Der Name der Siedlung setzt sich aus den Anfangsbuchstaben der Vornamen von drei jüdischen Jungen zusammen, die 1980 in Hebron ermordet wurden: Chanan Krauthammer (hebräischחנן קרוטהמר), Gerschon Klein (hebräischגרשון קליין) und Jaakow Zimmerman (hebräischיעקב צימרמן). Diese drei Buchstaben ergeben gleichzeitig in Hebräisch auch den Namen des ProphetenChaggai.
Völkerrechtlicher und administrativer Status
Beit Chaggai liegt im seit dem Sechstagekrieg von 1967 von Israel besetzten Westjordanland. Gemäß dem 1995 im Rahmen des Oslo-Friedensprozesses geschlossenen Interimsabkommens (OsloII) befindet sich die Siedlung im sogenannten GebietC, in dem Israel die ausschließliche zivile Administration und militärische Sicherheitskontrolle ausübt.
Der Bau und die fortdauernde Präsenz der israelischen Siedlungen verstoßen nach international vorherrschender Rechtsauffassung gegen das Völkerrecht. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) sowie der Internationale Gerichtshof (IGH) stufen das Westjordanland als besetztes Gebiet ein, auf das die Bestimmungen der IV. Genfer Konvention Anwendung finden. Gemäß Art.49 Abs.6 dieser Konvention ist es der Besatzungsmacht untersagt, Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet zu transferieren.
Diese Rechtsauffassung wurde unter anderem im Dezember 2016 durch die Resolution 2334 des UN-Sicherheitsrates bekräftigt, in der festgestellt wird, dass israelische Siedlungsaktivitäten keine Rechtsgültigkeit besitzen und eine eklatante Verletzung des Völkerrechts darstellen. Die israelische Regierung bestreitet die Anwendbarkeit von Art.49 Abs.6 GKIV auf das Westjordanland unter Berufung darauf, dass das Gebiet vor 1967 unter keiner international anerkannten Souveränität gestanden habe und die Siedler freiwillig dorthin zögen. Diese Rechtsauffassung wird von den Vereinten Nationen, dem Internationalen Gerichtshof sowie den Vertragsparteien der Genfer Konventionen nahezu einhellig zurückgewiesen, und steht im Widerspruch zu internen Dokumenten der israelischen Regierung von 1967.
Geschichte
Beit Chaggai wurde 1984 von ehemaligen Klassenkameraden der Opfer und ihren Familien mit Unterstützung von Amana, einer Organisation, die mit Gusch Emunim in Verbindung steht, gegründet.
1991 gewährte Beit Chaggai eine 49-jährige Pacht für den Betrieb des größten Steinbruchs im Westjordanland. Die Pachteinnahmen machen fast 80% der Einnahmen der Gemeinde aus.
2006 wurde die Ortschaft erweitert. Unter anderem siedelten sich Familien aus Kfar Darom an, die aus dem Gazastreifen evakuiert wurden.
Am 31. August 2010 wurden die vier Einwohner, Yitzhak und Tali Ames, Kochava Even Chaim und Avishai Schindler von palästinensischen Terroristen erschossen, als sie in der Nähe der Siedlung in einem Auto fuhren.
Jugenddorf
Das Jugenddorf wurde 1989 gegründet, als die Siedlung erweitert und neue Wohnhäuser gebaut wurden. In den freigewordenen Häusern und Einrichtungen der Gründungszeit wurde das Jugenddorf eingerichtet. Das Jugenddorf Beit Chaggai ist Heimat für etwa 50 Jungen im Alter zwischen zwölf und 18 Jahren, die aus schwierigen familiären und sozialen Verhältnissen kommen.
Einwohner
Das israelische Zentralbüro für Statistik gibt bei den Volkszählungen vom 4. November 1995 und vom 28. Dezember 2008 für Beit Chaggai folgende Einwohnerzahlen an:
↑Bundeszentrale für politische Bildung: Naher Osten: Westjordanland. In: Informationen zur politischen Bildung. 2021 (bpb.de[PDF; abgerufen am 22.Oktober 2026]).
↑David Kretzmer (2017): Settlements in the Supreme Court of Israel ("The UN Security Council, the International Court of Justice (ICJ), and the International Committee of the Red Cross, as well as many states, have declared that by establishing civilian settlements in the OPT Israel violates Article 49(6) of the Fourth Geneva Convention, which prohibits an occupying power from transferring part of its civilian population into the occupied territory. Notwithstanding this legal consensus...")
↑Yoram Dinstein: The International Law of Belligerent Occupation. 2. Auflage. Cambridge University Press, Cambridge 2019, ISBN 978-1-108-49811-1, S.289–292 (englisch).