Die internationalen Organisationen und die Staatengemeinschaft erachten Bat Ajin wie alle israelischen Siedlungen in den seit 1967 besetzten Gebieten als illegal gemäß geltendem Völkerrecht (IV. Genfer Konvention). Israel bestreitet jedoch, dass es sich um besetztes Gebiet handelt, in dem das IV. Genfer Konvention Gültigkeit hat.
Im Jahr 2002 versuchte eine jüdische Terror-Organisation aus der Siedlung, Anhänger von Meir Kahane, einen Sprengstoffanschlag auf eine palästinensische Mädchenschule in Jerusalem zu verüben. Ein prominenter Bewohner von Bat Ajin ist Moti Karpel, der Chefredaktor der Siedlerzeitung Nekuda. Karpel machte in der im Dezember 2005 erschienen Nr. 286 mit einer polemischen Kriegserklärung an „Israelis“ auf sich aufmerksam, die er gegenüber „Juden“ als weniger wünschenswert ansieht und die „Juden“ – damit meint er seine eigenen religiös-zionistischen Gesinnungsgenossen – deshalb bekämpfen müssten.
Am 13. Juli 2009 zündeten israelische Siedler aus Bat Ajin palästinensische Plantagen an, um gezielt Mandel- und Olivenbäume zu zerstören. Im Vormonat hatten die Siedler rund 200 Bäume der palästinensischen Bauern in der Umgebung zerstört, und die israelische Armee hatte 15 linke israelische Aktivisten festgenommen, welche die palästinensischen Bauern unterstützen wollten.
Völkerrechtlicher und administrativer Status
Bat Ajin liegt im seit dem Sechstagekrieg von 1967 von Israel besetzten Westjordanland. Gemäß dem 1995 im Rahmen des Oslo-Friedensprozesses geschlossenen Interimsabkommens (OsloII) befindet sich die Siedlung im sogenannten GebietC, in dem Israel die ausschließliche zivile Administration und militärische Sicherheitskontrolle ausübt.
Der Bau und die fortdauernde Präsenz der israelischen Siedlungen verstoßen nach international vorherrschender Rechtsauffassung gegen das Völkerrecht. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) sowie der Internationale Gerichtshof (IGH) stufen das Westjordanland als besetztes Gebiet ein, auf das die Bestimmungen der IV. Genfer Konvention Anwendung finden. Gemäß Art.49 Abs.6 dieser Konvention ist es der Besatzungsmacht untersagt, Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet zu transferieren.
Diese Rechtsauffassung wurde unter anderem im Dezember 2016 durch die Resolution 2334 des UN-Sicherheitsrates bekräftigt, in der festgestellt wird, dass israelische Siedlungsaktivitäten keine Rechtsgültigkeit besitzen und eine eklatante Verletzung des Völkerrechts darstellen. Die israelische Regierung bestreitet die Anwendbarkeit von Art.49 Abs.6 GKIV auf das Westjordanland unter Berufung darauf, dass das Gebiet vor 1967 unter keiner international anerkannten Souveränität gestanden habe und die Siedler freiwillig dorthin zögen. Diese Rechtsauffassung wird von den Vereinten Nationen, dem Internationalen Gerichtshof sowie den Vertragsparteien der Genfer Konventionen nahezu einhellig zurückgewiesen, und steht im Widerspruch zu internen Dokumenten der israelischen Regierung von 1967.
↑Bundeszentrale für politische Bildung: Naher Osten: Westjordanland. In: Informationen zur politischen Bildung. 2021 (bpb.de[PDF; abgerufen am 22.Oktober 2026]).
↑David Kretzmer (2017): Settlements in the Supreme Court of Israel ("The UN Security Council, the International Court of Justice (ICJ), and the International Committee of the Red Cross, as well as many states, have declared that by establishing civilian settlements in the OPT Israel violates Article 49(6) of the Fourth Geneva Convention, which prohibits an occupying power from transferring part of its civilian population into the occupied territory. Notwithstanding this legal consensus...")
↑Yoram Dinstein: The International Law of Belligerent Occupation. 2. Auflage. Cambridge University Press, Cambridge 2019, ISBN 978-1-108-49811-1, S.289–292 (englisch).