Auf dieser Grundlage unterschied A. Erler mantische Ermittlungsordalien von magischen Abwehrordalien. Bei der Kaltwasserprobe nehme das reine Wasser den Unschuldigen auf und stoße den Schuldigen ab; bei der Feuerprobe erleide der Schuldige schwere Verbrennungen, während der Unschuldige durch innere Kräfte unversehrt bleibe (vergleichbar scheint Siegfrieds Durchschreiten der Waberlohe).
W. Müller-Bergström stellte dagegen einen Zusammenhang mit archaisch-magischen „Zwingzaubern“ her und sieht im Sieg des Gerechten bzw. in der Niederlage des Täters die Mächte der Elemente am Werk. Bei beiden Thesen ist zu berücksichtigen, dass magische Vorstellungen in den jeweiligen Epochen weitgehend von der Überzeugung überlagert sind, Gott selbst garantiere den Ausgang zugunsten des Unschuldigen. Konkrete Belege für „magisches Denken“ beim Einsatz von Ordalien (im europäischen Kontext) existieren nicht; die These beruht auf Analogieschlüssen und Vermutungen. Hermann Nottarp sprach dem Gottesurteil dagegen einen Ursprung im magischen Denken ab und verortete seine Entstehung im Profanen: Ursprünglich sei der Prüfling durch seine Unschuld so gestärkt gewesen, dass er seinen Kontrahenten mühelos besiegen oder ein glühendes Eisen über eine gewisse Distanz tragen konnte, ohne dem Schmerz zu erliegen. Diese These hat wenig Rezeption erfahren; ihr wurde insbesondere entgegengehalten, dass …
Einseitige Ordalien dienen eher als Beweis- oder Prüfungsmittel, zweiseitige bestimmen dagegen oft einen „Sieger“, ähnlich dem gerichtlichen Zweikampf. Ordalien dienen der Abwehr von Anschuldigungen, der Klärung von Verdächtigungen oder der Ermittlung Schuldiger.
Umstritten ist, ob das Ordal eine verschärfte Form des Eides darstellt oder der Eid aus dem Ordal abgeleitet wurde; in jedem Fall sind beide eng verbunden. Ein ungünstig ausgehendes Ordal kann als Erfüllung einer bedingten Selbstverfluchung gedeutet werden, was sich auch in anderen Kulturen findet, etwa der vorislamisch-arabischen. Das Ordalwesen ist global verbreitet, besonders im afrikanischen und indoarischen Raum.
In volkstümlichen Erzählungen erfüllen Ordalien oft eine tragische Funktion und bilden dramatische Wendepunkte; verwandt sind Unschulds- und Schuldomina. Im Ordal vermischen sich archaische Vorstellungen von magischen Kräften des Unschuldigen, der Elemente (vor allem Wasser und Feuer) und der Gottheit. Theologische Erklärungen sind jedoch von einem ungebrochenen volkstümlichen Glauben an die Wirksamkeit des Ordals zu trennen.
Das entwickelte, in hohem Maße rationalisierte römische Recht kennt nur wenige Spuren archaischer ordalartiger Praktiken und war auch gegenüber dem Los zurückhaltender als das griechische; so wurde das Auslosen von Laienrichtern seit dem 1. Jh. n. Chr. zunehmend zurückgedrängt.
Als Keuschheitsordal lässt sich die Überlieferung von der Vestalin Tuccia deuten, die um 145 v. Chr. ihre Keuschheit bewiesen haben soll, indem sie Wasser in einem Sieb trug, ohne dass es auslief (Plin. nat. hist. 28, 12; vgl. Val. Max. 8, 1, 5; Dion. Hal. ant. Rom. 2, 69; Aug. civ. Dei 10, 16). Ähnlich verhält es sich bei der hochgestellten Römerin Claudia Quinta, die keine Vestalin war: Des unsittlichen Lebenswandels verdächtigt, erbat sie 204 v. Chr. als Keuschheitsbeweis die Kraft, ein aufgelaufenes Schiff mit dem heiligen Stein der Magna Mater allein freizuziehen, was ihr gelang (Liv. 29, 14, 12; Ov. fast. 4, 305–344; Suet. Tib. 2, 3; Lact. inst. 2, 7, 12).
Auch Vestalinnen konnten ihre Unschuld durch ein unmittelbar übernatürliches Zeichen erweisen: Eine Vestalin, deren Verschulden das Erlöschen des Herdfeuers der Vesta verursacht hatte, entzündete es ohne natürliche Hilfsmittel wieder (Val. Max. 1, 1, 7). Umgekehrt konnte ein unmittelbares Gottesgericht eine Vestalin wegen Unkeuschheit bestrafen, etwa durch Blitzschlag (Serv. Aen. 3, 12; Gell. 1, 12, 19).
Im regulären römischen Prozessrecht der Kaiserzeit und Spätantike gab es dagegen kein Ordal; zahlreiche Priesterämter wurden allerdings durch Los vergeben.
Im griechischen Recht ist die Lage komplizierter als im römischen. Einzelne Handlungen lassen sich als ordalähnlich deuten, haben aber überwiegend anekdotischen Charakter und stellen keine regulären Verfahren der forensischen Rechtsfindung dar; allenfalls einzelne Praktiken des älteren Rechts sind mit dem Ordal vergleichbar.
Umstritten ist, ob die arkadische Inschrift von Mantineia (IP Ark 8 = IG V 2, 262, um 460 v. Chr.) auf ein Ordal Bezug nimmt. Die ältere Deutung als Amnestiedekret gilt als wenig wahrscheinlich; die Inschrift behandelt vielmehr die Sühne für einen Mord in einem Heiligtum, dessen Täter innerhalb eines größeren Personenkreises nicht eindeutig festgestellt werden konnte (G. Thür / H. Täuber, Prozessrechtliche Inschriften der griechischen Poleis. Arkadien, Wien 1994, S. 75–98, Nr. IP Ark 8; B. Keil, Das Gesetz von Mantineia, 1895; G. Thür, „IP Ark 8. ,Gesetz‘ oder ,Amnestiedekret‘? Nochmals zu IG V, 2, 262“, Dike 1 [1998], S. 13–26).
Platons Behandlung des Losverfahrens ist ebenfalls von Interesse: In seinem Idealstaat sollen religiöse Ämter durch Los und anschließende Prüfung (Dokimasie), weltliche Ämter durch Wahl vergeben werden (Leges 6, 759b–c). Das Los steht damit ordalartigen Verfahren nahe, ist mit dem Ordal aber nicht gleichzusetzen.
Formulierungen wie oraculum caeleste im spätantiken Rechtskontext, etwa im Codex Theodosianus 2, 1, 9 (397), haben entgegen gelegentlicher Auffassung nichts mit einem Ordal zu tun, sondern bezeichnen allgemein kaiserliche Anordnungen. Auch die ältesten erhaltenen Kirchenordnungen (Didache, Traditio Apostolica, Didascalia Apostolorum) kennen keine ordalartigen Handlungen.
Deutlich anders war die Lage in den germanischen Rechtsordnungen der Spätantike und des frühen Mittelalters, die bei zahlreichen Rechtsstreitigkeiten ordalartige Verfahren einsetzten. Diese standen nicht allen Personen gleichermaßen offen: Häufig waren sie für Unfreie, Frauen und andere rechtlich weniger privilegierte Personen vorgesehen, während bei Freien Eid oder gerichtlicher Zweikampf an ihre Stelle treten konnten.
Der Zweikampf galt selbst als von Gott geleitetes Urteil; nach Tacitus glaubten die Germanen an die Gegenwart der Götter bei den Kämpfenden (Germ. 7, 2). Auch der Ausgang von Schlachten konnte als Gottesurteil aufgefasst werden. Teilweise ging einer Schlacht ein Zweikampf einzelner Krieger voraus, dessen Ausgang als göttliches Zeichen galt; solche Praktiken berichten Tacitus (Germ. 10), Gregor von Tours (hist. Franc. 2, 2), Paulus Diaconus (hist. Langob. 1, 12. 15) und andere. Vergleichbare Zweikämpfe finden sich außerhalb des germanischen Raumes, etwa in der Ilias und der Aeneis, bei Herodot im Konflikt zwischen Spartanern und Argivern und bei Livius im Kampf der Horatier und Curiatier; auch der altnordische hólmganga gehört in diesen Zusammenhang.
Der Zweikampf konnte auch stellvertretend für einen Rechtsstreit zwischen zwei Parteien ausgetragen werden und war häufig streng ritualisiert. Paulus Diaconus berichtet von einem solchen Kampf der Langobarden, der für eine wegen eines Verbrechens angeklagte Frau ausgetragen wurde (hist. Langob. 4, 47). Nach Velleius Paterculus bestanden derartige Zweikämpfe bei germanischen Stämmen unter Varus noch als Prozessverfahren, bevor das römische Recht sie verdrängte (Vell. 2, 118).
Schon in der Spätantike begegnet Skepsis gegenüber solchen Verfahren. Der Ostgote Theoderich äußerte sich kritisch zum Zweikampf, ohne die Praxis beseitigen zu können (Cassiod. var. 3, 24). Bischof Avitus von Vienne lehnte den gerichtlichen Zweikampf als Mittel der Wahrheitsfindung ab; der Burgunderkönig Gundobad hatte ihn angesichts zahlreicher Meineide als iudicium Dei für zuverlässiger als den Eid gehalten, was Avitus widersprach (überliefert bei Agobard von Lyon, ep. 3, 13; vgl. ders., De divinis sententiis contra iudicium Dei 6).
Eine häufig gegen das Ordal angeführte Passage im Decretum Gratiani entfällt für die ältere Zeit als Zeugnis: Die dort angeblich aus einem Brief Gregors des Großen an Königin Brunichild zitierte Äußerung stammt tatsächlich aus einem Brief Papst Alexanders II. und belegt daher keine frühere kirchliche Ablehnung des Ordals.
Neben dem Zweikampf waren verschiedene Losverfahren verbreitet; besonders im germanischen Raum finden sich zahlreiche Formen des Losorakels. Tacitus beschreibt das Losen mit Runenstäbchen (Germ. 10); nach Caesar entschieden Lose darüber, ob ein Stamm in den Krieg zog, und bestimmten auch ein Opfer (bell. Gall. 1, 53, 5). Losverfahren sind auch für die frühmittelalterliche germanische Welt vielfach bezeugt; aus ihnen entwickelten sich teils eigene ordalartige Verfahren, etwa das Zweigurteil der Lex Frisionum (14, 1).
In den germanischen Gesetzbüchern des frühen Mittelalters erscheinen Ordalverfahren schließlich ausdrücklich als Mittel der Wahrheitsfindung. Lex Salica und Leges Burgundionum kennen unter anderem Zweikampf, Kesselprobe und Losverfahren, die Leges Visigothorum die Kesselprobe mit heißem Wasser; die Leges Frisionum schreiben eine Kesselprobe vor, um die Schuld eines des Diebstahls oder Totschlags Angeklagten festzustellen. Solche Verfahren dürften allerdings weder bei jedem Rechtsstreit noch in großer Zahl durchgeführt worden sein, da ein dauerhaft hoher Anteil negativer Ergebnisse den Glauben an ihre Zuverlässigkeit vermutlich erschüttert hätte. Häufig scheinen sie als letztes Mittel gedient zu haben, wenn andere Möglichkeiten der Beweisführung nicht ausreichten.
Spätere west- und nordgermanische Rechtsordnungen verwendeten das Ordal vor allem zur Bekräftigung einer Unschuldsbehauptung, etwa bei Ehebruchsvorwürfen; so kennt das eddische Lied Guðrúnarviða eine Kesselprobe als Unschuldserweis. Das Bahrgericht ist für die Spätantike noch nicht belegt, ebenso wenig die Kaltwasserprobe (iudicium aquae frigidae). Die zugrunde liegende Vorstellung, reines Wasser nehme einen Übeltäter nicht in sich auf, ist jedoch älter: Gregor von Tours berichtet von einer des Ehebruchs beschuldigten Frau, die trotz Beschwerung mit Steinen nicht im Wasser unterging (glor. mart. 69).
Die Kirche musste sich mit dem Ordal zunächst kaum befassen, da es im römischen Recht der Kaiserzeit keine reguläre Rolle spielte. Erst mit der Verbreitung ordalartiger Verfahren in den germanischen Rechtsordnungen stellte sich die Frage nach ihrer theologischen und rechtlichen Legitimität.
Einerseits kam die kirchliche Vorstellungswelt dem Ordal entgegen: Der christliche Wunderglaube rechnete mit unmittelbarem göttlichem Eingreifen zugunsten der Unrecht Leidenden, und die Vorstellung von Gott als Weltenrichter sowie von Christus als Licht der Welt und Herzenskenner ließ sich mit der eines göttlichen Urteils verbinden; hinzu kam die verbreitete Symbolik von Licht und Sonne im antiken Recht. Andererseits sind ausdrückliche kirchliche Stellungnahmen zum Ordal selten und häufig skeptisch. Das um 1140 entstandene Decretum Gratiani überliefert sowohl ordalfreundliche als auch ablehnende Äußerungen.
Das Ordal verschwand nur allmählich aus der europäischen Gerichtspraxis. Einen wichtigen Einschnitt bildete das Vierte Laterankonzil von 1215, das den gerichtlichen Zweikampf wie die Beteiligung von Klerikern an Ordalverfahren untersagte. Mit dem Rückgang des Ordals gewann die Folter als Mittel zur Erlangung eines Geständnisses an Bedeutung.
Im griechisch-römischen Kontext sind Ordalien und ordalähnliche Handlungen selten in formale Rechtsstrukturen eingebettet; häufiger erscheinen sie in volkstümlichen Traditionen, auf die man in Ausnahmesituationen zurückgriff. Reinigungseide wiesen in der klassischen Antike nur rudimentäre ordalhafte Merkmale auf und verloren ab dem 5. Jh. zunehmend ihren mystisch-magischen Charakter; ihre übernatürlichen Folgen bei Eidbruch wurden mehr und mehr bezweifelt. Die Reinigungshandlung mit glühendem Metall und dem Durchschreiten von Flammen bei Sophokles (Soph. Ant. 264 ff.) erinnert an klassische Ordalien; ob ihr ein institutionalisiertes Rechtsritual zugrunde lag, ist umstritten.
Auf Sizilien ist eine Ordalform belegt, bei der Holztäfelchen mit einer Eidesformel in das heilige Wasser des Vulkankraters beim Heiligtum der Palikoi geworfen wurden: Schwamm das Täfelchen, galt der Eid des Beschuldigten als rechtmäßig, ging es unter, als gebrochen. Der Überführte fand nach unterschiedlichen Deutungen entweder durch Hineinstoßen in den Krater oder durch ein scheinbares Gottesgericht den Tod. Hierzu gehören auch Berichte anderer Autoren: Macrobius erwähnt mit Verweis auf Polemos Trinkordalien, bei denen der Beschuldigte giftiges Schwefelwasser trinken musste; nach Diodor erblinden Personen, die sich durch Missetaten den Zorn der Götter zugezogen haben, beim Betreten des Heiligtums durch austretende giftige Dämpfe.
Eine ähnliche Keuschheitsprobe fand sich nach Achilles Tatius bei Ephesos: Eine vorgebliche Jungfrau stieg mit einem um den Hals gehängten Eidestäfelchen in eine Quelle; aus dem Sinken oder Steigen des Wassers leitete man die Redlichkeit des Eides ab. Eine weitere Form schloss das Mädchen im selben Streitfall in eine dem Pan geheiligte Höhle ein: Ertönte dessen Hirtenflöte und öffnete sich die Höhle von selbst, war ihre Keuschheit erwiesen; war sie beim Öffnen nach drei Tagen nicht mehr auffindbar, hatte sie als Strafe für ihre Unkeuschheit ein Gottesgericht erfahren. Antike Romane kennen zudem das Gehen über die Flammen eines Altars als Tugendbeweis. Der leicht ironische Unterton dieser Schilderungen spricht nicht zwingend für Fiktion, verlangt aber Distanz zu den Quellen.
Ein Schlangenordal zur Keuschheitsprüfung soll im italischen Lanuvium bestanden haben: Junge Mädchen reichten heiligen Schlangen Speisen; verzehrten die Tiere das Mahl, galt die Tugendhaftigkeit des Mädchens als erwiesen, lehnten sie es ab, hatte sich ihre Unzucht offenbart. Auch ein Schlangenbiss galt als Gottesurteil. Verschmähten die Schlangen keine der dargereichten Speisen, galt dies zudem als Garant reicher Ernte im Folgejahr. Nach M. Frenschkowski könnten die zahlreichen kultischen Feuerläufe pagan-antiker Priester – belegt etwa für die Priesterinnen der kappadokischen Artemis Perasia, den Kult der Göttin Feronia und die Hirpi Sonai – ursprünglich nicht der Probe ihrer Furchtlosigkeit, sondern ordalhaft der Prüfung ihrer kultischen Reinheit gedient haben. Der byzantinische Schriftsteller Eumathios Makrembolites (12. Jh.) kennt ein Gewässer bei Artecomium, das sich trübt, wenn eine schuldige Frau hineinsteigt. Antike Autoren kennen magische Flüsse in Bithynien und Thessalien, mit deren Wasser man einen Verdächtigen zum Trinken bringen konnte, um den Übeltäter zu ermitteln. In Achaia dagegen reichte man Stierblut, um die Eignung einer Kandidatin für das Priesteramt im Gaios-Heiligtum zu prüfen; erbrach sie es und bestand damit das Trinkordal nicht, wurde sie bestraft. Eng mit den klassischen Ordalien verwandt sind Gottesgerichte ohne klaren forensischen Rahmen, Orakel (insbesondere Losorakel) und bedingte Flüche; die Abgrenzung dieser Divinationsformen und Praktiken fällt im Einzelfall schwer.
Unter den Divinationsformen steht vor allem das Losorakel, das schon in der klassischen Antike breit verwendet wurde und später in die kirchliche Praxis einging, dem Ordal sehr nahe. Nach einem attischen Gesetzesentwurf des späten 5. Jh. v. Chr. sollte in den Asebieprozessen ein am Altar der Athene geweihtes Los durch Gottesurteil Schuld oder Unschuld des Beklagten erweisen; hier zeigt sich die Nähe von Losorakel und Ordal deutlich. Die Griechen kannten das Losorakel offenbar seit alters, wie linguistische Befunde nahelegen. Später wurde das einst von breiten Schichten genutzte Orakel überwiegend, aber nicht nur, von bäuerlichen Schichten für alltägliche, eher triviale Fragen gebraucht. Angerufen wurden üblicherweise Götter und Heroen, aber auch Verstorbene und Dämonen. Der früheste eindeutige Beleg in der griechischen Welt stammt von Archilochos (um 680–um 645 v. Chr.); in dieser frühen Form wurden offenbar kleine Steine geworfen, später Holzstäbchen, Astragale, Würfel sowie Blätter und Bohnen. Wegen seines „trügerischen Charakters“ verlor das Losorakel in der griechischen Welt bald an Bedeutung, im deutlichen Gegensatz zu anderen Orakelformen.
Orakel fanden üblicherweise in Heiligtümern und im privaten Bereich statt, teils auf Friedhöfen; in der Kaiserzeit standen Losorakel im Osten des Römischen Reiches mitunter auch im öffentlichen Raum, auf Marktplätzen und an Stadttoren, und galten als „niedere Mantik“. In Italien, besonders in Latium mit seinen zahlreichen Losorakeln, erfreute sich das Losorakel weit länger als in Griechenland großer Beliebtheit und war die vorherrschende Methode der Zukunftsbestimmung. Die sortes waren üblicherweise mit Sprüchen versehene Stäbchen aus Holz oder Bronze, die in einer Kiste aufbewahrt, von einem Knaben gemischt und gezogen wurden (Cic. div. II 85f.). Nach Livius kündigten Losorakel in Falerii im Jahr vor der Schlacht bei Cannae (216 v. Chr.) das drohende Unheil durch ein Prodigium an (Liv. XXII 1,11). In der späten Kaiserzeit und Spätantike fanden Losbücher breite Nutzung und Anerkennung. Das Losorakel war da längst eine Divinationsform der unteren Schichten: Schon für die späte Republik bezeugt Cicero, dass „diese Art der Weissagung […] schon von dem gewöhnlichen Leben verhöhnt w[ü]rde[…]“, denn „welche obrigkeitliche Person oder welcher bedeutendere Mann bedient sich der Lose?“ Hier zeigt sich also „daß zu seiner Zeit kein halbwegs Gebildeter diese Form des O. anwandte, und dazu stimmt der kleinbürgerlich triviale Inhalt der inschriftlich erhaltenen Lose, der Mommsens belustigte Verwunderung erregte“. Die Haltung der Kirche zum Losorakel war uneinheitlich: Augustinus verteidigt seine Anwendung im sakralen Bereich, die Synode von Vannes (465 n. Chr.) verbietet sie.
Obwohl Ordalien in der Rechtspraxis der griechisch-römischen Welt nur eine untergeordnete Rolle spielten, fanden bei anderen Völkern beobachtete Ordalien breiten Niederschlag bei griechischen und römischen Autoren. Herodot berichtet für Ägypten von einem Dieb, der durch Orakelproben des Diebstahls von Tempelschätzen überführt wird und daraufhin nur noch jene Heiligtümer verehren will, deren Orakel ihn zu Recht überführt hatten, nicht aber jene, die ihn zu Unrecht freigesprochen hatten (II, 174). Außerdem nennt er das Trinken von Stierblut als Trinkordal, dem sich Psammetich III. nach der Niederlage gegen die Perser 525 stellen musste und das er nicht überleben sollte (III, 15). Für die angeblich gegen Schlangengift immunen Psylloi der Kyrenaika berichten Plinius d. Ä. (h.n. VI, 14) und Aelian (a.O. I, 57) von einer Schlangenprobe zur Prüfung der Ehelichkeit eines Säuglings: Der verdächtige Säugling werde zu einer giftigen Hornschlange in einen Korb gelegt; die Schlange verderbe, wenn sie ein eheliches Kind berühre, ein Bankert aber werde gebissen und komme um.
Die am Rhein siedelnden Germanen verwendeten im gleichen Fall ein Flussordal: Der misstrauische Ehemann legt den Säugling auf einen Schild und setzt ihn den kalten Fluten eines Stromes aus; der Säugling stirbt, wenn er aus einer unehelichen Verbindung stammt und damit ein Kegel ist, wird er aber lebend am Ufer gefunden, galt er als echtbürtig und die Zweifel des Gatten als unbegründet. Nach M. Frenschkowski ist die Authentizität solcher Berichte schwer zu beurteilen, da sich in ihnen ein typischer „Barbarendiskurs” zeigt. Bei den Thrakern führten Ehemänner, deren Argwohn an der Ehelichkeit der Leibesfrucht geweckt worden war, ihre Frauen zum Mestos, ließen sie von dessen Wasser trinken und sprachen dabei eine Beschwörungsformel. Gebar die Frau einen Sohn, war der Verdacht grundlos; gebar sie ein Mädchen, galt sie als untreu und das Kind als Bastard. M. Frenschkowski sieht das große Interesse griechischer Autoren an dem Thema darin begründet, dass griechische Männer in einem solchen Fall wohl ein Orakel befragt hätten.
Für die Sikeler auf Sizilien sowie die indigene Bevölkerung Bithyniens und Kilikiens sind von römischen und griechischen Autoren Gottesurteile zur Überführung von Meineidigen bekannt. Für die Kelten gibt es reiche Belege zahlreicher Ordalformen: das Gehen des Beschuldigten über glühende Kohlen, ein in Irland und Wales bis ins Mittelalter erhaltenes Vogelorakel sowie eine Heißwasserprobe an den kochenden Quellen des Apollo Grannus im lothringischen Grand. Tacitus (germ. c. 10) und Caesar (de bello gallico I, 50) berichten von – wohl auch im richterlichen Kontext eingesetzten – Losordalien der Germanen. Tacitus kennt darüber hinaus Zweikämpfe zwischen einem gefangenen Feind und einem Krieger des eigenen Stammes als Vorentscheidung bei Stammesstreitigkeiten, wobei man glaubte, die Götter ergriffen Partei und gewährten einer Seite den Sieg.
Für das antike Persien sind verschiedene Formen des Feuerordals reich belegt, sowohl als reale Praxis als auch in der „eschatologische[n] Mythologumena“. Darin spiegelt sich die zentrale theoretische, ethische, rituelle und praktische Bedeutung des Feuers im alten iranischen Leben und Denken.
Der Zoroastrismus kennt aus dem Bundehesch das Bild eines Feuerflusses aus flüssigem Metall, den die Seelen nach dem Tod über die Činvat-Brücke queren müssen: Für die Rechtschaffenen ist sie breit, sodass sie mühelos ins Paradies gelangen, für Sünder wird sie schmal wie eine Schwertschneide, sodass sie in die Flammen stürzen und Leid erfahren. Ob das in der christlichen Literatur vielfach belegte Bild der Jenseitsbrücke auf dieses zoroastrische Motiv zurückgeht, ist ungeklärt. Ferner kennt der Zoroastrismus den Feuerfluss Ayōhšust aus flüssig-glühendem Metall, der sich am Ende der Zeit als von Ahura Mazda verhängtes Gericht über die Erde ergießt: Die Sünder vernichtet er unter unermesslichem Leid, den Gerechten erscheint er wie warme Milch; am Ende steht die vom Bösen gereinigte Welt, in der die Rechtschaffenen in das Reich Ahura Mazdas eingehen. Dieses Motiv des das Böse vernichtenden flüssigen Metalls steht in Verbindung mit den in Persien vielfach bezeugten Prozessriten, bei denen der Beklagte flüssiges Metall trinken oder über seine Brust gießen lassen musste.
Als Feuerprobe wurde auch das Schreiten durch die Flammen angewendet; im alten Persien soll es etwa 30 Arten solcher Proben gegeben haben. Der Tod des Prüflings galt stets als Zeichen der Schuld, der Richtspruch wurde vor allem mit dem Gott Miθra verbunden. Christliche Märtyrertexte und zoroastrische Quellen berichten von weiteren Ordalien, darunter der rituelle Lanzenwurf, das erzwungene Trinken von Tierblut oder von mit Gold und Schwefel versetztem Wasser; auch das Losordal war den Persern bekannt. Zur Zeit Sahpurs II. (310–379) soll ein theologischer Konflikt um die wahre Lehre vom zoroastrischen Hohepriester Ᾱdarpād durch ein Ordal mit flüssigem Kupfer entschieden worden sein, das er sich über die Brust gießen ließ.
Die biblische Episode der drei Jünglinge im Feuerofen (Dan. 3) und mehr noch die auch im Koran erscheinende Legende von Abraham im Feuerofen spiegeln möglicherweise die Praxis der persischen Feuerordalien. Gleiches gilt vielleicht für das noch heute gebräuchliche Feuerordal im Gewohnheitsrecht der Beduinen in Jordanien, auf der Arabischen Halbinsel und im Negev, bei dem eine rot glühende Kelle auf die Zunge des Beklagten gedrückt wird, und das wohl auf ein älteres Feuerordal anderer Art aus der islamischen Frühzeit zurückgeht.
Flussordalien waren im Alten Orient für verschiedene Verfahrensarten bekannt und kamen zur Anwendung, wenn andere Methoden der Rechtsfindung versagten oder unanwendbar waren. Die frühesten Belege für Gottesurteile im Zweistromland stammen aus der Akkadzeit. Von der sargonischen bis zur mittelassyrischen Zeit wird das Ordal üblicherweise als íd, díd, gespr. Id bezeichnet ([göttlicher] Fluss; nicht ein bestimmter Fluss oder Flussgott, sondern die Stätte des Ordals); in altassyrischer Zeit begegnet für Flussordalien auch nārum. In Mari findet sich neben dÍd auch dEngur, in Nuzi ist id stets huršān beigesellt. Seit der Gudea-Zeit erscheint die Wendung (d)i7-lú-rú-da ([göttlicher] Fluss, welcher dem Menschen gegenübertritt), auch in sumerischen Texten wie dem Codex Ur-Nammu (22./21. Jh.). Ab der Mitte des zweiten Jahrtausends ersetzt ḫuršān, dessen Herkunft ungeklärt ist, allmählich das ältere Id; in Nuzi erscheint es mit und ohne íd, in den mittelbabylonischen, neuassyrischen und neubabylonischen Archiven allein. In Elam gibt es keinen besonderen Begriff; das Flussordal heißt dort schlicht mû, ein Wort, das sich auch in babylonischen Texten findet.
Das Flussordal wurde in der Regel nur bei Ehebruchsdelikten (CU § 13, MAG § 17, 22) und Hexereiverfahren (CU § 12) angewandt. Den Anwendungsbereich zeigen neben dem Codex Ur-Nammu und dem mittelassyrischen Gesetz (12. Jh.) auch der babylonische Kodex Hammurabi (18. Jh. v. Chr.): § 132 nennt das Gottesurteil bei zeugenlosem Ehebruch und § 2 bei Hexereiverdacht. Seltener diente das Flussordal der Klärung von Vermögensstreitigkeiten oder von Anklagen wegen Tempelschändung.
Je nach Ort und Zeit waren unterschiedliche Stellen für die Anordnung zuständig. In Mari musste vor der Wasserprobe die Zustimmung des Königs eingeholt werden, meist ordneten es aber Richter, Statthalter oder Priester an; in Nuzi und im Neuassyrischen Reich konnten auch Angeklagter oder Ankläger ein Flussordal veranlassen. Durchgeführt wurde es von Beamten, Gouverneuren, Priestern oder Schreibern; altassyrische und babylonische Texte nennen sogar spezielle Ordalpriester. In der Akkadzeit war das Flussordal in der Regel einseitig, und meist musste der Beklagte den Fluss durchschreiten – nicht so in Elam, wo es der Kläger war; nach dem Ende der Akkadzeit wurde es zweiseitig. Der Prüfling konnte sich vertreten lassen. Das Gottesurteil fand in der Regel an festgelegten Plätzen statt, die in altbabylonischer Zeit die einzigen Orte waren, an denen der Flussgott verehrt wurde. Neben Id, dem Ordalgott, fiel der Prozess wegen des Elements Wasser auch in die Zuständigkeit von Enki bzw. Ea, dessen genaue Rolle unterschiedlich sein konnte. Welche weiteren Götter beteiligt waren, variierte nach Ort und Zeit: Die sumerische Nanše-Hymne nennt den Abzu als Ordalgott, mittelbabylonische Texte bringen die Göttin Damkina mit der Wasserprobe in Verbindung, auch Asrlubi bzw. Marduk war eng mit dem Flussordal verknüpft; in Elam oblag die Urteilsfindung der Gottheit Šazi.
Der grobe rituelle Ablauf ist durch schriftliche Zeugnisse bekannt: Vor dem Ordal wurden Eide geschworen oder wiederholt, und es scheinen Symbolhandlungen wie das Gießen von Flusswasser in die Hände des Prüflings stattgefunden zu haben. Zum genauen Ablauf der Prüfungen gibt es nur wenige Quellen; er war offenbar je nach Ort und Zeit unterschiedlich. In Mari musste der Beweisführer eine bestimmte Strecke schwimmen; auch das Tragen eines Mühlsteins durch den Fluss scheint als Ordalform vorgekommen zu sein. Als Schuldbeweis galten Fortspülen und Untergehen des Kandidaten, ebenso sein Tod oder Verschwinden; in den beiden letztgenannten Fällen war das Urteil damit direkt vollstreckt. In Nuzi und Elam wurde der fortgespülte Delinquent aus dem Wasser gezogen und erst danach bestraft. Die Häufigkeit tödlicher Ausgänge war je nach Ort und Zeit offenbar unterschiedlich. Durchquerte der Kandidat beim einseitigen Gottesurteil den Fluss unbeschadet, wurde das Strafgericht stattdessen über den Gegner verhängt: Tod oder Verstümmelung. Beim zweiseitigen Ordal konnten Kläger und Beklagter fortgespült werden oder beide die Prüfung unbeschadet überstehen; in solchen Fällen wurde das Ordal wahrscheinlich wiederholt.
Ein Brief aus Mari (18. Jh. v. Chr.) dokumentiert einen Fall: Eine Dienerin muss anstelle ihrer Herrin in einen Fluss steigen und ertrinkt als Strafe des Flussgottes für die feigen Lügen der Herrin, nachdem sie vor der Wasserprobe hatte schwören müssen, dass ihre Herrin weder der Hexerei oder des Verrats von Palastgeheimnissen noch einer Handlung gegen ihren Ehemann schuldig war. In einem babylonfeindlichen assyrischen Text, der den assyrischen Reichsgott Assur über Marduk erheben soll, muss sich auch Marduk einem Flussordal unterziehen.
Auch die Hethiter kannten Gottesurteile unterschiedlichen Typus: neben Trink- und Flussordalien möglicherweise Feuer- und Rauchordalien. Trinkordalien dienten der Klärung, ob ein Hirte tatsächlich die Erstlingsfrüchte oder die Milch zur Zeit der Geburt der Jungen der Gottheit geopfert hatte; ein ähnliches Ordal scheint für den Stallmeister des königlichen Ochsenstalls bestanden zu haben. Über den Ablauf ist nur bekannt, dass ein Kelch geleert werden musste; wahrscheinlich wurde eine giftige Flüssigkeit geschluckt, deren Erbrechen entweder die Schuld oder die Unschuld des Beklagten bewies. Bestand der Prüfling die Probe nicht, wurde er zusammen mit seiner ganzen Familie getötet. Die Flussordalien der Hethiter, die erstmals im Alten Reich (1650–1500 v. Chr.) auftreten und wahrscheinlich auf assyrische Vorbilder zurückgehen, dürften einem ähnlichen Muster gefolgt sein: Fortspülen oder Ertrinken galt als Schuldbeweis, erfolgreiches Durchschwimmen oder Durchschreiten des Flusses als Beweis der Unschuld. Zum Ende des Mittleren Reichs scheint das Flussordal wieder verschwunden zu sein; für die folgenden Jahrhunderte fehlen Belege für Flussordalien in den hethitisch beherrschten Gebieten.
Auch im Alten Ägypten wurden Ordalien zur Rechtsfindung eingesetzt, und die Praxis klang bis in römische Zeit nach. Zu nennen ist vor allem das Barkenordal bzw. Barkenorakel, bei dem die Bewegungen der eine Götterstatue tragenden Barke während einer Prozession als Schuld- oder Freispruch gedeutet wurden. Daneben bestanden weitere Formen des Gottesurteils.
Das Alte Testament kennt verschiedene Formen von Ordalien, die sich von Losorakeln und anderen Divinationspraktiken im Einzelfall kaum abgrenzen lassen. Dem gesamten altorientalischen Kulturraum – nicht nur Israel – ist die Vorstellung eines allsehenden, allwissenden Gottes eigen, der als Quelle allen Rechts und Zeuge des Unrechts gilt (Spr. 15,3). Sie findet in zahlreichen biblischen Erzählungen Ausdruck: im Verschlingen Datans und Abirams samt ihrer gegen Mose aufbegehrenden Anhänger durch eine sich auftuende Erdspalte und göttliches Feuer (Num. 16), in der Tötung Nadabs und Abihus durch verzehrendes Feuer wegen der Einbringung „einer fremden Flamme“ ins Heiligtum (Lev. 10,1f.), in der Sintflut als Ausrottung der sündhaften Schöpfung (Gen. 6,5ff.), in der Vernichtung Sodoms und Gomorras durch Schwefel und Feuer (Gen. 18,20–22; 19,24–26), im Gottesurteil des Elija auf dem Karmel (1 Kön. 18,18–40) sowie im Untergang Pharaos und seines Heeres im Schilfmeer (Ex. 14). Trotz dieser wunderhaften Eingriffe zur Wahrung der Gerechtigkeit bleibt die Zahl der im Alten Testament ausdrücklich bezeugten Ordalien und verwandten Formen der Wahrheitsfindung gering. In die von der Glaubensgewissheit göttlichen Eingreifens geprägte Geisteswelt fügen sich gleichwohl auch die biblischen Ordalien und ordalähnlichen Handlungen ein. Grundsätzlich lassen sich die alttestamentlichen Gottesurteile und verwandten Handlungen in Fluch- und Orakelordalien gliedern. Rechnet man den Zweikampf oder – strittiger und dem vorliegenden Artikel nicht zugrunde gelegt – den Krieg selbst hinzu, ergibt sich ein dritter Typus. Im Folgenden werden die biblischen Ordalien und ordalnahen Praktiken beschrieben und eingeordnet; besondere Aufmerksamkeit gilt dem Trankordal in Num. 5,11–28.
Num. 5,11–28 beschreibt eine Trankprobe, mit der ein argwöhnisch gewordener Ehemann prüfen lassen kann, ob seine Frau mit einem fremden Mann geschlafen hat oder – im Falle einer Schwangerschaft – ob die Frucht ihres Leibes tatsächlich von ihm stammt; die Episode dürfte priesterschriftlicher Tradition entstammen. Der Mann führt seine Frau vor einen Priester ins Heiligtum, wo sie sich einem Fluchordal unterziehen muss. Die komplexe und vielfach verworrene Darstellung beruht offenbar auf mehreren zu einer Erzählung verschmolzenen Textüberlieferungen.
Im Heiligtum wird der Frau zunächst das Haar gelockert (V. 18), offenbar als Symbol ihrer Scham; zumindest in späterer Zeit dürfte dies auch in Rechtsverfahren üblich gewesen sein, wie die Lösung der Haare bei Angeklagten vor dem Hohen Rat nahelegt. Das Ritual umfasst neben dem Trank und der daran geknüpften Fluchandrohung ein Erinnerungs- bzw. Eifersuchtsopfer aus einem Zehntel Scheffel Gertenmehl, das weder mit Öl begossen noch mit Weihrauch versetzt werden darf (V. 15) und möglicherweise auf eine ältere Phase zurückgeht, in der die Art des Opfermehls noch nicht verbindlich festgelegt war. Der Priester vermengt in einem offenbar nach dem Ritual zerstörten Tongefäß Staub aus der Umgebung des Altars mit Wasser (V. 17). Die zum Altar geführte Frau (V. 16) erhält das Opfer in die Hände (V. 18), worauf der Priester den Fluch spricht: „Wenn kein Mann mit dir geschlafen hat, wenn du deinem Mann nicht untreu gewesen, also nicht unrein geworden bist, dann wird sich deine Unschuld durch dieses bittere, fluchbringende Wasser erweisen. Wenn du aber deinem Mann untreu gewesen, wenn du unrein geworden bist und wenn ein anderer als dein eigener Mann mit dir geschlafen hat – und nun soll der Priester die Frau mit einem Fluch beschwören und zu ihr sprechen –, dann wird der HERR dich zum Fluch und zum Schwur in deinem Volk machen.“ (Num. 5,19–21; EU 1980) Für den Fall des Ehebruchs kündigt der Priester an, der Bauch der Frau werde anschwellen und ihre Hüfte einfallen (V. 21f.); was damit genau bezeichnet wird, bleibt unklar. Die Frau muss dem Fluch zustimmen (V. 22). Anschließend schreibt der Priester ihn nieder, wischt die Tinte in den Trank und reicht ihr den zu leerenden Tonbecher. Der genaue Ablauf der Opferhandlung bleibt ebenso unklar wie die Frage, ob die Frau möglicherweise mehrfach aus dem Gefäß trinken musste.
Die Deutung der Wirkung des Fluchwassers hat sich bereits in der Antike verändert. Ursprünglich ging man wohl von baldiger Wirkung aus; die in der Mischna (im 3. Jh. endgültig zusammengestellt) vertretene Auffassung, der Trank könne erst nach Jahren wirken (Sota 3,4), dürfte daher nicht originär sein. Auch das nachfolgende Gottesgericht war ursprünglich wohl nicht als Tod gedacht, anders als bei Josephus (Jos. Ant. § 273) und in der Mischna. Möglicherweise sollte der Trank nach zeitgenössischer Vorstellung durch das Anschwellen des Bauches eine Empfängnis verhindern, Unfruchtbarkeit bewirken oder bei bestehender Schwangerschaft eine durch Ehebruch gezeugte Leibesfrucht abtreiben; Hinweise auf eine toxische Wirkung von Staub, Wasser oder Tinte fehlen. Bei Josephus (Jos. Ant. § 271) erscheint erstmals die Vorstellung einer segensreichen Wirkung des Trankes auf die unschuldige Frau, die zehn Monate nach ihrem Gang ins Heiligtum einen Sohn gebären soll. Nach dem Talmud wirkt der Trank zudem nur, wenn der Ehemann im Unterschied zur Frau selbst keine Unzucht begangen hatte. Da die Zahl der Ehebrecher infolge zunehmenden Sittenverfalls so anwuchs, dass das Ordal seiner eigenen Logik nach nur noch selten ein unzüchtiges Weib überführen konnte, wurde es kurz vor der Tempelzerstörung durch Jochanan ben Sakkai (60–70) endgültig abgeschafft (Sota 9,49); zur Zeit des Zweiten Tempels wurde die Trankprobe am Nikanortor vollzogen (Sota 1,5). Im christlichen Mittelalter fand das Verfahren keine Nachahmung.
Dem Eifersuchtsordal ähnelt die Episode aus Ex. 32,20: Nach seiner Rückkehr vom Sinai zerschmettert Mose aus Zorn über die Anbetung des Goldenen Kalbes die Gesetzestafeln, schmilzt das Kultbild ein, zerstampft es zu Staub und gibt diesen mit Wasser vermengt den Israeliten zu trinken – offenbar in der Erwartung, denjenigen zu offenbaren, der das Kalb angefertigt, angebetet oder ihm geopfert hatte. Bereits der Talmud verbindet dieses forensische Verfahren mit dem Trankordal für untreue Ehefrauen. Der aus den Resten des Idols gewonnene Staub tritt dabei an die Stelle des Staubes aus dem Heiligtum; während Letzterer „als Träger besonderer Heiligkeit gedacht“ wird, gilt der Goldstaub „als Träger besonderer Fluchkraft, die an dem ganzen Kalbe wie an jedem seiner Staubteilchen haftet.“ Ein rhetorisches Gegenstück zum Trankordal ist das Bild des von Gott gereichten „Zornesbechers“, den alle gegen ihn frevelnden Völker leeren müssen (Jes. 51,17–23; Jer. 25,15–29; 49,12; 51,7.39; Ez. 23,31–34; Obd. 16; Hab. 2,15f.; Sach. 12,2), möglicherweise als Reflex eines verschollenen Giftordals.
Daneben kennt das Alte Testament Losordalien und Losorakel, die ebenfalls forensischen Zwecken und der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dienen. Da beide – grundsätzlich als ritualisierte und nicht ritualisierte Formen zu unterscheiden – eng verwandt sind, lässt sich eine strenge Trennung nicht immer durchführen. In der wahrscheinlich nachexilischen Erzählung von Josua 7 wird Achan, der durch die Veruntreuung gebannten Gutes den göttlichen Zorn über das gesamte Heer heraufbeschworen hat, mittels eines ritualisierten Losorakels, wahrscheinlich durch Losstäbchen, überführt: Das Verfahren bestimmt nacheinander Stamm, Sippe, Haus und schließlich den Täter selbst. Dieser gesteht, nennt das Versteck des Diebesgutes und wird samt seiner Familie gesteinigt; anschließend werden ihre Leichen verbrannt. Auch die Gesetzesübertretung Jonathans wird durch die Orakelsteine „Urim und Thummim“ aufgedeckt (1. Sam. 14,36ff.), und ein dem Achan-Verfahren vergleichbares Verfahren dient der Königswahl Sauls (1. Sam. 10,17ff.); für seine Durchführung wurde offenbar der Morgen bevorzugt. Das Losorakel mittels der Orakelsteine ist im Alten Testament vielfach belegt (Ex. 28,30; Dtn. 33,8; Esra 2,63; Neh. 7,65; Num. 27,21), scheint in nachexilischer Zeit jedoch bereits außer Gebrauch gewesen zu sein; konkrete Belege seiner Anwendung in dieser Epoche fehlen. Fiktiv begegnet die Ermittlung eines Übeltäters mittels Losorakel noch im Buch Jona (Ende 4./Anfang 3. Jh. v. Chr.): Heidnische Seeleute identifizieren den widerwilligen Propheten als Verursacher des göttlichen Sturmes und werfen ihn über Bord (Jona 1,7–16).
Neben diesen deduktiven, dem Ordal nahestehenden Divinationen kennt das Alte Testament weitere, nur entfernt verwandte Formen: den ritualisierten, gewisse Züge eines Gerichtskampfes tragenden Zweikampf zwischen David und Goliath (1. Sam. 17) sowie die Episode der Jünglinge im Feuerofen (Dan. 3), die wahrscheinlich die persische Sitte der Feuerordalien spiegelt, welche keinen Eingang in das israelitische Recht gefunden haben.
Der rabbinische Mischna- und Toseftatraktat Sota bietet eine frühe Auslegung der Fluchwasserprobe aus Num. 5. Nach bKetubbot 10b konnte Rabbi Gamaliel der Ältere (1. Jh. n. Chr.) eine tugendhafte Jungfrau von einem Mädchen, das seine Jungfräulichkeit durch unzüchtiges Treiben verloren hatte, am Geruch unterscheiden: Das verdächtige Mädchen wurde auf ein Weinfass gesetzt, und gelang es dem Rabbi, den Wein durch den Mund der Verdächtigen hindurch zu riechen, galt ihre Unkeuschheit als bewiesen. Er soll diese Keuschheitsprobe auch bei Neuvermählten angewandt haben, deren Keuschheit zur Zeit der Vermählung angezweifelt worden war. Die frühe nachbiblische Literatur kennt zudem eine Legende, die den Vorgang der Zerstörung des Goldenen Kalbes auflöst: Der Goldstaub, den Mose mit Wasser vermischt den Israeliten zu trinken gegeben hatte, habe bei den Apostaten zum Verschluss des Mundes oder zum Verlust der Zunge geführt, nach späterer Erklärung gar zum Tod. Einer weiteren Legende zufolge führte auch der Prophet Samuel eine ähnliche Probe zur Erkennung von Ungläubigen durch. Diese Erzählungen fanden mitunter Eingang in den christlichen Diskurs.
Das Moses-Apokryphon 4Q375 Kol. II aus Qumran kennt ein Gottesurteil im Rahmen eines Opferrituals, durch das falsche Propheten erkannt werden können. Die Qumrantexte zeigen überdies vielfach das Motiv des von Gott gelenkten Loses, das unter anderem Soldaten bestimmt und die Tauglichkeit von Aufnahmekandidaten prüft; auch der endzeitliche Messias wirft gemeinsam mit den himmlischen Engelsscharen das heil- oder unheilbringende Los. Nach Josephus spielte das scheinbar göttlich gelenkte Losorakel bzw. -ordal auch bei der Ernennung des zelotischen Hohepriesters während des Jüdischen Krieges die entscheidende Rolle: Die Eiferer sollen bei diesem ungesetzlichen Vorgang einen Mann ausgelost haben, der angeblich nicht einmal die Bedeutung des Hohepriesteramtes kannte (Jos. bell. Iud. III 155). Die Rezeption von Gottesurteilen ist in der frühen Literatur also nicht ausschließlich positiv.
Ein Text aus der Kairoer Geniza (12. Jh.) beschreibt Ersatzrituale für das biblische Fluchwasserordal, die eher einem magischen Kontext zuzuordnen sind; in einem älteren Text desselben Fundkontexts erscheint das Ritual auch als Mittel zur Aufspürung eines Diebes im häuslichen Bereich, ebenso wie eine Bissprobe zu demselben Zweck. Möglicherweise gehört ein spanischer Lepratraktat in einen ähnlichen Kontext: Er erwähnt ein jüdisches Bitterwasserordal, das der Autor als abergläubischen Unsinn abtut; die Stelle könnte sich auf ein zeitgenössisches Gottesurteil der spanischen Juden oder unmittelbar auf die mehrfach erwähnte alttestamentliche Fluchwasserprobe in Num. 5,11–28 beziehen. Im Mittelalter übernahmen die westeuropäischen Juden auch die Vorstellung, dass die Wunden eines Ermordeten im Beisein seines Mörders zu bluten beginnen, was jedoch keinen Eingang in das jüdische Prozessrecht fand. Die Kaltwasserprobe galt den Juden als Götzendienst.
Wie die heidnischen zeigen auch die frühen christlichen Autoren reges Interesse an den Ordalspraktiken fremder Völker. Der gallorömische Aristokrat und spätere Bischof Apollinaris Sidonius (431/32–um 479) polemisiert gegen ein barbarisches, ordalsähnliches Todesorakel sächsischer Piraten. Der spätantike bzw. frühmittelalterliche byzantinische Geschichtsschreiber Menander Protektor (gest. nach 582) berichtet von einer Art Reinigungsordal am Hof des Türkenkhans.
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Bericht des Astrologen, Philosophen, Schriftstellers und Gnostikers Bardesanes von Edessa (154–222) über verschiedene Formen des indischen Ordals, darunter ein Fluss- bzw. Tauchordal und ein Eintrittsordal zur Überführung von Übeltätern; er ist durch Porphyrios erhalten. Für die von Bardesanes beschriebenen Gottesurteile fehlen in Indien überzeugende Entsprechungen, weshalb wiederholt vermutet wurde, es handle sich um literarische Erfindungen nach Motiven der abendländischen Märchenliteratur.
Bardesanes selbst gibt an, seine Kenntnis von einer indischen Gesandtschaft am Hof Elagabals erhalten zu haben. Zunächst beschreibt er einen See als Prüfungsstätte: Wer einer Verfehlung beschuldigt wird und seine Schuld bestreitet, kann sich einer Wasserprobe unterziehen. Beschuldigter und Ankläger werden in das gewöhnlich kniehohe Wasser geführt; der Unschuldige durchschreitet es unversehrt, der Schuldige sinkt nach wenigen Schritten bis zum Haupt ein. Die Brahmanen retten ihn und übergeben ihn lebend zur Bestrafung, sodass keine Todesstrafe erfolgt. Wegen der Wirksamkeit dieser göttlich inspirierten Prüfung sei es nahezu überflüssig, die Schuld zu leugnen.
Ferner schildert Bardesanes eine geheimnisvolle, dunkle Höhle mit einer Quelle in einem sehr hohen Gebirge, nahezu im Zentrum der Erde. Darin steht eine etwa zehn bis zwölf Ellen hohe Statue eines Zwitterwesens mit kreuzförmig ausgebreiteten Armen, offenbar Śiva als kosmischer Ardhanārīśvara. Sie könne schwitzen und bluten und trage auf den Armen Symbole der gesamten Schöpfung, darunter Sonne, Mond, Engel und die irdischen Elemente; auf ihrem Haupt sitze ein Idol. Nach Bardesanes sei die Statue dem Christus-Logos geweiht, was ihre Wunderkraft erkläre. Hinter ihr liege ein langgestreckter, in den Fels gehauener Raum mit einer Pforte am Ende, aus der fortwährend süßes Wasser in einen vorgelagerten Teich fließe. Eine rechtschaffene Person könne die Pforte mühelos durchschreiten, während sie sich einem lasterhaften Menschen verenge und ihm den Zugang zur jenseitigen Quelle verwehre. Darauf folgten Sündenbekenntnis, die Bitte um Fürsprache und ein Bußfasten. Zur Beglaubigung stellt Bardesanes einen Zusammenhang mit dem bei Philostrat beschriebenen „Brunnen der Weisheit“ her.
Die Forschung ist verschiedentlich versucht worden Bardesanes’ Ordalien mit Motiven der griechisch-römischen Märchenliteratur, insbesondere bei Achilles Tatius in Verbindung zu bringen. Eine direkte Abhängigkeit von Achilles Tatius erscheint jedoch insofern wenig plausibel, da beide Darstellungen im Wesentlichen nur die Höhlenszenerie und das Grundmotiv des Ordals teilen.
Über Alter und Ursprung der germanisch-mittelalterlichen Ordalien wird viel debattiert. Im Wesentlichen steht oder stand die Auffassung eines heidnisch-germanischen, mitunter sogar indogermanischen Ursprungs der eines christlichen gegenüber. Vor allem wegen fehlender Quellen wurde früher angenommen, die mittelalterlichen germanischen Gottesurteile seien – mit Ausnahme von Zweikampf und Losorakel, die den Germanen bereits in der Frühzeit bekannt waren – eine späte, unter christlichem Einfluss erfolgte Übernahme aus dem Orient. Neben dem Fehlen früher Quellen führte K. v. Amira an, die germanischen Götter seien weder allwissend noch gerecht gewesen. Dagegen wurde früh eingewandt, dass der Quellenmangel keinen christlichen Ursprung belege, dass stichhaltige Zeugnisse für die angebliche mangelnde Allwissenheit der germanischen Götter, derer es womöglich gar nicht bedürfe, ebenso fehlten wie Belege für die Rechtsverhältnisse im frühen Mittelalter, und dass die Kirche den Ordalien zunächst eher ablehnend gegenübergestanden habe.
Gegen einen christlichen Ursprung spricht außerdem, dass die wenigen biblischen Ordalien, etwa das Bitterwasserordal in Num. 5,11–28, bei den germanischen Völkern des frühen Mittelalters keine Nachahmung fanden. Erst spät wurden der ritualisierte Zweikampf zwischen David und Goliath, der gewisse Merkmale eines Gerichtskampfes trägt, aber nicht in einem rechtlichen Kontext steht, auf das iudicium pugnae bezogen, das Durchschreiten des sich teilenden Jordans durch Elija (2 Kön. 2,8, 14) und Christi Gehen über das Wasser des Sees Genezareth (Mk. 6,45–52; Mt. 14,22–33; Joh. 6,16–21) mit der Kaltwasserprobe verglichen und die Rettung der Jünglinge im Feuerofen Nebukadnezars (Dan. 3) als Rechtfertigung für das iudicium ignis angeführt. Eine bestimmte Ordalspraxis wurde jedoch nicht auf der Grundlage einer Bibelstelle eingeführt oder festgelegt.
Frühe Zeugnisse für die Anwendung von Ordalien in Rechtsstreitigkeiten liegen für die Germanen vor: Caesar (de bello gallico I, 50) und Tacitus (germ. c. 10) bezeugen Losordalien, Tacitus zudem ritualisierte Zweikämpfe bei Stammesstreitigkeiten, darunter Zweikämpfe zwischen einem gefangenen Feind und einem Krieger des eigenen Stammes als Vorentscheidung, bei denen die Götter für eine der beiden Seiten Partei ergreifen.
In einem spanischen Lepratraktat findet sich ein Hinweis auf ein jüdisches Bitterwasserordal, das der Autor als abergläubischen Unsinn auffasst; unklar bleibt, ob sich die Stelle auf ein zeitgenössisches Gottesurteil oder auf die Fluchwasserprobe in Num. 5,11–28 bezieht.
Auch mittelalterliche Autoren des Abendlandes interessierten sich vielfach ethnologisch für die Gottesurteile heidnischer Völker. Der frühmittelalterliche byzantinische Geschichtsschreiber Menander Protektor (gest. nach 582) berichtet, dass sich der General Zemarchos, Gesandter Kaiser Justins (565–578), bei den Türken Zentralasiens einer Art Feuer- bzw. Reinigungsordal unterziehen musste, ehe er zum Türkenherrscher vorgelassen wurde. Von dieser Form des Reinigungsordals durch Feuer berichten auch spätere Asienreisende. Für das 11. Jahrhundert berichtet Adam von Bremen (vor 1050 – 1081/1085) von Tauchordalien im Kontext von Opferungen bei den heidnischen Normannen Schwedens. Im 13. Jahrhundert wuchs das Interesse an den Bräuchen der asiatischen Heidenvölker erneut, bedingt durch zunehmende Kontakte zu den Horden des Fernen Ostens. Unter anderem berichteten der Franziskaner und Tatarenmissionar Plano Carpini (1185–1252), sein Zeitgenosse und Ordensbruder Wilhelm von Robruck (um 1220–ca. 1270) sowie der Unterhändler Philipps des Schönen (1285–1314) am Hofe Khan Arghuns, Buscarello de Ghizolfi (gest. vor 1317), ausführlich von den Biss- und Feuerproben der Tataren, die sie als naiven Aberglauben betrachteten.
Carpini und Robruck beschrieben detailliert ein Feuer- bzw. Reinigungsritual: Bittsteller mussten unter Aufsicht von Priestern oder Schamanen, die ihre übernatürlichen Kräfte von Dämonen erhielten, mit ihrem gesamten Hab und Gut zwischen zwei reinigenden Feuerstößen hindurchgehen, um zu beweisen, dass sie weder Gift noch andere böse Absichten mit sich führten; dabei wurden magische Handlungen und Gesänge vollzogen. Stürzte dabei eine Person, ging ein Tier zu Boden, fiel etwas herunter oder zerbarst ein Wagen, galt dies als Gottesurteil und als Beweis für Arglist und Boshaftigkeit des Prüflings; die heruntergefallenen Gegenstände und gestürzten Tiere wurden den Priestern übergeben. Dasselbe Verfahren wandte man an, wenn hinter einem Unglücksfall der Sippe der Frevel eines Einzelnen vermutet wurde; auch Zelte, in denen Milch verschüttet oder uriniert worden war, wurden gereinigt, indem man sie zwischen den beiden Feuern hindurchtrug. Im Detail unterscheidet sich der Ablauf von der Feuerprobe, die Menander Protektor bei den Türken des 6. Jahrhunderts beschrieben hat. Darüber hinaus berichten Robruck, Marco Polo (1254–1324) und für die Neuzeit Juan González de Mendoza (1545–1618), Pietro della Valle (1586–1652) und Jean de Thévenot (1633–1667) von Zweig- bzw. Pfeilorakeln bei Arabern, Tataren und Chinesen.
Lexikonartikel
Aufsätze und Monographien
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